Verpflichtete
Immobilienmakler als Verpflichtete
Immobilienmakler gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zu den „Verpflichteten“ und unterliegen damit sämtlichen geldwäscherechtlichen Pflichten. Dazu zählen Kundensorgfalt, Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und ggf. Meldungen an die FIU. Auch Einzelmakler, kleine Büros und Makler, die ausschließlich Vermietungen über 10.000 € monatlicher Kaltmiete betreuen, sind vollständig verpflichtet.
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Immobilienmakler rücken mehr und mehr in den Fokus der Aufsichtsbehörden, weil der Immobiliensektor seit Jahren als hochsensibel für Geldwäsche gilt. Daher zählt das Geldwäschegesetz Immobilienmakler explizit zu den Verpflichteten – unabhängig von Unternehmensgröße, Rechtsform oder Spezialisierung.
Das bedeutet: Jeder Makler, der gewerblich Kauf, Verkauf oder bestimmte Vermietungen/Verpachtungen von Immobilien vermittelt, ist rechtlich verpflichtet, die Anforderungen des GwG zu erfüllen.
Wer gilt als Immobilienmakler im Sinne des GwG?
Gewerbliche Makler von Kauf- und Verkaufsgeschäften
Alle Makler, die Wohn- oder Gewerbeimmobilien vermitteln:
- Eigentumswohnungen
- Einfamilienhäuser
- Mehrfamilienhäuser
- Gewerbeobjekte
- Projektentwicklungen / Grundstücke
Makler bei Vermietung ab 10.000 € Monatskaltmiete
Makler, die Vermietungen oder Verpachtungen vermitteln, sind ebenfalls Verpflichtete, sofern die monatliche Kaltmiete über 10.000 € liegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 und §4 Abs. 4 Geldwäschegesetz).
Einzelmakler / One-Man-Show
Das Geldwäschegesetz macht keine Ausnahmen für Unternehmensgröße oder Mitarbeiterzahl.
Auch:
- Einzelunternehmer
- Teilzeitmakler
- Franchise-Makler
- hybride Online- oder Digitalmakler
sind vollumfänglich Verpflichtete.
Bauträger & Projektentwickler
Je nach Geschäftsmodell können auch Bauträger oder Projektentwickler als Verpflichtete gelten, etwa beim Verkauf eigener Objekte.