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Geldwäschegesetz für Immobilienmakler: 
Pflichten, Fristen und Bußgelder


Aktualisiert für 2026 · Für Immobilienmakler in Deutschland


Das Geldwäschegesetz gilt für Immobilienmakler unmittelbar: Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete. Das trifft jedes Maklerbüro, auch Einzelmakler ohne Angestellte. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen greifen die Pflichten ohne jede Wertgrenze, bei Miet- und Pachtvermittlung ab 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete. Wer sie verletzt, riskiert Bußgelder bis 1.000.000 Euro und eine namentliche Veröffentlichung durch die Aufsichtsbehörde.

Das Wichtigste im Überblick

  • Verpflichtetenstatus: § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG, Definition in § 1 Abs. 11 GwG
  • Kernpflichten: Risikoanalyse (§ 5), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6), Identifizierung (§§ 11, 12), Aufbewahrung 5 Jahre (§ 8), Verdachtsmeldung (§ 43)
  • Registrierung bei der FIU über goAML: seit 1. Januar 2024 Pflicht, auch ohne Verdachtsfall
  • Barzahlung beim Immobilienkauf: seit 1. April 2023 vollständig verboten, ohne Wertgrenze
  • Bußgeldrahmen für Makler: bis 150.000 Euro im Einzelfall, bis 1.000.000 Euro bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen
  • Aufsicht: Ländersache, keine Bundesbehörde

Diese Seite ist der Einstieg in das Thema. Jede Pflicht ist hier so weit erklärt, dass Sie wissen, was zu tun ist. Für die Umsetzung im Detail verlinken wir jeweils auf den passenden Fachbeitrag.

Sind Immobilienmakler Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz?


Ja, Immobilienmakler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, unabhängig von Bürogröße, Umsatz und Zahl der Vermittlungen. Wer als Makler gilt, definiert § 1 Abs. 11 GwG: wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.

Entscheidend ist die Tätigkeit. Ein Einzelmakler mit drei Vermittlungen im Jahr ist genauso Verpflichteter wie ein Unternehmen mit vierzig Beschäftigten. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ändert daran nichts, sie steht auf einem anderen Blatt.

Ab wann die Sorgfaltspflichten greifen, regelt § 10 Abs. 6 GwG, für das Risikomanagement parallel dazu § 4 Abs. 4 GwG:

Vermittlungsart Ab wann gelten die Pflichten?
Kaufvertrag Immer – unabhängig vom Kaufpreis
Miet- oder Pachtvertrag Ab 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht

Wohnraumvermittlung im üblichen Preisniveau fällt damit heraus, gewerbliche Vermietung häufig nicht. Wer beides macht, unterliegt dem Gesetz ohnehin über das Kaufgeschäft und braucht Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen für das gesamte Büro.

Welche Pflichten hat ein Maklerbüro nach dem GwG?

Das Geldwäschegesetz verlangt von Immobilienmaklern sechs Dinge: 

  • ein Risikomanagement einrichten (§ 4), 
  • eine Risikoanalyse erstellen (§ 5), 
  • interne Sicherungsmaßnahmen festlegen (§ 6), 
  • Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren (§§ 10 bis 12), 
  • die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren (§ 8) und 
  • Verdachtsfälle an die FIU melden (§ 43). 

    Die Blöcke bauen aufeinander auf: Ohne Risikoanalyse lassen sich die internen Sicherungsmaßnahmen nicht begründen, ohne Sicherungsmaßnahmen fehlt der Rahmen für Identifizierung und Dokumentation.
Pflicht Rechtsgrundlage Kern der Anforderung Vertiefung
Risikomanagement § 4 GwG Verantwortung auf Leitungsebene festlegen Sorgfaltspflichten nach dem GwG
Risikoanalyse § 5 GwG Eigene Risiken ermitteln, bewerten, dokumentieren und aktuell halten Muster einer Risikoanalyse
Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG Grundsätze und Kontrollen festlegen, Mitarbeiter unterrichten und auf Zuverlässigkeit prüfen Abschnitt zur Schulungspflicht unten
Identifizierung §§ 10 bis 12 GwG Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigte feststellen und überprüfen Personalausweis und GwG
Wirtschaftlich Berechtigter § 3 GwG Personen hinter Gesellschaften ermitteln, mehr als 25 Prozent Wirtschaftlich Berechtigter nach GwG
Verstärkte Sorgfaltspflichten § 15 GwG Bei PEP, Hochrisikostaaten und komplexen Strukturen PEP-Prüfung Schritt für Schritt
Transparenzregister § 23a GwG Einsicht nehmen und Unstimmigkeiten melden Transparenzregister für Immobilienmakler
Dokumentation § 8 GwG Unterlagen fünf Jahre aufbewahren GwG-Formulare richtig nutzen
Verdachtsmeldung §§ 43, 45, 46 GwG Registrieren, melden und Durchführungsverbot beachten Verdachtsmeldung an die FIU


Die restlichen Abschnitte auf dieser Seite behandeln die Punkte, die in der Praxis am häufigsten falsch verstanden werden.

Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf nach § 16a GwG


Seit dem 1. April 2023 darf der Kaufpreis für eine inländische Immobilie nicht mehr in bar beglichen werden. § 16a Abs. 1 GwG verbietet neben Bargeld auch Kryptowerte, Gold, Platin und Edelsteine als Zahlungsmittel. Nach § 59 Abs. 11 GwG gilt die Regel für alle Rechtsgeschäfte, die ab diesem Stichtag geschlossen wurden. Erfasst sind auch Anteilskäufe an Gesellschaften mit inländischem Immobilienvermögen.

Hier steckt ein Fehler, der in vielen Fachbeiträgen zu finden ist. Häufig ist zu lesen, Barzahlung sei bis 10.000 Euro weiterhin erlaubt. Das ist nicht richtig. Die Grenze in § 16a Abs. 5 GwG befreit lediglich von den Nachweis- und Prüfpflichten der Absätze 2 bis 4, nicht vom Verbot selbst. Das Verbot in Absatz 1 gilt ohne Wertgrenze.

Für den Makler folgt daraus zweierlei. Die Beteiligten müssen dem Notar nachweisen, dass unbar gezahlt wurde, etwa durch Zahlungsbestätigungen der beteiligten Kreditinstitute. Und wenn ein Interessent im Vermittlungsgespräch eine Barzahlung anbietet, ist das kein Verhandlungsdetail. Es ist ein Anhaltspunkt, der eine Prüfung nach § 43 GwG auslöst. Dasselbe gilt für Konstruktionen, die die Herkunft verschleiern sollen, etwa Zahlungen über Dritte oder über Briefkastenfirmen.

Muss ein Makler einen Geldwäsche-Beauftragten bestellen?


Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. § 7 Abs. 1 GwG zählt auf, wer zwingend einen Geldwäschebeauftragten bestellen muss, und Immobilienmakler stehen dort nicht.

Zwei Einschränkungen gehören allerdings dazu. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung nach § 7 Abs. 3 GwG anordnen, wenn sie das für angemessen hält, etwa bei größeren Büros oder nach Beanstandungen. Wer eine solche vollziehbare Anordnung ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 GwG. Und die Pflichten aus §§ 4 bis 6 GwG bestehen auch ohne Beauftragten vollständig fort, sie liegen dann bei der Geschäftsführung selbst.

Viele Büros lagern die Funktion deshalb freiwillig aus, um Fachwissen und Vertretung abzudecken, ohne eigenes Personal zu binden. Diese Rolle übernehmen wir als externer Geldwäschebeauftragter. Für ein Ein-Personen-Büro mit wenigen Vermittlungen im Jahr ist das in der Regel nicht nötig, hier reichen eine saubere Risikoanalyse und dokumentierte Abläufe

Registrierung bei der FIU und Meldepflicht


Jedes Maklerbüro muss sich unabhängig von jedem Verdachtsfall über das Portal goAML bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen registrieren. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG verlangt das von allen Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, und nach § 59 Abs. 6 GwG besteht die Pflicht spätestens seit dem 1. Januar 2024. Ein Büro ohne goAML-Zugang verstößt also gegen das Gesetz, bevor überhaupt ein Verdachtsfall eintritt.

Die Meldepflicht selbst regelt § 43 Abs. 1 GwG. Zu melden ist unverzüglich, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammt, ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung besteht oder der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht nicht erfüllt hat. Der Gesetzestext nennt das Maklergeschäft ausdrücklich. Auf den Wert kommt es nicht an. Wann genau die Schwelle erreicht ist und wie die Meldung praktisch abläuft, steht im Beitrag zur Verdachtsmeldung an die FIU.

Nach der Meldung greift das Durchführungsverbot aus § 46 GwG: Die gemeldete Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag. Zugleich untersagt § 47 GwG jeden Hinweis an den Kunden. Für einen bereits terminierten Beurkundungstermin heißt das: Die Konstellation gehört vorher durchdacht, nicht am Tag des Notartermins.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Meldepflichtverordnung. Die GwGMeldV-Immobilien mit ihren festen Meldetatbeständen gilt nach ihrem § 1 nur für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 12 GwG, also für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Immobilienmakler sind davon nicht erfasst. Deren Maßstab bleibt § 43 GwG, und der ist weiter gefasst, nicht enger.

Wie ernst die Behörden das nehmen, zeigt der Jahresbericht der FIU: Für 2025 weist er 374.693 Verdachtsmeldungen aus, rund 41 Prozent mehr als die 265.708 Meldungen des Vorjahres.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen das GwG?


Strafbar macht sich ein Makler nur bei Beteiligung an Geldwäsche nach § 261 StGB. Verstöße gegen die GwG-Pflichten sind dagegen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG und kosten bis 150.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 1.000.000 Euro. In der Praxis trifft Maklerbüros fast ausschließlich die zweite Ebene.

Fallgruppe Höchstbetrag für Makler
Vorsätzlicher Verstoß nach § 56 Abs. 1 GwG 150.000 Euro
Leichtfertiger Verstoß nach § 56 Abs. 1 GwG 100.000 Euro
Verstoß nach § 56 Abs. 2 GwG, im Übrigen 50.000 Euro
Schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstoß 1.000.000 Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils

Eine Zahl, die in Maklerbeiträgen häufig auftaucht, gehört hier nicht hin: Der erhöhte Rahmen von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes gilt nach § 56 Abs. 3 GwG ausdrücklich nur gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9, also Banken, Finanz- und Zahlungsdienstleistern sowie Versicherungen. Für Immobilienmakler liegt die Obergrenze bei einer Million Euro.

Oft schwerer als das Bußgeld wiegt § 57 GwG. Danach machen die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekannt, einschließlich Art des Verstoßes und der verantwortlichen Personen. Die Veröffentlichung bleibt fünf Jahre online. Für ein Maklerbüro, das von Empfehlungen lebt, wiegt das schwerer als der Betrag. Welche Compliance-Verstöße im Immobilienbereich typischerweise geahndet werden, steht im Glossar.

Wer beaufsichtigt Immobilienmakler nach dem GwG?


Immobilienmakler werden von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle beaufsichtigt, so die Auffangregelung in § 50 Nr. 9 GwG. Je nach Bundesland sind das Regierungspräsidien und Bezirksregierungen, zentrale Landesbehörden oder Ordnungs- und Gewerbeämter. Eine bundeseinheitliche Maklerbehörde gibt es nicht. Für die laufende GwG-Aufsicht über Makler ist das Bundesverwaltungsamt nicht zuständig, wohl aber für Ordnungswidrigkeiten rund um das Transparenzregister nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.

Der Ablauf ist über die Länder hinweg ähnlich. Die Behörde kündigt die Prüfung schriftlich an und fordert Unterlagen an, meist mit einer Frist von zwei bis vier Wochen. Angefordert werden typischerweise die Risikoanalyse in aktueller Fassung, die internen Grundsätze nach § 6 GwG, Schulungs- und Zuverlässigkeitsnachweise, Identifizierungsunterlagen zu konkreten Vermittlungsfällen und der Nachweis der goAML-Registrierung.

Welche Fragen die Behörden dabei konkret stellen, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Behördenprüfung nach dem Geldwäschegesetz zusammengetragen. Wer bereits eine Ankündigung im Briefkasten hat, findet den strukturierten Ablauf in der GwG-Prüfungsvorbereitung.

Die häufigsten Fehler in der Praxis



Aus der Prüfungsbegleitung kennen wir sechs Beanstandungen, die sich ständig wiederholen:

  1. Die Risikoanalyse ist ein Formulartext. Sie beschreibt Branchenrisiken, aber nicht das eigene Geschäft, und leitet keine Maßnahme ab. Wie eine tragfähige Analyse aufgebaut ist, zeigt das Muster für die Risikoanalyse.
  2. Zu spät identifiziert. Die Identifizierung erfolgt beim Notartermin statt bei ernsthaftem Interesse, wie es § 11 Abs. 2 GwG verlangt.
  3. Schulung nicht nachweisbar. Sie hat stattgefunden, aber Teilnehmerliste, Datum und Inhalte fehlen.
  4. goAML-Registrierung fehlt oder liegt auf einer nicht mehr genutzten E-Mail-Adresse.
  5. Wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt. Bei Gesellschaften wird der Handelnde erfasst, aber nicht die Person dahinter. Bei mehrstufigen Beteiligungen greift oft der fiktive wirtschaftlich Berechtigte.
  6. Unstimmigkeit im Transparenzregister nicht gemeldet. Die Abweichung fällt auf, wird aber nicht nach § 23a GwG gemeldet. Der Ablauf steht im Beitrag zur Unstimmigkeitsmeldung.

Der Aufwand für eine Nachbesserung unter Fristdruck ist regelmäßig ein Vielfaches dessen, was die saubere Ersteinrichtung gekostet hätte.

Häufige Fragen aus der Praxis

Ja. Der Verpflichtetenstatus nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG hängt an der Tätigkeit, nicht an der Betriebsgröße. Risikoanalyse, Identifizierung, Aufbewahrung und Meldepflicht gelten für Einzelmakler unverändert. Lediglich der Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen darf nach § 6 Abs. 1 GwG kleiner ausfallen.

Fünf Jahre, nach § 8 Abs. 4 GwG. Die Frist beginnt nicht mit dem Vertragsschluss, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die Angabe festgestellt wurde. Spätestens nach zehn Jahren sind die Unterlagen zu vernichten.

Nicht nur dürfen, müssen. § 8 Abs. 2 GwG gibt Verpflichteten ausdrücklich das Recht und die Pflicht, Kopien der Dokumente anzufertigen. Datenschutzbedenken des Kunden ändern daran nichts.

Nicht nur dürfen, müssen. Nach § 10 Abs. 9 GwG darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden, wenn die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können. Eine bestehende Beziehung ist zu beenden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Meldung nach § 43 GwG angezeigt ist.

Die Gesellschaft selbst, die für sie handelnde Person samt Vollmachtsnachweis und der wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 GwG. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu GmbH und Vollmacht.

Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 und bringt unter anderem eine unionsweite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Bis dahin bleibt das GwG in seiner aktuellen Fassung maßgeblich. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt sich daraus 2026 noch nicht, wohl aber die Empfehlung, die Risikoanalyse rechtzeitig auf den neuen Rahmen auszurichten.

Über den Autor

Christian Groschopp

Geschäftsführer

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). 
Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. 
Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler. 


Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.




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