Stand: September 2026
Immobilienmakler müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nicht nur feststellen, wer Käufer oder Verkäufer einer Immobilie ist. Sie müssen außerdem abklären, ob hinter dem Vertragspartner eine andere natürliche Person steht, die nach dem Geldwäschegesetz als wirtschaftlich Berechtigter gilt.
Gerade bei GmbHs, Holdings, Personengesellschaften oder mehrstufigen Beteiligungsstrukturen kann diese Prüfung deutlich anspruchsvoller sein als die reine Identifizierung des Vertragspartners.
In diesem Leitfaden erfahren Immobilienmakler, wie wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, welche Rolle Beteiligungsquoten und Kontrollrechte spielen, wann ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter relevant wird und wie das Transparenzregister in die Prüfung eingebunden wird.
Das Wichtigste zum wirtschaftlich Berechtigten im Überblick
- Der wirtschaftlich Berechtigte ist immer eine natürliche Person.
- Bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften ist insbesondere zu prüfen, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Ab 2027 verändert die AMLR unter anderem die 25-%-Schwelle.
- Eine Gesellschaft kann mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben.
- Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht automatisch wirtschaftlich Berechtigter.
- Auch bei einer natürlichen Person als Vertragspartner muss geprüft werden, ob sie möglicherweise auf Veranlassung einer anderen Person handelt.
- Bei Gesellschaften muss der Immobilienmakler die Eigentums- und Kontrollstruktur nachvollziehen.
- Das Transparenzregister unterstützt die Überprüfung, ersetzt aber grundsätzlich nicht die vorherige Erhebung der Angaben beim Vertragspartner oder der für ihn auftretenden Person.
- Kann nach umfassenden Prüfungen kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter relevant werden.
- Die durchgeführten Prüfungen und das Ergebnis müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Inhalt dieser Seite:
Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?
Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder bestimmte Rechtsgestaltung letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt beziehungsweise eine Geschäftsbeziehung begründet wird.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 GwG. Für Immobilienmakler ist diese Unterscheidung besonders bei Unternehmen wichtig. Kauft beispielsweise die Muster Immobilien GmbH eine Immobilie, sind zunächst unterschiedliche Rollen auseinanderzuhalten:
- Die GmbH ist die Vertragspartei.
- Der Geschäftsführer kann die tatsächlich auftretende und vertretungsberechtigte Person sein.
- Hinter der GmbH können wiederum eine oder mehrere natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte stehen.
Der Geschäftsführer ist deshalb nicht automatisch wirtschaftlich Berechtigter.
Bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften gilt insbesondere eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter, wenn sie unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Wichtig ist die Formulierung „mehr als 25 Prozent“. Eine Beteiligung von exakt 25 Prozent reicht allein aufgrund dieser Beteiligung noch nicht aus.
Auch eine Person mit einem geringeren Anteil kann jedoch wirtschaftlich Berechtigter sein, wenn sie auf andere Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausübt.
Wann müssen Immobilienmakler wirtschaftlich Berechtigte prüfen?
Die Abklärung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter existiert, gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
Bei Immobilienmaklern hängt diese Prüfung deshalb eng mit dem Zeitpunkt der Identifizierung zusammen.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen gilt die branchenspezifische Regelung: Die erforderliche Identifizierung muss vorgenommen werden, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten sollte deshalb nicht erst kurz vor dem Notartermin beginnen.
Wer zunächst klären möchte, wann Immobilienmakler welche Personen identifizieren müssen, findet die vollständige Systematik in unserem Leitfaden zur GwG-Identifizierung für Immobilienmakler.
Natürliche Personen und Handeln auf Veranlassung
Auch wenn der Käufer oder Verkäufer selbst eine natürliche Person ist, darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass kein abweichender wirtschaftlich Berechtigter existiert.
Das GwG erfasst auch Fälle, in denen eine Person auf Veranlassung einer anderen Person handelt.
Beispiel:
Herr Müller tritt als Käufer einer Immobilie auf. Tatsächlich handelt er jedoch wirtschaftlich für eine andere Person, die das Geschäft steuert oder veranlasst.
Dann muss geprüft werden, ob die hinter Herrn Müller stehende Person wirtschaftlich Berechtigter des Geschäfts ist.
Bei einer natürlichen Person als Vertragspartner kann es in einem plausiblen Fall ohne erhöhtes Risiko in der Praxis ausreichen, wenn bestätigt wird, dass sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht für eine dritte Person handelt.
Bestehen Zweifel oder liegt ein erhöhtes Risiko vor, sind weitere risikoangemessene Maßnahmen erforderlich.
Wirtschaftlich Berechtigte bei Unternehmen ermitteln
Ist der Vertragspartner eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss der Immobilienmakler zusätzlich die Eigentums- und Kontrollstruktur mit angemessenen Mitteln in Erfahrung bringen.
Bei einer einfachen Gesellschaft kann die Prüfung schnell nachvollziehbar sein.
Beispiel GmbH
| Gesellschafter | Beteiligung | Einordnung |
| Frau A | 50 % | wirtschaftlich Berechtigte |
| Herr B | 30 % | wirtschaftlich Berechtigter |
| Herr C | 20 % | nicht allein aufgrund der Beteiligungsquote wirtschaftlich Berechtigter |
Frau A und Herr B halten jeweils mehr als 25 Prozent und sind deshalb aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigte.
Herr C erreicht mit 20 Prozent allein über seine Beteiligung nicht die gesetzliche Schwelle.
Dabei darf sich die Prüfung nicht ausschließlich auf Prozentwerte beschränken. Auch andere Kontrollmöglichkeiten können eine wirtschaftliche Berechtigung begründen.
Einstufige und mehrstufige Beteiligungsstrukturen
Einstufige Beteiligungsstruktur
Bei einer einstufigen Beteiligungsstruktur sind natürliche Personen unmittelbar an der Vertragspartei beteiligt.
Beispiel:
- Frau A hält 60 Prozent an der Immobilien GmbH.
- Herr B hält 40 Prozent.
Beide Personen halten mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile und sind damit wirtschaftlich Berechtigte der GmbH.
Mehrstufige Beteiligungsstruktur
Komplexer wird die Prüfung, wenn zwischen der Vertragspartei und der natürlichen Person weitere Gesellschaften stehen.
Beispiel:
- Frau A kontrolliert eine Holding GmbH.
- Die Holding GmbH hält wiederum eine Beteiligung an der Immobilien GmbH, die Käuferin der Immobilie ist.
Der Makler darf die Prüfung nicht bei der Holding GmbH beenden.
Eine juristische Person kann selbst nicht wirtschaftlich Berechtigter sein. Deshalb muss nachvollzogen werden, welche natürliche Person die zwischengeschaltete Gesellschaft kontrolliert und dadurch möglicherweise mittelbare Kontrolle über die Vertragspartei ausübt.
Bei mittelbaren Beteiligungsstrukturen kommt es insbesondere darauf an, ob eine natürliche Person die zwischengeschaltete Gesellschaft beherrscht.
Beteiligungsquoten sollten deshalb nicht lediglich mechanisch miteinander multipliziert werden.
Wirtschaftlich Berechtigte nach Rechtsform
GmbH und UG
Bei GmbH und UG sind insbesondere die Kapitalanteile, Stimmrechte und sonstigen Kontrollmöglichkeiten zu prüfen. Ein Geschäftsführer ist zunächst gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft beziehungsweise eine für sie auftretende Person. Er ist nicht allein aufgrund seiner Geschäftsführerstellung automatisch wirtschaftlich Berechtigter. Er kann allerdings selbst wirtschaftlich Berechtigter sein, wenn er beispielsweise entsprechende Beteiligungen oder Kontrollrechte besitzt oder wenn unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Regelung zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten greift. Wer zusätzlich klären möchte, welche Personen bei einer GmbH mit Geschäftsführer oder Bevollmächtigtem zu identifizieren sind, findet die Einzelheiten in unserem Praxisbeitrag.
GbR und eGbR
Auch bei einer GbR oder eGbR muss geprüft werden, welche natürlichen Personen letztlich Eigentum oder Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
Gerade bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern sollte die Beteiligungs- und Kontrollstruktur nachvollziehbar aufgearbeitet werden.
Die bloße Anzahl der Gesellschafter ist kein Grund dafür, die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten zu überspringen.
KG und GmbH & Co. KG
Auch bei einer KG muss die Beteiligungs- und Kontrollstruktur bis zu den maßgeblichen natürlichen Personen nachvollzogen werden.
Bei einer GmbH & Co. KG kann die Struktur mehrere Ebenen umfassen.
Neben den Beteiligungen an der KG muss deshalb gegebenenfalls auch geprüft werden, wer die Komplementär-GmbH kontrolliert. Beherrscht eine natürliche Person die Komplementär-GmbH und übt diese Gesellschaft wiederum Kontrolle über die KG aus, kann sich daraus eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung ergeben. Das gemeinsame Behördenmerkblatt zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten enthält hierzu ausdrücklich Fallbeispiele für KG und GmbH & Co. KG.
Eingetragener Verein
Bei einem eingetragenen Verein lässt sich häufig keine natürliche Person aufgrund einer Beteiligungsquote als tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter feststellen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und konnte nach umfassender Prüfung kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, können die gesetzlichen Vertreter des Vereins – regelmäßig die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB – als fiktive wirtschaftlich Berechtigte relevant werden.
Stiftung
Für rechtsfähige Stiftungen gelten besondere Regelungen.
Die übliche Beteiligungsschwelle von mehr als 25 Prozent lässt sich auf eine Stiftung nicht einfach übertragen.
Als wirtschaftlich Berechtigte können unter anderem Mitglieder des Stiftungsvorstands, bestimmte Begünstigte oder natürliche Personen in Betracht kommen, die auf andere Weise beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben.
Die konkrete Stiftung muss deshalb anhand ihrer Struktur und Unterlagen betrachtet werden. Das Ländermerkblatt führt diese Personengruppen ausdrücklich auf.
Was ist ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter?
Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte ist eine gesetzliche Auffangregel.
Er darf nicht einfach deshalb verwendet werden, weil eine Beteiligungsstruktur kompliziert ist oder die tatsächliche Prüfung Aufwand verursacht.
Kann auch nach umfassenden Prüfungen kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden und liegen keine entsprechenden Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vor, gelten unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG die dort genannten gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigte.
Die AuA stellen ausdrücklich klar, dass die Regelung nicht von einer sorgfältigen Durchschau der Beteiligungsstruktur entbindet und ihre Anwendung angemessen dokumentiert werden muss.
Der entscheidende Unterschied lautet deshalb:
Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte ist nicht der Ausgangspunkt der Prüfung, sondern eine mögliche Auffanglösung nach der Prüfung.
Die ausführlichen Voraussetzungen und typische Fallkonstellationen für fiktive wirtschaftliche Berechtigte erklären wir separat.
Wie wird der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert?
Die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten ist nicht identisch mit der Identifizierung einer natürlichen Person als Vertragspartner.
Für den wirtschaftlich Berechtigten sind nach § 11 Abs. 5 GwG zunächst die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu erheben.
Das gemeinsame Ländermerkblatt nennt als Mindestangaben:
Vorname und Nachname.
Je nach Risiko können weitere Angaben erforderlich sein. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift dürfen unabhängig davon ebenfalls erhoben werden.
Wichtig für den Ablauf:
Die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten werden grundsätzlich beim Vertragspartner oder bei der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person erhoben.
Es reicht deshalb nicht aus, lediglich das Transparenzregister aufzurufen und den dort hinterlegten Namen zu übernehmen.
Anschließend müssen die erhobenen Angaben durch risikoangemessene Maßnahmen überprüft werden. Das aktuelle Ländermerkblatt trennt die Erhebung beim Vertragspartner ausdrücklich von der anschließenden Überprüfung.
Welche Rolle spielt das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist für die Prüfung wirtschaftlich Berechtigter ein wichtiger Bestandteil. Es ersetzt jedoch nicht grundsätzlich die vorherige Abklärung beim Vertragspartner. Ein sinnvoller Ablauf ist:
1. Angaben beim Vertragspartner oder der auftretenden Person erheben
2. Eigentums- und Kontrollstruktur nachvollziehen
3. Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten überprüfen
4. Transparenzregister einbeziehen
Bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer registerpflichtigen Einheit ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechender Nachweis beziehungsweise Auszug einzuholen.
Wenn die erhobenen Angaben mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen, keine sonstigen Zweifel bestehen und kein erhöhtes Risiko vorliegt, kann der Registerauszug bei der Überprüfung eine wesentliche Rolle spielen.
Das Transparenzregister ist deshalb weder bedeutungslos noch ein Ersatz für die komplette Prüfung. Wer das Transparenzregister im Detail verstehen möchte kann das in unseren Artikel Transparenzregister für Immobilienmakler und Transparenzregisterpflicht für GmbH, UG & Co. nachlesen.
Was gilt bei einer Unstimmigkeit im Transparenzregister?
Es kann vorkommen, dass die vom Makler ermittelten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen.
Dann muss geprüft werden, ob eine Unstimmigkeit im Sinne des § 23a GwG vorliegt und eine Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist.
Eine Unstimmigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn
- Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten fehlen,
- vorhandene Angaben von den eigenen Erkenntnissen abweichen oder
- ein anderer wirtschaftlich Berechtigter festgestellt wurde.
Eine Unstimmigkeitsmeldung ist nicht dasselbe wie eine Verdachtsmeldung an die FIU.
Eine fehlerhafte oder abweichende Registereintragung bedeutet für sich allein nicht automatisch, dass Geldwäsche vorliegt.
Bestehen darüber hinaus jedoch Tatsachen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen, ist die Verdachtsmeldepflicht gesondert zu prüfen.
Was passiert, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden kann?
Vertragspartner müssen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten mitwirken und die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Kann der Makler die erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, darf dies nicht einfach ignoriert und das Geschäft unverändert weitergeführt werden.
§ 10 Abs. 9 GwG sieht grundsätzlich vor, dass eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt beziehungsweise eine Transaktion nicht durchgeführt werden darf, wenn die vorgesehenen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können.
Zusätzlich muss geprüft werden, ob eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG erforderlich ist.
Davon muss der Fall unterschieden werden, in dem der Makler alle erforderlichen umfassenden Prüfungen durchgeführt hat, aber tatsächlich kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann.
Dann kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Regelung zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten greifen.
Dokumentation und Aufbewahrung
Eine GwG-Prüfung sollte für einen späteren Dritten nachvollziehbar sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn Beteiligungsstrukturen komplex sind oder ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter festgestellt wurde.
Praktische Übersicht
§ 8 GwG verlangt Aufzeichnungen über die zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter getroffenen Maßnahmen. Gerade bei einem fiktiven wirtschaftlich Berechtigten sollte deshalb dokumentiert werden, wie die Beteiligungsstruktur geprüft wurde und weshalb kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden konnte. Die nach dem GwG anzufertigenden Aufzeichnungen und sonstigen Belege sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Wie Immobilienmakler ihre GwG-Unterlagen insgesamt organisieren können haben wir an anderer Stelle beschrieben.
Dass Aufsichtsbehörden bei Prüfungen insbesondere die Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter sowie die zugehörigen Aufzeichnungen sehen wollen, zeigen auch aktuelle Prüfungshinweise für Immobilienmakler.
Ein praktikabler Prüfprozess für Immobilienmakler
Bei einfachen Gesellschaften ist dieser Ablauf häufig schnell erledigt.
Bei Holdings, ausländischen Gesellschaften oder komplexeren Beteiligungsstrukturen empfiehlt es sich dagegen, die Eigentums- und Kontrollstruktur zusätzlich grafisch darzustellen.
Dadurch wird nachvollziehbarer, über welche Beteiligungs- oder Kontrollkette eine natürliche Person letztlich hinter der Vertragspartei steht.
Die häufigsten Fehler beim wirtschaftlich Berechtigten
Häufig gestellte Fragen zum wirtschaftlich Berechtigten
Nein.
Der Geschäftsführer ist zunächst gesetzlicher Vertreter der GmbH.
Er ist wirtschaftlich Berechtigter, wenn er selbst die entsprechenden gesetzlichen Kriterien erfüllt oder wenn unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Auffangregel zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten greift.
Nein.
Die gesetzliche Beteiligungsschwelle lautet mehr als 25 Prozent.
Eine Beteiligung von exakt 25 Prozent erfüllt dieses Kriterium allein deshalb noch nicht.
Eine wirtschaftliche Berechtigung kann aber aufgrund anderer Kontrollmöglichkeiten bestehen.
Nein.
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG ist immer eine natürliche Person.
Eine zwischengeschaltete GmbH kann deshalb Teil der Eigentums- und Kontrollstruktur sein, aber nicht selbst der letztliche wirtschaftlich Berechtigte.
Ja.
Halten beispielsweise drei natürliche Personen jeweils mehr als 25 Prozent an einer GmbH, können alle drei wirtschaftlich Berechtigte sein.
Nein, nicht für die gesamte Prüfung.
Die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind grundsätzlich beim Vertragspartner oder der für ihn auftretenden Person zu erheben.
Das Transparenzregister wird anschließend insbesondere zur Überprüfung einbezogen.
Die Überprüfung der Angaben eines wirtschaftlich Berechtigten erfolgt nach dem GwG risikoangemessen.
Sie ist deshalb nicht in jedem Fall identisch mit der Ausweisprüfung einer natürlichen Person, die selbst Vertragspartner ist oder für diesen auftritt.
Nicht sofort.
Zunächst müssen umfassende Prüfungen vorgenommen werden.
Erst wenn trotzdem kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt die Auffangregel des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG in Betracht. Die AuA betonen ausdrücklich, dass die Beteiligungsstruktur zuvor sorgfältig geprüft und die Anwendung dokumentiert werden muss.
Wirtschaftlich Berechtigte in der GwG-Organisation richtig einordnen
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist kein isolierter Einzelvorgang.
Sie gehört zu einem vollständigen GwG-Prozess im Maklerunternehmen.
Dazu gehören unter anderem:
- die rechtzeitige Identifizierung der Beteiligten,
- die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter,
- die Prüfung des PeP-Status,
- die Bewertung des konkreten Geschäftsrisikos,
- der Umgang mit Auffälligkeiten und
- eine nachvollziehbare Dokumentation.
Gerade bei mehreren Maklern oder Mitarbeitern sollte festgelegt sein, wer wann welche Prüfung durchführt und wie das Ergebnis dokumentiert wird.
GwGIMMO unterstützt Immobilienmakler bei der strukturierten Umsetzung dieser Pflichten – von Risikoanalyse und Mitarbeiterschulung bis zur laufenden GwG-Betreuung und Vorbereitung auf Behördenprüfungen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Dieser Beitrag basiert insbesondere auf:
- Geldwäschegesetz, insbesondere §§ 3, 8, 10, 11, 12 und 23a GwG
- gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz
- gemeinsamem Merkblatt der Länder zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, Stand Mai 2025
- behördlichen Informationen zur GwG-Prüfung bei Immobilienmaklern
Das Ländermerkblatt behandelt insbesondere natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, Stiftungen, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Überprüfung der Angaben, Unstimmigkeitsmeldungen und konkrete Fallbeispiele für GmbH, KG und GmbH & Co. KG.
Rechtsstand: September 2026
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information zur Geldwäscheprävention bei Immobilienmaklern und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Besonderheiten des konkreten Sachverhalts ist die Rechtslage anhand der aktuellen Vorschriften und gegebenenfalls der Verwaltungspraxis der zuständigen Aufsichtsbehörde zu prüfen.
Über den Autor
Christian Groschopp
Gründer von GwGIMMO
ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.