×
Zum Inhalt springen

Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

​ Eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU). Verpflichtete müssen einen Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich melden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen der dort genannten Meldetatbestände hindeuten. Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion.


Was ist eine Verdachtsmeldung nach dem GwG?

Die Verdachtsmeldung ist ein Bestandteil des deutschen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die gesetzliche Meldepflicht ergibt sich aus § 43 GwG. Sie richtet sich an die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Dazu gehören neben Unternehmen des Finanzsektors unter anderem auch Immobilienmakler. Empfänger der Meldung ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, international als Financial Intelligence Unit beziehungsweise FIU bezeichnet. Eine Verdachtsmeldung ist dabei von einer Strafanzeige zu unterscheiden. Der Verpflichtete muss nicht selbst abschließend feststellen, ob tatsächlich Geldwäsche, eine entsprechende Vortat oder Terrorismusfinanzierung vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzliche Meldeschwelle des § 43 Abs. 1 GwG.


Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?

Eine Verdachtsmeldung muss unverzüglich abgegeben werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen der in § 43 Abs. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten.

Das Gesetz nennt drei zentrale Meldetatbestände:

  1. Ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion zusammenhängt, könnte aus einer strafbaren Handlung stammen, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
  2. Ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand könnte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
  3. Der Vertragspartner erfüllt seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG nicht, offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will.

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Es sollte deshalb nicht darauf gewartet werden, bis ein strafrechtlicher Tatverdacht bewiesen oder ein Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist.


Ist für eine Verdachtsmeldung ein konkreter Geldwäscheverdacht erforderlich?

Hier ist eine präzise Unterscheidung wichtig. § 43 GwG verlangt nicht, dass der Verpflichtete eine Geldwäschetat beweisen oder die konkrete Vortat abschließend bestimmen kann. Erforderlich sind jedoch Tatsachen, die auf einen der gesetzlichen Meldetatbestände hindeuten. Eine Verdachtsmeldung sollte deshalb nicht allein auf einem völlig unbegründeten Gefühl beruhen. Für Verpflichtete bedeutet das: Auffälligkeiten müssen im Zusammenhang mit den bekannten Umständen des jeweiligen Sachverhalts bewertet werden. Ergeben sich daraus Tatsachen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 GwG hindeuten, besteht die gesetzliche Meldepflicht.


Gibt es eine Betragsgrenze für Verdachtsmeldungen?

Nein. Die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstands oder von der Höhe der Transaktion. Eine Transaktion muss also nicht erst einen bestimmten Eurobetrag überschreiten, damit eine Verdachtsmeldung erforderlich werden kann. Umgekehrt bedeutet ein hoher Kaufpreis oder eine hohe Transaktionssumme allein aber nicht automatisch, dass eine Verdachtsmeldung abzugeben ist. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 GwG.


An wen wird eine Verdachtsmeldung übermittelt?

Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG werden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) übermittelt.

Die FIU nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, sammelt und analysiert Informationen und übermittelt relevante Analyseergebnisse unter den gesetzlichen Voraussetzungen an die zuständigen Stellen.


Wie wird eine Verdachtsmeldung über goAML abgegeben?

Nach § 45 GwG müssen Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden.

Hierfür stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich unabhängig davon, ob bereits eine konkrete Verdachtsmeldung abzugeben ist, elektronisch bei der FIU registrieren.

Für Immobilienmakler bedeutet das: Die Registrierung bei der FIU ist nicht erst dann relevant, wenn tatsächlich der erste Verdachtsfall eintritt.

Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung lässt § 45 GwG eine Übermittlung auf dem Postweg zu. Darüber hinaus kann die FIU auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung genehmigen.


Welche Angaben sind bei einer Verdachtsmeldung notwendig?

Eine Verdachtsmeldung muss den Sachverhalt so darstellen, dass die FIU die relevanten Umstände nachvollziehen und analysieren kann.

Die FIU weist für die Nutzung von goAML darauf hin, dass die vorgesehenen Pflichtfelder und – soweit möglich – die bedingten Pflichtfelder sachgerecht ausgefüllt werden sollen. Sachverhaltsrelevante Informationen sollen unmittelbar in den dafür vorgesehenen Feldern erfasst werden.

Für eine nachvollziehbare Meldung können je nach Sachverhalt insbesondere relevant sein:

  • Angaben zu den beteiligten natürlichen oder juristischen Personen,
  • Informationen zur Geschäftsbeziehung oder zum Maklergeschäft,
  • Angaben zur betroffenen Transaktion oder zum Vermögensgegenstand,
  • konkrete Auffälligkeiten und relevante Tatsachen,
  • zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Sachverhalts,
  • vorhandene relevante Unterlagen und
  • eine präzise und nachvollziehbare Darstellung, warum der Sachverhalt gemeldet wird.

Welche Felder im konkreten Fall auszufüllen sind, richtet sich nach der Struktur und den Vorgaben von goAML. Die FIU betont insbesondere die Bedeutung einer konkreten und präzisen Sachverhaltsdarstellung.


Was gilt nach Abgabe einer Verdachtsmeldung?

Wurde eine Transaktion wegen eines Sachverhalts nach § 43 Abs. 1 GwG gemeldet, darf sie grundsätzlich nicht unmittelbar durchgeführt werden.

Nach § 46 Abs. 1 GwG darf die Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn

  • die FIU oder die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung übermittelt hat oder
  • der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass FIU oder Staatsanwaltschaft die Durchführung untersagt haben.

Samstag gilt für diese Frist ausdrücklich nicht als Werktag.

Es ist deshalb zu pauschal zu sagen:

„Nach einer Verdachtsmeldung muss immer gewartet werden, bis die FIU das Geschäft ausdrücklich freigibt.“

Das Gesetz sieht gerade auch den Ablauf der Drei-Werktage-Frist vor.

§ 46 Abs. 2 GwG enthält zudem eine Ausnahme: Ist ein Aufschub nicht möglich oder könnte er die Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat behindern, darf die Transaktion durchgeführt werden. Die Meldung muss dann unverzüglich nachgeholt werden.


Was bedeutet das Tipping-off-Verbot?

Nach einer beabsichtigten oder abgegebenen Verdachtsmeldung ist insbesondere das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 GwG zu beachten. International wird in diesem Zusammenhang häufig vom „Tipping-off-Verbot“ gesprochen.

Grundsätzlich darf ein Verpflichteter insbesondere

  • den Vertragspartner,
  • den Auftraggeber der Transaktion und
  • sonstige Dritte

nicht darüber informieren, dass eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG beabsichtigt oder abgegeben wurde. Das Informationsverbot erfasst außerdem bestimmte Informationen über ein aufgrund der Meldung eingeleitetes Ermittlungsverfahren und bestimmte Auskunftsverlangen der FIU. Das Gesetz enthält allerdings ausdrücklich geregelte Ausnahmen. Für die Praxis bedeutet das insbesondere: Ein betroffener Kunde darf nicht einfach darüber informiert werden, dass wegen seines Sachverhalts eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde.

Verdachtsmeldung oder Strafanzeige – was ist der Unterschied?

Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und eine Strafanzeige sind nicht dasselbe. Die Verdachtsmeldung ist eine besondere geldwäscherechtliche Meldepflicht von Verpflichteten gegenüber der FIU. Eine Strafanzeige richtet sich dagegen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und unterliegt anderen rechtlichen Voraussetzungen. § 43 Abs. 1 GwG berücksichtigt diese Trennung ausdrücklich: Gibt ein Verpflichteter zusätzlich zur Verdachtsmeldung eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, muss er dies der FIU bei Abgabe der Meldung mitteilen. Eine Verdachtsmeldung sollte daher nicht mit der Aussage verwechselt werden, der Verpflichtete „zeige den Kunden wegen Geldwäsche an“.


Was bedeutet die Verdachtsmeldepflicht für Immobilienmakler?

Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG erwähnt ausdrücklich auch Vermögensgegenstände, die mit einem Maklergeschäft im Zusammenhang stehen.

Damit können Immobilienmakler im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Sachverhalten konfrontiert werden, bei denen eine Verdachtsmeldung geprüft und gegebenenfalls unverzüglich abgegeben werden muss.

Relevant können beispielsweise Auffälligkeiten bei Beteiligten, wirtschaftlich Berechtigten, Zahlungsstrukturen, Finanzierungen oder der Herkunft eingesetzter Vermögenswerte sein. Solche Auffälligkeiten sind jedoch nicht pauschal mit einer Meldepflicht gleichzusetzen. Entscheidend bleibt die Prüfung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 GwG.

Wie Immobilienmakler verdächtige Sachverhalte erkennen, bewerten, dokumentieren und im konkreten Fall vorgehen, behandeln wir deshalb getrennt im ausführlichen Praxisleitfaden Verdachtsmeldungen für Immobilienmakler. Eine ausführliche Übersicht über alle GwG Pflichten für Immobilienmakler können Sie in unserem Blog nachlesen.

Verdachtsfälle im Makleralltag richtig einordnen

Mitarbeiter sollten geldwäscherechtliche Auffälligkeiten erkennen und wissen, welche Pflichten im Verdachtsfall bestehen. Unsere GwG-Schulung ist speziell auf die Anforderungen von Immobilienmaklern ausgerichtet.

Häufig gestellte Fragen

zur Verdachtsmeldung nach dem GwG

Eine Verdachtsmeldung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Meldung eines Verpflichteten an die FIU, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen der in § 43 Abs. 1 GwG genannten Meldetatbestände hindeuten.

Eine Verdachtsmeldung muss unverzüglich abgegeben werden, sobald Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 GwG hindeuten. Ein abschließender Beweis für Geldwäsche ist nicht erforderlich.

Nein. § 43 Abs. 1 GwG stellt ausdrücklich klar, dass die Meldepflicht unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion besteht.

Die Meldung erfolgt an die Financial Intelligence Unit (FIU), die im GwG als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bezeichnet wird. 

Verdachtsmeldungen müssen grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. Hierfür wird das Meldeportal goAML der FIU genutzt. Verpflichtete müssen sich unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren.  

Die Meldung sollte sämtliche für den Sachverhalt relevanten Angaben nachvollziehbar und präzise enthalten. Dazu gehören je nach Fall insbesondere Angaben zu Beteiligten, Geschäftsbeziehung beziehungsweise Maklergeschäft, Transaktionen, Vermögensgegenständen und den Tatsachen, die zur Meldung führen. Die konkreten Eingabefelder ergeben sich aus goAML.  

Grundsätzlich nein. § 47 GwG verbietet insbesondere, Vertragspartner, Auftraggeber einer Transaktion oder sonstige Dritte über eine beabsichtigte oder abgegebene Verdachtsmeldung zu informieren. Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen vom Informationsverbot vor.  

Für eine Transaktion, wegen der eine Meldung erfolgt ist, gelten die Voraussetzungen des § 46 GwG. Sie darf grundsätzlich erst nach Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgang der Meldung durchgeführt werden, sofern die Durchführung nicht untersagt wurde. § 46 Abs. 2 GwG enthält eine besondere Ausnahme.  

Nein. Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist eine besondere Meldung an die FIU. Eine Strafanzeige ist davon zu unterscheiden. Wird zusätzlich eine Strafanzeige oder ein Strafantrag abgegeben, muss dies der FIU zusammen mit der Verdachtsmeldung mitgeteilt werden.  

Über den Autor

Christian Groschopp

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.  



Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.


Jetzt vom Experten unterstützen lassen:

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren