Sind Immobilienmakler Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz?
Ja, Immobilienmakler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, unabhängig von Bürogröße, Umsatz und Zahl der Vermittlungen. Wer als Makler gilt, definiert § 1 Abs. 11 GwG: wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.
Entscheidend ist die Tätigkeit. Ein Einzelmakler mit drei Vermittlungen im Jahr ist genauso Verpflichteter wie ein Unternehmen mit vierzig Beschäftigten. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ändert daran nichts, sie steht auf einem anderen Blatt.
Ab wann die Sorgfaltspflichten greifen, regelt § 10 Abs. 6 GwG, für das Risikomanagement parallel dazu § 4 Abs. 4 GwG:
Wohnraumvermittlung im üblichen
Preisniveau fällt damit heraus, gewerbliche Vermietung häufig nicht. Wer beides
macht, unterliegt dem Gesetz ohnehin über das Kaufgeschäft und braucht
Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen für das gesamte Büro.

