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Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter liegt vor, wenn nach Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 GwG festgestellt werden kann. In diesem Fall gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigte (sogenannte Geschäftsführer-Fiktion). 

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Für Immobilienmakler ist die Konstellation insbesondere bei komplexen Beteiligungsstrukturen, mehrstufigen Gesellschaften oder ausländischen Rechtsformen relevant. Vor Anwendung der Fiktion ist die Eigentums- und Kontrollstruktur sorgfältig zu prüfen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Erst wenn keine natürliche Person mit mehr als 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteilen oder vergleichbarer Kontrolle ermittelt werden kann, darf auf die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten abgestellt werden. Die Entscheidungsfindung ist vollständig zu dokumentieren (§ 8 GwG) und in die Risikoanalyse einzubeziehen (§ 5 GwG).


Hilfreiche Links:
[Transparenzregister] [Identifizierung] [Dokumentationspflicht]