Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Anbieter und Anwendungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der VisionsVerwirklicher Consulting GmbH mit der Marke GwGIMMO, Holzheienstr. 7, 99084 Erfurt, E-Mail: info@gwgimmo.de (nachfolgend "Anbieter"), und ihren Kunden über die vom Anbieter angebotenen Dienstleistungen im Bereich Geldwäscheprävention und Compliance. Dazu zählen insbesondere Beratungsleistungen, die Übernahme der Funktion des externen Geldwäschebeauftragten, die Durchführung von Risikoanalysen, interne Audits/Dokumentationsprüfungen, Online-Schulungen sowie die Vergabe eines Compliance-Siegels.
(2) Ausschließlich Unternehmer als Kunden: Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (insbesondere Immobilienmakler, Immobilienunternehmen, juristische Personen des Privatrechts oder Einzelunternehmer). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen. Der Anbieter widerspricht hiermit ausdrücklich etwaigen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen.
(3) Kein Verbrauchergeschäft – kein Widerrufsrecht: Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag als Unternehmer und nicht als Verbraucher abschließt. In reinen B2B-Geschäftsbeziehungen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Soweit nach den Umständen des Vertragsschlusses aus Transparenzgründen ein Widerrufsrecht in Betracht kommen könnte (etwa beim Bezug digitaler Inhalte), verzichtet der Kunde hiermit auf ein etwaiges Widerrufsrecht.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsportfolio
(1) Gegenstand des Vertrages: Der Anbieter erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung von Immobilienmaklern und Immobilienunternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Zum Leistungsportfolio gehören insbesondere: Geldwäschepräventionsberatung, die Stellung eines externen Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 GwG, die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Risikoanalyse gemäß § 5 GwG, interne Audits und Überprüfungen der Dokumentation, Schulungen von Mitarbeitern (z. B. Online-Kurse gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG) sowie die Ausstellung eines Compliance-Siegels zur Außendarstellung der GwG-Compliance des Kunden. Der konkrete Umfang der vom Kunden gebuchten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Leistungsbeschreibung auf der Website des Anbieters.
(2) Dienstvertragliche Leistung, kein Erfolg geschuldet: Bei den Leistungen des Anbieters handelt es sich – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag). Ein bestimmter Erfolg (z. B. vollständige Verhinderung behördlicher Maßnahmen oder Bußgelder) wird vom Anbieter nicht geschuldet. Insbesondere stellt die Erbringung der Beratungs- und Schulungsleistungen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und kann eine solche nicht ersetzen. Der Anbieter unterstützt den Kunden zwar bei der Erfüllung seiner geldwäscherechtlichen Pflichten, jedoch bleibt der Kunde verantwortlich, die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen und bei Bedarf weitergehenden fachkundigen Rat (z. B. durch Rechtsanwälte) einzuholen.
(3) Externer Geldwäschebeauftragter: Sofern der Anbieter im Rahmen des Vertrages die Stellung eines externen Geldwäschebeauftragten für den Kunden übernimmt, erfolgt dies in Übereinstimmung mit § 7 GwG. Gegebenenfalls erforderliche separate Bestellungsurkunden oder Einzelvereinbarungen (z. B. zur Meldung an die Aufsichtsbehörde) werden mit dem Kunden abgestimmt. Der Anbieter handelt in dieser Rolle weisungsfrei und unabhängig: Insbesondere unterliegt er bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Kernaufgaben (z. B. der Bewertung von Verdachtsfällen und etwaigen Verdachtsmeldungen an die FIU) keinen Weisungen des Kunden. Die Bestellung als externer Geldwäschebeauftragter erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – ausschließlich für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde ist dafür verantwortlich, für etwaige geldwäscherechtliche Verpflichtungen außerhalb Deutschlands eigenständig Vorsorge zu treffen (z. B. weitere Geldwäschebeauftragte in anderen Ländern zu bestellen).
(4) Compliance-Siegel: Der Anbieter kann dem Kunden nach erfolgreicher Durchführung bestimmter Leistungen (z. B. Abschluss einer Risikoanalyse, Schulung aller relevanten Mitarbeiter und Implementierung und Kontrolle interner Sicherungsmaßnahmen) ein Compliance-Siegel verleihen. Dieses Siegel dient der Außendarstellung, dass der Kunde nachweislich die GwG-Pflichten erfüllt. Das Siegel und dessen grafische Darstellung bleiben geistiges Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht, das Siegel während der Laufzeit des zugrundeliegenden Vertrages und nur im erlaubten Kontext (z. B. auf der eigenen Website, in Exposés oder Werbematerialien des eigenen Unternehmens) zu verwenden. Jegliche missbräuchliche oder irreführende Nutzung ist untersagt. Endet der Vertrag oder stellt der Anbieter fest, dass der Kunde nicht mehr die Voraussetzungen für die Siegelvergabe erfüllt (z. B. weil Compliance-Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden), kann der Anbieter die Verwendung des Siegels untersagen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, das Siegel unverzüglich von seiner Website und aus allen Medien zu entfernen.
(5) Keine körperliche Präsenz, digitale Leistungserbringung: Die Leistungen des Anbieters erfolgen überwiegend digital bzw. im Remote-Modus (z. B. per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder über Online-Plattformen). Ein Präsenz-Einsatz beim Kunden vor Ort findet nur statt, soweit dies für die Leistungserbringung unerlässlich oder ausdrücklich vom Kunden gewünscht und separat vereinbart ist (z. B. für Meetings oder behördliche Prüfungen). Im Falle eines solchen vor-Ort-Einsatzes können dem Kunden Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen gesondert gemäß § 7 Abs. 5 dieser AGB in Rechnung gestellt werden.
(6) Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Der Anbieter erbringt alle Leistungen unter Beachtung der in seinem Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des GwG sowie der anwendbaren Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG). Er wendet die jeweils aktuellen behördlichen Leitlinien und Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG nach bestem Wissen an. Sollten sich während der Vertragsdurchführung rechtliche Rahmenbedingungen ändern oder herausstellen, dass eine Leistung nicht wie vorgesehen in Übereinstimmung mit geltendem Recht erbracht werden kann, wird der Anbieter den Kunden hierauf hinweisen und eine einvernehmliche Anpassung der Leistung oder ggf. eine Vertragsänderung anstreben (vgl. § 12).
(7) Eigenverantwortlichkeit des Anbieters: Der Anbieter ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei und an keinen festen Arbeitsort gebunden. Entscheidungen im Rahmen der geldwäscherechtlichen Compliance trifft der Anbieter – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern der Anbieter als externer Geldwäschebeauftragter tätig wird, obliegt ihm insbesondere die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte unverzüglich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die zuständige Behörde (FIU) zu erstatten; hierbei ist der Anbieter nicht an Weisungen des Kunden gebunden.
(8) Einsatz von Erfüllungsgehilfen: Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer (Subunternehmer) einzusetzen. Der Anbieter stellt sicher, dass auch beauftragte Dritte die Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten sowie die Qualitätsstandards dieser AGB einhalten. Eine Auslagerung der Kernfunktion des Geldwäschebeauftragten an Dritte erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden und im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit (§ 6 Abs. 7 GwG).
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebot und Bestellung über die Website: Die Präsentation der Dienstleistungen (insbesondere Online-Kurse oder Beratungspakete) auf der Website des Anbieters stellt noch kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben. Der Kunde kann über die Website Leistungen auswählen und diese – etwa durch Anklicken des entsprechenden Bestell-Buttons (z. B. „Jetzt kostenpflichtig buchen“) – bestellen. Mit Absenden der Online-Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über die gewählten Leistungen ab. Der Anbieter kann technische Änderungen oder Fehler in der Leistungsbeschreibung bis zur Annahme korrigieren.
(2) Annahme durch den Anbieter: Der Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Anbieter zustande. Diese Annahme erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Auftrags- oder Bestellbestätigung per E-Mail an den Kunden. Alternativ kann die Annahme konkludent durch unmittelbaren Beginn der Leistungsdurchführung erfolgen (z. B. Freischaltung des Online-Kurs-Zugangs oder Aufnahme der Beratungstätigkeit). Bleibt die Annahme durch den Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden.
(3) AGB-Bestätigung und Unternehmerstatus: Im Bestell- oder Vertragsabschlussprozess muss der Kunde durch Aktivieren einer Checkbox oder eine entsprechende Vertragserklärung bestätigen, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Zudem bestätigt der Kunde hierbei ausdrücklich, Unternehmer und kein Verbraucher zu sein (vgl. § 1 Abs. 2–3). Ohne diese Bestätigungen kommt kein Vertrag zustande.
(4) Vertragsschluss in Textform außerhalb der Website: Alternativ zum Online-Buchungsprozess kann der Vertragsschluss auch durch individuelle Auftragsvereinbarung in Textform (E-Mail oder schriftlicher Vertrag) erfolgen. In diesem Fall erhält der Kunde vom Anbieter ein Angebot oder einen Vertragstext (ggf. mit Leistungsbeschreibung und Preisangaben). Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung des Angebots bzw. durch schriftliche Bestätigung der Auftragsvereinbarung durch den Kunden und den Anbieter zustande. Diese AGB werden auch in solchen Fällen Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde ihnen bei Vertragsschluss zustimmt oder sie in der Vereinbarung referenziert sind.
(5) Vertragstext und Kommunikation: Der Anbieter ist berechtigt, den Vertragstext und diese AGB zu speichern. Vertragsdokumente (Auftragsbestätigung, Rechnung, AGB etc.) werden dem Kunden per E-Mail übersandt oder im Kundenkonto/Portal bereitgestellt. Die Kommunikation im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Digitale Inhalte und Verzicht auf Widerruf: Sobald ein Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte (z. B. Online-Schulungen oder E-Learning-Kurse) zustande gekommen ist, stellt der Anbieter diese Inhalte kurzfristig bereit – in der Regel unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. bei vereinbarter Vorauszahlung unverzüglich nach Zahlungseingang. Der Kunde willigt ausdrücklich darin ein, dass der Anbieter mit der Ausführung des Vertrages (Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Kurszugangs) vor Ablauf einer gegebenenfalls gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt. Der Kunde bestätigt weiter, kenntnisgenommen zu haben, dass er durch diese Einwilligung sein etwaiges Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB). Sollte ausnahmsweise ein Widerrufsrecht bestehen und der Kunde die vorbezeichnete Einwilligung nicht erteilen, so erfolgt die Bereitstellung digitaler Inhalte erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist. (Hinweis: Diese Regelung dient der Klarstellung. Im vorliegenden B2B-Vertragsverhältnis wird dem Kunden – wie in § 1 Abs. 3 erläutert – kein Widerrufsrecht eingeräumt.)
§ 4 Leistungen des Anbieters
(1) Leistungserbringung und Sorgfaltspflicht: Der Anbieter erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit angemessener Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen fachlichen und gesetzlichen Standards im Bereich Geldwäscheprävention und Compliance. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen ausschließlich für den jeweiligen Kunden erbracht und sind auf dessen interne Zwecke zugeschnitten. Ein über den Vertragszweck hinausgehender Erfolg (z. B. eine bestimmte Geschäftsentwicklung oder das Ausbleiben jeglicher behördlicher Beanstandungen) wird nicht garantiert.
(2) Online-Schulungen und digitale Inhalte: Im Rahmen von Online-Schulungen oder E-Learning-Angeboten erbringt der Anbieter seine Leistung durch digitale Bereitstellung von Kursmaterialien (Video-, Audio-, Textdateien, Präsentationen usw.) über eine Lernplattform oder zum Abruf über das Internet. Ein physischer Versand von Unterlagen erfolgt nicht. Der Kunde benötigt für die Nutzung solcher Online-Angebote eine geeignete technische Ausstattung (insbesondere Internetzugang, aktuelle Browser-Software und ggf. Audio/Video-Wiedergabemöglichkeiten). Der Anbieter ist bemüht, eine hohe Verfügbarkeit der digitalen Inhalte sicherzustellen; vorübergehende Einschränkungen durch Wartung, Weiterentwicklungen oder technische Störungen (z. B. Netzwerkausfälle) können jedoch auftreten. Solche vorübergehenden Beeinträchtigungen gelten als vertragsgemäß, sofern sie im üblichen Rahmen bleiben. Der Anbieter wird planbare Wartungen nach Möglichkeit außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten durchführen und den Kunden bei länger andauernden Unterbrechungen informieren.
(3) Beratungsleistungen und Audits: Beratungsleistungen, Risikoanalysen und Audits werden vom Anbieter in der Regel auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Unterlagen durchgeführt. Der Anbieter analysiert die vorhandenen Prozesse und Dokumentationen des Kunden, identifiziert etwaige Schwachstellen und erstellt Empfehlungen sowie – je nach Leistungsumfang – individuelle Berichte, Richtlinienentwürfe oder Maßnahmenpläne. Sofern der Anbieter dem Kunden Dokumente (z. B. Risikoanalyse-Berichte, Verfahrensbeschreibungen, interne Richtlinien) ausarbeitet oder zur Verfügung stellt, sind diese auf die Verhältnisse des Kunden abgestimmt und erfüllen die gesetzlichen Mindestanforderungen nach GwG, soweit ihm die dafür nötigen Informationen zur Verfügung gestellt wurden.
(4) Kommunikation mit Behörden: Auf Wunsch oder im Rahmen bestimmter Servicepakete übernimmt der Anbieter die Kommunikation mit der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. dem Ordnungsamt oder der jeweilig zuständigen Stelle nach GwG) in Geldwäscheangelegenheiten des Kunden. Dies umfasst beispielsweise die Unterstützung oder Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen (Anzeigen) nach § 7 Abs. 1 GwG (Bestellung/Abberufung des Geldwäschebeauftragten) oder die Korrespondenz im Rahmen behördlicher Prüfungen und Anfragen. Der Anbieter handelt hierbei im Namen des Kunden, soweit zulässig, und wahrt die gesetzlichen Fristen und Formvorschriften. Der Kunde wird dem Anbieter hierfür gegebenenfalls die erforderlichen Vollmachten erteilen und alle nötigen Auskünfte erteilen.
(5) Behördliche bzw. gesetzliche Auflagen: Sollte der Anbieter aufgrund vernünftiger Erwägungen zu dem Schluss kommen, dass die weitere Leistungserbringung nicht mehr in Übereinstimmung mit geltendem Recht möglich ist (etwa aufgrund neuer gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher Auflagen, die einen abweichenden Leistungserbringungsweg erfordern), ist er berechtigt, die betreffende Leistung anzupassen oder – falls eine Anpassung nicht zumutbar oder erfolgreich ist – außerordentlich zu kündigen (vgl. § 11 Abs. 3). Der Anbieter wird den Kunden in einem solchen Fall unverzüglich informieren und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung anstreben, um die Compliance des Kunden gleichwohl sicherzustellen.
(6) Zusätzliche Leistungen und Änderungen: Der Anbieter kann dem Kunden zusätzliche Leistungen oder Updates (z. B. neue Schulungsinhalte, geänderte Muster-Dokumente bei Gesetzesänderungen) anbieten. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs während der Vertragslaufzeit bedürfen der Absprache mit dem Kunden. Soweit solche Änderungen für den Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Leistungsinhalt nicht wesentlich verändern oder lediglich technische Verbesserungen darstellen, kann der Anbieter sie nach vorheriger Mitteilung einführen (siehe auch § 12 hinsichtlich der Anpassung von Vertragsleistungen). Wesentliche Änderungen erfolgen nur im Einvernehmen mit dem Kunden oder im Rahmen einer Änderungskündigung.
§ 5 Pflichten und Mitwirkung des Kunden
(1) Bereitstellung von Informationen: Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Leistungserbringung aktiv zu unterstützen. Insbesondere stellt der Kunde dem Anbieter vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung. Dazu zählen u. a. interne Richtlinien, Dokumentationen, Kundendaten (soweit zur Prüfung erforderlich), Organisationsunterlagen und sonstige relevante Aufzeichnungen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die übermittelten Informationen keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse) und dass er zur Weitergabe an den Anbieter berechtigt ist. Der Anbieter darf auf die vom Kunden bereitgestellten Informationen vertrauen und ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht verpflichtet, deren Richtigkeit oder Vollständigkeit unabhängig zu überprüfen.
(2) Zugriff und Befugnisse: Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, erteilt der Kunde dem Anbieter und dessen Erfüllungsgehilfen die notwendigen Zugangsberechtigungen (z. B. zu digitalen Systemen, Dateien oder Räumlichkeiten des Kunden) und Befugnisse. Insbesondere im Falle der Stellung des externen Geldwäschebeauftragten sorgt der Kunde dafür, dass der Anbieter alle zur Ausübung dieser Funktion erforderlichen Rechte erhält (einschließlich Einsichts- und Auskunftsrechte innerhalb des Unternehmens des Kunden gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG).
(3) Benennung eines Ansprechpartners: Der Kunde benennt einen qualifizierten Ansprechpartner als interne Kontaktperson für den Anbieter. Diese Person sollte hinreichend bevollmächtigt sein, um Entscheidungen zu koordinieren und die Kommunikation zu beschleunigen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, – soweit gesetzlich vorgeschrieben – ein Mitglied der Leitungsebene als Verantwortlichen für das Geldwäsche-Risikomanagement zu benennen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG). Die benannte Kontaktperson und der Verantwortliche auf Leitungsebene können dieselbe Person sein. Der Kunde wird Veränderungen in diesen Benennungen dem Anbieter unverzüglich mitteilen.
(4) Interne Umsetzung: Die Implementierung der vom Anbieter empfohlenen oder bereitgestellten Maßnahmen (z. B. Einführung interner Sicherungsmaßnahmen, Nutzung von Checklisten, Schulungsteilnahmen der Mitarbeiter, Aktualisierung von Kundendaten) obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass seine Mitarbeiter und ggf. Dritte, die im Auftrag des Kunden tätig sind, bei relevanten Aufgaben angemessene Anweisungen erhalten und an erforderlichen Schulungen teilnehmen. Die Ergebnisse und Berichte des Anbieters sind vom Kunden in eigener Verantwortung auszuwerten und in seinem Unternehmen umzusetzen. Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen des Anbieters liegen ausschließlich beim Kunden.
(5) Meldung besonderer Vorfälle: Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich informieren, falls Umstände eintreten, die für die geldwäscherechtliche Risikoanalyse oder die Pflichten des Anbieters relevant sind. Dies umfasst insbesondere folgende Fälle:
· a) Es bestehen Tatsachen, die darauf hindeuten, dass eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion des Kunden der Terrorismusfinanzierung dienen könnte oder dass kriminelle Gelder ins legale Finanzsystem eingeschleust bzw. deren Herkunft verschleiert werden sollen.
· b) Der Kunde selbst, einer seiner Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten oder für den Kunden auftretenden Personen wird in der Öffentlichkeit – insbesondere durch mediale Berichterstattung – mit Terrorismusfinanzierung oder der Verschleierung illegaler Vermögenswerte in Verbindung gebracht.
· c) Gegen den Kunden, seine Organe, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten oder Mitarbeiter besteht der dringende Verdacht der Geldwäsche (§ 261 StGB) oder einer Beteiligung hieran, der Terrorismusfinanzierung oder eines vergleichbar schweren Finanzdelikts. Dringender Verdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass die betreffende Person eine entsprechende Straftat begangen hat.
In all diesen Fällen hat der Kunde den Anbieter über die Details des Vorfalls zu unterrichten und, soweit möglich, unterstützende Unterlagen bereitzustellen. Dies ermöglicht dem Anbieter, seine Pflichten (insbesondere als externer Geldwäschebeauftragter) zu erfüllen und angemessene risikominimierende Schritte einzuleiten.
(6) Mitteilungspflichten bei Unternehmensänderungen: Der Kunde wird den Anbieter ferner zeitnah informieren, wenn Veränderungen eintreten, die für die vertragliche Beziehung relevant sind, z. B. Änderungen in der Gesellschaftsform, Anschrift oder Kontaktdaten, Inhaberschaft (wechselnder wirtschaftlich Berechtigter), erhebliche Änderung des Geschäftsmodells oder der angebotenen Produkte/Dienstleistungen, die Anzahl der Standorte oder Beschäftigten betreffend (sofern für die Risikoanalyse relevant), oder andere Umstände, die eine Anpassung der Risikoanalyse oder Compliance-Maßnahmen erfordern könnten.
(7) Offizielle Bestellung des Geldwäschebeauftragten: Sofern der Anbieter als externer Geldwäschebeauftragter bestellt wird, obliegt es dem Kunden, die erforderliche Anzeige der Bestellung bzw. Entpflichtung bei der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 1 GwG rechtzeitig vorzunehmen (in der Regel elektronisch über die von der Aufsicht vorgegebenen Meldewege). Der Kunde wird dem Anbieter alle dazugehörigen Bestätigungsschreiben oder Rückmeldungen der Behörde weiterleiten. Sollten Behördenanfragen zur Person oder Qualifikation des externen Geldwäschebeauftragten eintreffen, wird der Kunde den Anbieter hierüber informieren und die Beantwortung in Abstimmung mit dem Anbieter vornehmen.
(8) Folgen von Pflichtverletzungen des Kunden: Wenn der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Informationspflichten nach den Absätzen (1) bis (7) nicht nachkommt, kann der Anbieter die Erbringung der Leistungen nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung aussetzen oder verweigern. Gesetzliche Ansprüche des Anbieters wegen Verzögerungen oder Mehraufwand durch unterlassene Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt. Kommt der Kunde seinen Pflichten trotz Abmahnung dauerhaft nicht nach, ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt (siehe § 11 Abs. 3).
§ 6 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und Schutzrechte
(1) Urheberrechte des Anbieters: Sämtliche Inhalte, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die der Anbieter im Rahmen der Vertragsdurchführung bereitstellt oder erstellt – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schulungsmaterialien (Texte, Grafiken, Videos, Audioinhalte, Präsentationen, PDF-Dokumente), Berichte, Analysen, Musterformulare, Richtlinien und das Compliance-Siegel – sind urheberrechtlich oder durch sonstige gewerbliche Schutzrechte geschützt. Alle Rechte an diesen Inhalten und Ergebnissen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern zu, soweit sie nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag oder gesetzlich auf den Kunden übertragen werden.
(2) Einräumung von Nutzungsrechten: Der Kunde erhält an den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalten und Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden, die gelieferten Materialien und Ergebnisse im Rahmen seiner eigenen betrieblichen Tätigkeit und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu verwenden. Beispielsweise darf der Kunde interne Richtlinien, Formulare oder Berichte, die der Anbieter für ihn erstellt hat, in seinem Unternehmen implementieren und verwenden.
(3) Nutzungsbeschränkungen für Schulungsmaterialien: Digitale Schulungs- und Kursmaterialien dürfen durch den Kunden und seine Mitarbeiter ausschließlich für eigene interne Weiterbildungszwecke genutzt werden. Der Kunde darf die Zugangsdaten zu e-Learning-Plattformen oder Online-Kursen nur denjenigen Beschäftigten oder bevollmächtigten Personen in seinem Unternehmen zur Verfügung stellen, die an der Schulung teilnehmen sollen. Der Kunde stellt sicher, dass keine unberechtigten Dritten Zugriff auf die Kursinhalte erhalten. Persönliche Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sollte der Kunde feststellen, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von seinen Zugangsdaten erlangt haben, wird er den Anbieter unverzüglich informieren, damit entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Sperrung und Neuausstellung von Zugangsdaten) ergriffen werden können.
(4) Keine Weitergabe an Dritte: Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder anderweitige Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Inhalte und Dokumente außerhalb des Unternehmens des Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet, sofern nicht gesetzlich eine weitergehende Nutzung ausdrücklich erlaubt ist. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die erhaltenen Unterlagen oder digitalen Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder in abgewandelter Form für Dritte bereitzustellen, soweit dies nicht im Rahmen der im Vertrag vereinbarten Leistungen oder gesetzlich zulässig ist.
(5) Compliance-Siegel und Referenzen: Das dem Kunden ggf. verliehene Compliance-Siegel (vgl. § 2 Abs. 4) darf vom Kunden im erlaubten Umfang genutzt werden, solange die Voraussetzungen dafür fortbestehen und der Vertrag nicht beendet ist. Der Kunde darf das Siegel nicht verändern oder in einem irreführenden Zusammenhang verwenden. Der Anbieter behält sich das Recht vor, dem Kunden die Nutzung des Siegels zeitweilig oder dauerhaft zu untersagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Missbrauch, Ablauf der Gültigkeit, Vertragsende). Außerdem sind beide Vertragsparteien – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs – berechtigt, auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen und den Namen sowie das Logo der jeweils anderen Partei zu Referenz- und Informationszwecken zu verwenden (z. B. der Anbieter darf den Namen des Kunden in seine Referenzliste aufnehmen; der Kunde darf mit der Inanspruchnahme der Dienste des Anbieters und dem Erhalt des Siegels werben). Sobald eine Partei schriftlich widerspricht, wird die andere Partei eine weitere Verwendung unterlassen.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Vergütungshöhe: Die vom Kunden für die Leistungen des Anbieters zu zahlende Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss vereinbarten Preisstruktur. Dies kann eine pauschale Festvergütung, monatliche Pauschalraten (z. B. für fortlaufende Betreuungsleistungen als externer Geldwäschebeauftragter) oder eine Abrechnung nach Aufwand (Stundensatz) sein, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Einzelfall auf eine Preisliste des Anbieters Bezug genommen wird oder bestimmte Leistungspakete angeboten werden, ist diese Preisgrundlage verbindlich, sofern sie im Vertrag oder Angebot genannt ist. Im Übrigen versteht sich jede genannte Vergütung als Nettobetrag zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Reise- und Nebenkosten: Zusätzlich zur Vergütung erstattet der Kunde dem Anbieter notwendige und angemessene Auslagen, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, soweit diese über den üblichen Geschäftsbedarf hinausgehen. Erstattungsfähig sind insbesondere Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen) und sonstige Auslagen, wenn ein Einsatz außerhalb der Büroräume des Anbieters erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 5). Die Wahl von Verkehrsmitteln und Unterkünften erfolgt durch den Anbieter nach wirtschaftlichen und zumutbaren Gesichtspunkten. Der Anbieter wird dem Kunden solche Auslagen entweder vorab anzeigen oder im Nachhinein gegen Nachweis in Rechnung stellen. Gegebenenfalls kann der Anbieter auch angemessene Vorschüsse für voraussehbare Auslagen verlangen.
(3) Fälligkeit und Zahlungsfrist: Rechnungen des Anbieters sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Der konkrete Zahlungstermin ergibt sich aus der Rechnung. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, gilt eine Zahlungsziel von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Bei Buchungen über die Website mit elektronischem Zahlungsverfahren erfolgt die Belastung des Zahlungsmittels unmittelbar mit Vertragsschluss. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag fristgerecht auf das in der Rechnung angegebene Konto des Anbieters zu überweisen.
(4) Zahlungsverzug: Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 288, 289 BGB) zu verlangen und weitere Schäden geltend zu machen. Gerät der Kunde mit der Bezahlung in Verzug oder überschreitet er vereinbarte Zahlungstermine wesentlich, darf der Anbieter nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung die weitere Leistung bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge verweigern oder – bei fortdauerndem Verzug – den Vertrag außerordentlich kündigen. Im Fall von Online-Leistungen (z. B. Kurszugang) kann der Anbieter bei Zahlungsverzug den Zugriff des Kunden zu den digitalen Inhalten vorübergehend sperren, bis die fälligen Beträge beglichen sind.
(5) Zurückbehaltung und Aufrechnung: Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen den Anbieter an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(6) Vorbehalt der Rechte bis zur Zahlung: Bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Vergütung und eventueller Auslagen bleibt der Anbieter – unbeschadet anderer vertraglicher oder gesetzlicher Rechte – berechtigt, Leistungsergebnisse zurückzubehalten. Insbesondere kann der Anbieter die Herausgabe von Arbeitsergebnissen (z. B. Abschlussberichten, Zertifikaten, Siegeln) verweigern oder Online-Zugänge sperren, solange er noch fällige Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Kunden hat. Nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Nachfrist zur Zahlung kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(7) Preisänderungen bei Verlängerungen: Hat der Vertrag eine festgelegte Mindestlaufzeit (vgl. § 11 Abs. 1) und verlängert er sich anschließend automatisch, ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die Verlängerungszeiträume angemessen anzupassen. Eine solche Preisänderung wird dem Kunden spätestens 3 Monate vor Beginn der Verlängerungsperiode in Textform mitgeteilt. Ist der Kunde mit der Erhöhung nicht einverstanden, kann er den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen. Unterbleibt eine Kündigung, gilt die geänderte Vergütung als vereinbart. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Kündigungsrecht und die Folgen hinweisen.
§ 8 Haftung des Anbieters
(1) Gesetzlicher Haftungsumfang: Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Anbieter für schuldhafte Verletzungen vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Unbeschränkte Haftung in bestimmten Fällen: Der Anbieter haftet unbeschränkt – also in voller Höhe des entstandenen Schadens – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Anbieter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.
(3) Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter – vorbehaltlich gesetzlich zwingender Haftungsbeschränkungen – der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nicht.
(4) Haftungsausschlüsse: Soweit nach Abs. 3 eine Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige einfache Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Der Anbieter haftet in Fällen leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden, die nicht an der Dienstleistung selbst entstanden sind, noch für Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Haftung für Inhalte und Ratschläge: Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die im Rahmen des Vertrages gelieferten Inhalte oder Empfehlungen zu jeder Zeit vollständig, richtig und für die spezifischen Situationen des Kunden optimal sind. Insbesondere stellen Schulungsmaterialien und allgemeine Beratungshinweise keine individuelle Rechtsberatung dar. Der Anbieter schuldet nicht den Erfolg, dass der Kunde allein durch Inanspruchnahme der Leistungen sämtliche gesetzlichen Pflichten lückenlos erfüllt oder dass bestimmte behördliche Maßnahmen (z. B. Prüfungen oder Bußgelder) mit absoluter Sicherheit vermieden werden. Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Informationen trifft (oder unterlässt), liegen in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Sofern der Kunde aufgrund umgesetzter Empfehlungen oder Kursinhalte Handlungen vornimmt oder unterlässt, trägt er das daraus resultierende Risiko selbst.
(6) Kein Garant für Behördenverhalten: Obwohl der Anbieter nach bestem Wissen rechtskonforme Lösungen erarbeitet, kann er nicht garantieren, dass sämtliche Maßnahmen von jeder Aufsichtsbehörde in jeder Situation als ausreichend angesehen werden. Der Anbieter haftet nicht für behördliche Beanstandungen, Maßnahmen oder Sanktionen, die trotz Befolgung der Empfehlungen des Anbieters gegen den Kunden ergehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Anbieters zurückzuführen.
(7) Freistellung bei Drittansprüchen: Der Kunde stellt den Anbieter, dessen Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Kunden zu vertretenden Umständen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Anbieter geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Kunde dem Anbieter unzutreffende oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat oder Pflichten gegenüber Dritten (einschließlich Betroffenen im datenschutzrechtlichen Sinne) verletzt hat. Diese Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten), die dem Anbieter durch die Abwehr solcher Ansprüche entstehen.
§ 9 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Vertrauliche Informationen: Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere alle nicht öffentlich bekannten geschäftlichen, finanziellen oder technischen Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Berichte, Analysen und Dokumente, die vom Kunden oder Anbieter im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
(2) Schutzmaßnahmen: Beide Parteien werden zum Schutz vertraulicher Informationen die gleichen Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, die sie für ihre eigenen entsprechend sensitiven Informationen anwenden, mindestens jedoch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen, um eine unbefugte Weitergabe, Veröffentlichung oder Zugänglichmachung an Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und hinzugezogene Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
(3) Ausnahmen: Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (a) ihr bereits vor Offenlegung durch die andere Partei bekannt oder zugänglich waren, (b) allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder ohne Verstoß der empfangenden Partei gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt oder zugänglich werden, (c) ihr von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Pflichten oder rechtskräftiger behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen. Im Falle einer Offenlegung nach (d) wird die offenlegende Partei die andere Partei – soweit rechtlich zulässig und praktisch möglich – unverzüglich schriftlich informieren, um dieser Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen oder Schutzanordnungen zu erwirken.
(4) Dauer der Vertraulichkeit: Diese Geheimhaltungspflicht beginnt mit erstmaliger Kenntnis der vertraulichen Information und besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Nach Vertragsende dürfen vertrauliche Informationen der anderen Partei für die Dauer von zwei Jahren nicht genutzt oder offenbart werden. Davon unberührt bleiben etwaige längere gesetzliche Aufbewahrungs- oder Verschwiegenheitspflichten (z. B. berufsrechtliche Pflichten) sowie das Recht des Anbieters, erhaltene Daten im erforderlichen Umfang weiter vorzuhalten (vgl. § 11 Abs. 7).
(5) Rückgabe oder Vernichtung: Verlangt eine Partei nach Vertragsende die Herausgabe oder Vernichtung von von ihr bereitgestellten vertraulichen Unterlagen (soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen), so wird die andere Partei dem nachkommen und dies auf Verlangen bestätigen. Elektronische Kommunikationswege (E-Mail, Online-Tools) dürfen von den Parteien für vertrauliche Abstimmungen genutzt werden; ein dadurch bedingter Versand über das Internet stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar.
§ 10 Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Einhaltung der Datenschutzgesetze: Beide Parteien werden die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einhalten. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Vertrages und auf Basis einer gültigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, um die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (einschließlich Schutz vor unbefugtem Zugriff, Integrität und Verfügbarkeit der Daten).
(2) Rollen der Parteien – Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter: Die Parteien stimmen darin überein, dass je nach Art der erbrachten Leistung unterschiedliche datenschutzrechtliche Rollen bestehen können:
· Eigenverantwortliche Tätigkeit des Anbieters: Soweit der Anbieter den Kunden bei der Implementierung von GwG-Pflichten unterstützt, insbesondere bei der Stellung als externer Geldwäschebeauftragter oder bei der Durchführung von Risikoanalysen, internen Sicherungsmaßnahmen und Compliance-Audits, handelt der Anbieter im datenschutzrechtlichen Sinne in der Regel als eigener Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das bedeutet, der Anbieter entscheidet im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung – selbstverständlich in Abstimmung mit den gesetzlichen Pflichten des Kunden – eigenständig. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO liegt in diesem Fall nicht vor.
· Auftragsverarbeitung für bestimmte Leistungen: Soweit der Anbieter jedoch im Einzelfall personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, z. B. bei der technischen Bereitstellung von E-Learning-Plattformen für Mitarbeiterschulungen, bei der Durchführung von KYC-(Know-Your-Customer-) Prüfungen mit IT-Tools des Anbieters oder beim Betrieb eines Hinweisgebersystems für den Kunden, handelt der Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. In diesen Fällen wird der Anbieter mit dem Kunden vor Beginn der Verarbeitung einen den Anforderungen des Art. 28 DSGVO genügenden Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich der verarbeiteten Daten konkret regelt.
(3) Datenübermittlung an den Anbieter: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen getroffen hat, bevor er dem Anbieter personenbezogene Daten Dritter (etwa Daten seiner Kunden, Mitarbeiter oder sonstiger Beteiligter) zugänglich macht. Der Kunde sichert insbesondere zu, dass alle betroffenen Personen – soweit erforderlich – über die Weitergabe ihrer Daten an den Anbieter informiert wurden und ggf. wirksam eingewilligt haben, oder dass eine andere Rechtsgrundlage (z. B. Erfüllung einer rechtlichen Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. GwG) für die Übermittlung einschlägig ist. Der Kunde wird in seinen eigenen Datenschutzhinweisen transparent darauf verweisen, dass er den Anbieter mit gewissen Aufgaben betraut hat und in diesem Rahmen Daten an diesen weitergibt. Hierbei kann der Kunde auf die Datenschutzerklärung des Anbieters Bezug nehmen. Der Anbieter stellt dem Kunden auf Wunsch eine aktuelle Fassung seiner Datenschutzerklärung oder die relevanten Informationen zur Verfügung, die der Kunde seinen Betroffenen mitteilen muss.
(4) Zweckbindung und Löschung: Der Anbieter wird die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwenden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur in den Fällen, in denen dies zur Vertragsdurchführung notwendig ist (z. B. Einsatz von Subunternehmern oder Online-Tools, die im Auftrag des Anbieters Daten verarbeiten) oder der Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet ist (z. B. Meldung von Verdachtsfällen an Behörden), oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat. Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks und Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder – falls eine Löschung nicht möglich ist – gesperrt.
(5) Rechte der Betroffenen: Soweit der Kunde dem Anbieter personenbezogene Daten zur Verarbeitung übermittelt, bleibt der Kunde – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen – verantwortlich im Sinne der DSGVO für diese Daten. Der Anbieter wird den Kunden in angemessener Weise dabei unterstützen, die Rechte der Betroffenen zu wahren (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch usw.), indem er insbesondere Anfragen, die bei ihm eingehen und erkennbar Daten des Kunden betreffen, unverzüglich an den Kunden weiterleitet. Sofern der Kunde den Anbieter mit der Beantwortung bestimmter Betroffenenanfragen beauftragt und dies datenschutzrechtlich zulässig ist, wird der Anbieter dies übernehmen und kann hierfür ggf. ein angemessenes Entgelt entsprechend dem Aufwand verlangen.
(6) Verweis auf Datenschutzerklärung: Im Übrigen wird auf die ausführliche Datenschutzerklärung des Anbieters verwiesen, die auf der Website des Anbieters unter der URL [https://gwgimmo.de/datenschutz] abrufbar ist. Darin finden sich weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu den beim Betrieb der Website, im Rahmen von Online-Kursen oder bei Nutzung etwaiger Software-Tools des Anbieters eingesetzten Technologien und Cookies. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, von der Datenschutzerklärung des Anbieters Kenntnis genommen zu haben.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Mindestlaufzeit und Verlängerung: Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, haben Verträge über fortlaufende Dienstleistungen des Anbieters (insbesondere die Übernahme der Funktion als externer Geldwäschebeauftragter oder vergleichbare Compliance-Betreuungsleistungen) eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Abweichende Laufzeiten oder Verlängerungsmodalitäten können individuell im Vertrag vereinbart werden und gehen im Zweifel diesen AGB vor. Verträge über einmalige Leistungen (wie z. B. eine einmalige Risikoanalyse, Einzel-Schulungen oder befristete Projekte) enden mit Erbringung bzw. Abschluss der vereinbarten Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf (siehe auch Abs. 6).
(2) Ordentliche Kündigung: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit (sofern vereinbart) kann der Vertrag von jeder Partei ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung hat schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) zu erfolgen und die Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 einzuhalten. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich entsprechend Abs. 1 automatisch. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist bei Verträgen, die ihrer Natur nach als einmalige Dienstleistung ausgestaltet sind (z. B. Kauf eines Online-Kurses oder Auftrag für eine einmalige Audit-Durchführung), ausgeschlossen, da diese Verträge bis zur Leistungserbringung laufen und dann enden.
(3) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung eine wesentliche Vertragspflicht verletzt (z. B. wiederholte Nichtleistung fälliger Zahlungen, beharrliche Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 5) oder wenn Umstände gemäß § 5 Abs. 5 auftreten, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen (etwa der begründete Verdacht, dass der Kunde in Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten verwickelt ist). Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter trotz Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt oder die Leistung nachhaltig mangelhaft erbringt. In jedem Fall soll eine außerordentliche Kündigung nach Möglichkeit erst nach vorheriger Abmahnung und Fristsetzung zur Abhilfe ausgesprochen werden, soweit der Grund nicht so schwerwiegend ist, dass eine Fristsetzung unzumutbar ist.
(4) Schriftform und Begründung: Jede außerordentliche Kündigung ist schriftlich (Brief oder E-Mail) unter Angabe der Kündigungsgründe zu erklären. Auf Verlangen der gekündigten Partei sind die Gründe näher zu erläutern. Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sollte – sofern der kündigenden Partei die maßgeblichen Umstände zu diesem Zeitpunkt bekannt sind – unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen.
(5) Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Kündigung durch den Kunden: Kündigt der Kunde den Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit oder vor vollständiger Leistungserbringung aus einem Grund, der in seiner Sphäre liegt (d. h. ohne dass der Anbieter ihm einen wichtigen Grund dazu gegeben hat), so hat der Anbieter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich – sofern einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen wird – nach der vereinbarten Vergütung für den restlichen Zeitraum bis zum Ende der Mindestlaufzeit, maximal jedoch in Höhe von 12 Monatsraten der vereinbarten Vergütung. Bereits ersparte Aufwendungen des Anbieters werden auf die Entschädigung angerechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der noch offenen Restlaufzeit ist der Zugang der Kündigungserklärung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes durch den Anbieter bleibt unberührt, wobei eine gegebenenfalls gezahlte Entschädigung darauf anzurechnen ist.
(6) Folgen der Vertragsbeendigung: Mit Wirksamwerden der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragslaufzeit werden keine weiteren Leistungen durch den Anbieter mehr erbracht. Bereits begonnene Leistungen oder Teilleistungen, die bis zum Vertragsende fertiggestellt werden, sind vom Kunden vertragsgemäß zu vergüten. Endet ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Betreuung als externer Geldwäschebeauftragter) durch Kündigung, stellt der Anbieter sicher, dass bis zum Vertragsende noch notwendige Übergabetätigkeiten vorgenommen werden, um einen geordneten Abschluss zu gewährleisten (z. B. Übergabe wichtiger Unterlagen). Sofern der Kunde nach Vertragsende Anschlussleistungen oder Unterstützung vom Anbieter benötigt, etwa im Rahmen einer behördlichen Prüfung, die Zeiträume der Vertragstätigkeit betrifft, wird der Anbieter – sofern verfügbar – solche Unterstützungsleistungen gegen angemessene Vergütung auf Stundenbasis erbringen.
(7) Fortbestand einzelner Pflichten: Mit Vertragsbeendigung enden die wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Datenschutz- und Aufbewahrungspflichten: Der Anbieter ist berechtigt, die vom Kunden erhaltenen oder im Auftrag des Kunden erzeugten Daten auch nach Vertragsende für die Dauer etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder eigener gesetzlicher Pflichten aufzubewahren und zu nutzen (z. B. Dokumentation von Verdachtsmeldungen, Buchführungsunterlagen). Während dieses Zeitraums stehen dem Kunden hinsichtlich der beim Anbieter verbliebenen Unterlagen und Daten weiterhin die gesetzlichen Auskunfts- und Prüfrechte zu. Geheimhaltung: Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß § 9 bestehen über das Vertragsende hinaus fort (siehe dort). Nutzungsrechte: Etwaig eingeräumte Nutzungsrechte des Kunden (z. B. an Schulungsunterlagen oder an dem Compliance-Siegel) enden grundsätzlich mit Vertragsende, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Ausschluss des freien Kündigungsrechts: Soweit rechtlich zulässig, wird ein etwaiges Recht des Kunden zur freien Kündigung eines Dienst- oder Werkvertrags ohne wichtigen Grund – insbesondere gemäß § 648 BGB – vertraglich ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Änderungen der Vertragsbedingungen und Leistungen
(1) Änderung der AGB: Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse anzupassen oder zu erweitern, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. bei Änderungen der Gesetzeslage, Erweiterung des Leistungsumfangs, Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder veränderten Marktgegebenheiten) und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geplante Änderungen wird der Anbieter dem Kunden spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform (z. B. per E-Mail) mitteilen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird der Anbieter den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit; der Anbieter hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag zum geplanten Änderungszeitpunkt zu kündigen, sofern die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen für den Anbieter unzumutbar ist.
(2) Änderungen der Leistungserbringung: Der Anbieter behält sich das Recht vor, inhaltliche oder technische Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, soweit diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind und den Kern der geschuldeten Leistung nicht wesentlich verändern. Unwesentliche Anpassungen, die sich beispielsweise aus geänderten gesetzlichen Vorgaben, behördlichen Anforderungen oder technischen Weiterentwicklungen ergeben, gelten als vom vereinbarten Leistungsumfang mitumfasst, sofern sie die Position des Kunden nicht schlechter stellen. Der Anbieter wird den Kunden über derartige Änderungen informieren. Bei wesentlichen Änderungen, die zu einer spürbaren Abweichung von der ursprünglichen Leistungsbeschreibung führen (z. B. Wegfall einer wichtigen Funktionalität oder erhebliche Erweiterung des geschuldeten Umfangs), wird der Anbieter das Einverständnis des Kunden einholen. Erfolgt eine wesentliche Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich zu kündigen.
(3) Preisänderungen während der Vertragslaufzeit: Hinsichtlich der Möglichkeit von Preisänderungen während laufender Verträge wird auf § 7 Abs. 7 verwiesen.
§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Anwendbares Recht: Für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG). Zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bleiben unberührt, soweit diese nach Kollisionsrecht anzuwenden sind.
(2) Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis den Sitz des Anbieters (derzeit Erfurt, Deutschland). Der Anbieter ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden gerichtlich geltend zu machen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände (insbesondere ausschließliche Gerichtsstände für bestimmte Streitgegenstände) haben vorrangige Geltung.
(3) Erfüllungsort: Soweit rechtlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt der Sitz des Anbieters (Erfurt) zugleich als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Vorrang der AGB und Nebenabreden: Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Änderungen und Textformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das Textformerfordernis gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses selbst. Vertragsrelevante Mitteilungen (wie Kündigungen, Mahnungen, Fristsetzungen) sind wenigstens in Textform abzugeben.
(3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gilt als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag oder diese AGB eine Lücke enthalten sollten – zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
(4) Übertragung von Rechten: Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters auf Dritte zu übertragen oder abzutreten. Der Anbieter ist seinerseits berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
(5) Sonstiges: Die Überschriften der einzelnen Bestimmungen dienen nur der besseren Übersicht und haben keinen Einfluss auf die Auslegung des Vertrages. Rechtsbezeichnungen wie Auftragnehmer, Auftraggeber, Kaufmann, Verbraucher usw. dienen der sprachlichen Vereinfachung; aus ihrer Verwendung ist keine Wertung abzuleiten, wenn sie im Einzelfall rechtlich nicht präzise sein sollten. Entscheidend ist in jedem Fall die vertragliche Vereinbarung im Lichte der anwendbaren Gesetze.
(Stand dieser AGB: März 2026)