Geldwäschebeauftragter für Immobilienmakler: Pflicht oder Kür?
(Praxisleitfaden – wann Sie wirklich einen brauchen und wo viele falsch liegen)
In anderen Beiträgen haben wir uns angeschaut, welche Pflichten Sie als Immobilienmakler generell treffen, wie Prüfungen ablaufen und welche Fragen die Aufsichtsbehörde stellt.
In diesem Artikel geht es um einen Punkt, der in der Praxis für Unsicherheit sorgt:
Brauchen Sie überhaupt einen Geldwäschebeauftragten – oder nicht?
Und noch wichtiger: Was passiert, wenn Sie glauben, keinen zu brauchen, die Behörde aber anderer Meinung ist?
Was ich in Prüfungen sehe: Der Fragenkatalog wird durchgegangen, die ersten Punkte lassen sich noch sauber beantworten. Und dann kommt plötzlich diese Frage: „Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG)? Wenn ja, bitte Kontaktdaten angeben…“ Und genau an dieser Stelle passiert oft Folgendes: Kurze Pause. Unsicherheit. Und dann die Frage: Brauche ich den überhaupt?
Der Denkfehler, den viele Makler machen
Viele gehen mit der Logik ran:
„Ich bin klein, ich habe wenige Mitarbeiter – ich brauche das nicht.“
Das Thema Geldwäschebeauftragter ist kein reines „Größen-Thema“. Es hängt davon ab, wie Ihr Geschäft aufgebaut ist, welches Risiko Sie haben und ob Ihre Behörde bestimmte Anforderungen stellt.
Ich sehe in der Praxis, dass Makler sich darauf verlassen, dass es „schon nicht notwendig sein wird“.
Genau das wird in der Prüfung dann zum Thema.
Was die Behörde mit dieser Frage eigentlich prüft
Wenn die Behörde fragt:
„Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten?“
dann will sie nicht nur wissen, ob da jemand benannt ist.
Sie prüft im Hintergrund:
- Wer ist verantwortlich für das Thema?
- Ist das Thema im Unternehmen verankert?
- Gibt es klare Zuständigkeiten?
Und genau das wird oft unterschätzt.
Selbst wenn Sie keinen formellen Geldwäschebeauftragten brauchen, müssen Sie trotzdem klar sagen können:
Wer kümmert sich darum?
Wann ein Geldwäschebeauftragter tatsächlich Pflicht wird
Jetzt wird es praktisch.
Ein Geldwäschebeauftragter ist nicht automatisch für jeden Immobilienmakler Pflicht. Das Gesetz sieht diese Pflicht vor allem dann vor, wenn:
- ein erhöhtes Risiko besteht
- die Unternehmensstruktur komplexer ist
- oder die Aufsichtsbehörde dies konkret anordnet
Und genau hier liegt der Knackpunkt.
Ich sehe in der Praxis, dass Makler gar nicht wissen, dass ihre Behörde die Bestellung verlangen kann.
Das heißt: Selbst wenn Sie glauben, keinen zu brauchen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen benennen müssen.
Was viele unterschätzen: Es geht nicht nur um die Person
Das wird oft falsch verstanden.
Es geht nicht nur darum, jemanden zu benennen und damit ist das Thema erledigt.
Ein Geldwäschebeauftragter bedeutet in der Praxis:
- klare Verantwortung
- klare Prozesse
- klare Dokumentation
Und genau hier liegt das Problem.
Ich sehe oft, dass entweder gar niemand benannt ist – oder jemand benannt ist, aber keine echte Funktion dahintersteht.
Beides fällt in der Prüfung auf.
Typische Situation aus der Praxis
Ein klassischer Fall:
- Maklerbüro mit 3–5 Mitarbeitern.
- Eigentümer macht alles selbst.
- GwG läuft „mit“.
Dann kommt die Prüfung.
Die Frage nach dem Geldwäschebeauftragten steht im Raum. Und die Antwort ist:
„Haben wir nicht, mache ich selbst.“
Das ist grundsätzlich nicht falsch.
Aber dann kommt die nächste Frage, indirekt:
Wie stellen Sie sicher, dass das Thema strukturiert umgesetzt wird?
Und genau hier wird es schwierig.
Der eigentliche Kern: Verantwortung muss klar sein
Unabhängig davon, ob Sie offiziell einen Geldwäschebeauftragten brauchen oder nicht:
Die Verantwortung muss klar geregelt sein.
Die Behörde akzeptiert keine diffuse Zuständigkeit.
Ich sehe in der Praxis oft:
- „Das macht jeder ein bisschen mit“
- „Das läuft nebenbei“
Genau das ist in einer Prüfung nicht tragfähig.
Vorbereitung auf die Prüfung: Was Sie konkret klären müssen
Wenn Sie sich auf eine Prüfung vorbereiten, sollten Sie genau diese Frage sauber beantworten können:
Wer ist bei Ihnen für das Thema Geldwäsche verantwortlich – und wie wird das umgesetzt?
Das bedeutet konkret:
Sie müssen erklären können,
- wer Entscheidungen trifft
- wie Fälle geprüft werden
- wie dokumentiert wird
- wie Mitarbeiter eingebunden sind
Und das muss zu dem passen, was tatsächlich im Alltag passiert.
Selbsttest: Wie klar ist das Thema bei Ihnen geregelt?
Gehen Sie das einmal ehrlich für sich durch:
- Haben Sie eine klar benannte verantwortliche Person für GwG-Themen?
- Können Sie erklären, wie Entscheidungen getroffen werden?
- Ist das Thema im Alltag verankert oder läuft es nebenbei?
- Wissen Ihre Mitarbeiter, wie sie sich verhalten müssen?
- Können Sie das alles nachvollziehbar darstellen?
Wenn Sie bei einem Punkt unsicher sind, wird genau das in der Prüfung sichtbar.
Fazit: Pflicht oder Kür ist die falsche Frage
Die eigentliche Frage ist nicht: Brauchen Sie einen Geldwäschebeauftragten oder nicht? Die eigentliche Frage ist: Haben Sie das Thema Geldwäsche im Griff – strukturiert und nachvollziehbar? Wenn ja, lässt sich diese Frage sauber beantworten. Wenn nicht, wird genau das sichtbar.
Einordnung aus der Praxis
Ich sage es Ihnen ganz offen: Die meisten Probleme entstehen nicht, weil jemand keinen Geldwäschebeauftragten hat. Sondern weil das Thema insgesamt nicht sauber organisiert ist. Genau an diesem Punkt setzen wir in der Praxis an. Nicht mit zusätzlicher Bürokratie, sondern mit klaren Zuständigkeiten, sauberen Abläufen und einer Struktur, die auch einer Prüfung standhält. Dann wird aus dieser Frage kein Risiko mehr, sondern einfach ein Punkt, den Sie sauber beantworten können.
--
Wenn Sie möchten, unterstütze ich Sie dabei, das Thema Geldwäschegesetz wirklich praxistauglich in Ihr Maklerbüro zu integrieren.
Hilfreiche Links:
[GwG Compliance als Wettbewerbsvorteil]
[Bargeldverbot beim Immobilienkauf]
[Alles was Makler zum Transparenzregister wissen müssen]
Mit besten Empfehlungen von
Christian Groschopp
Geldwäschebeauftragter