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Bußgelder

Verstöße & Bußgelder für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz


Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) können für Immobilienmakler zu Bußgeldern führen. Die Aufsichtsbehörden bestrafen insbesondere fehlende Risikoanalysen, mangelhafte Identifizierungspflichten, unvollständige Dokumentation und fehlende Verdachtsmeldungen. Die Bußgelder reichen von einigen tausend Euro bis hin zu sechsstelligen Beträgen – je nach Schwere und Dauer des Verstoßes.

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Das Geldwäschegesetz sieht für Verpflichtete – darunter alle Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG – ein umfassendes Pflichtenregime vor. Verstöße gegen diese Pflichten können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Die Bußgeldrahmen sind bewusst hoch angesetzt, um Geldwäsche im Immobiliensektor effektiv zu verhindern.

Bußgelder richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes. 
Bei einfachen Verstößen können Geldbußen von bis zu 150.000 Euro verhängt werden. 
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 Prozent des jährlichen Unternehmensumsatzes geahndet werden. 

Die konkrete Höhe des Bußgeldes wird in der Regel anhand eines speziellen Berechnungssystems ermittelt. Dabei fließen unter anderem ein Grundbetrag, der Grad von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie weitere individuelle Umstände in die Bewertung ein.


1. Häufige Verstöße im Makleralltag


Die Praxis zeigt: Die Bußgelder entstehen nicht wegen aktiver Geldwäsche, sondern wegen formaler Pflichtverletzungen.


1.1 Fehlende oder unzureichende Risikoanalyse (§ 5 GwG)

Der häufigste Verstoß.

Typische Fehler:

  • Risikoanalyse nicht vorhanden
  • nur Muster ohne Unternehmensbezug
  • jahrelang nicht aktualisiert


1.2 Verletzung der Identifizierungspflichten (§ 10 GwG)

  • Identifizierung zu spät oder gar nicht durchgeführt
  • keine Prüfung der Vertretungsberechtigten
  • fehlende Dokumente bei Firmenkunden


1.3 Wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt (§ 11 GwG)

  • keine Gesellschafterlisten angefordert
  • Transparenzregister nicht geprüft
  • unplausible Strukturen nicht hinterfragt


1.4 Fehlende oder unvollständige Dokumentation (§ 8 GwG)

  • keine Kopien von Ausweisdokumenten
  • Prüfvermerke fehlen
  • keine nachvollziehbaren Entscheidungen


1.5 PEP- oder Hochrisikoprüfungen nicht durchgeführt (§ 15 GwG)

  • PEP nicht abgefragt
  • Mittelherkunft nicht geprüft
  • verstärkte Sorgfaltspflichten ignoriert


1.6 Unterlassene Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG)

Einer der schwersten Verstöße → Meldepflicht besteht unabhängig vom Stadium der Transaktion.


2. Höhe der Bußgelder

Der Bußgeldrahmen ist weit gespannt und abhängig von:

  • Unternehmensgröße
  • Schwere des Verstoßes
  • Häufigkeit
  • systematischen Schwächen


3. Verstöße werden veröffentlicht („Naming & Shaming“)

Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht eine verpflichtende Veröffentlichung bestimmter Bußgelder vor (§ 57 GwG).

Veröffentlicht werden u. a.:

  • Name des Unternehmens
  • Art des Verstoßes
  • Höhe des Bußgelds

Dies kann natürlich Reputationsschäden verursachen.


4. Typische Risikofaktoren für Bußgelder

  • keine geprüften Prozesse
  • Verlass auf „Bauchgefühl“ statt Dokumentation
  • fehlende Schulungen
  • komplexe Firmenkunden ohne genaue Prüfung