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Bargeldverbot bei Immobiliengeschäften

Kann man eine Immobilie bar bezahlen?

Nein. Bei Kauf- und Tauschverträgen über inländische Immobilien kann die geschuldete Gegenleistung seit dem 1. April 2023 nicht mit Bargeld erbracht werden. § 16a Geldwäschegesetz (GwG) schließt außerdem Kryptowerte, Gold, Platin und Edelsteine als Gegenleistung aus.

Das Bargeldverbot gilt unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Auch eine teilweise Barzahlung ist nicht zulässig: Soweit entgegen § 16a GwG mit einem ausgeschlossenen Zahlungsmittel geleistet wird, tritt keine Erfüllungswirkung ein.


Was verbietet § 16a GwG beim Immobilienkauf?

§ 16a GwG enthält ein gesetzliches Verbot bestimmter Gegenleistungen bei Immobiliengeschäften. Bei einem Kauf oder Tausch einer in Deutschland gelegenen Immobilie kann die geschuldete Gegenleistung nicht wirksam erbracht werden mittels:

  • Bargeld,
  • Kryptowerten,
  • Gold,
  • Platin oder
  • Edelsteinen.

Das Gesetz verbietet damit nicht pauschal jede andere Form der Gegenleistung und schreibt auch nicht vor, dass ein Immobilienkauf ausschließlich durch eine klassische Banküberweisung bezahlt werden darf. Entscheidend ist vielmehr: Die in § 16a Abs. 1 GwG ausdrücklich genannten Gegenleistungen sind ausgeschlossen.


Gilt das Bargeldverbot unabhängig von der Höhe des Kaufpreises?

Ja. Für das eigentliche Bargeldverbot enthält § 16a Abs. 1 GwG keine Mindestgrenze.

Damit kann auch ein vergleichsweise niedriger Immobilienkaufpreis nicht deshalb bar bezahlt werden, weil er unterhalb einer bestimmten Wertgrenze liegt. Wichtig ist die Abgrenzung zu den Nachweispflichten: Für bestimmte Pflichten zur Überprüfung der Gegenleistung sieht § 16a GwG Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nicht mit einer Ausnahme vom eigentlichen Bargeldverbot verwechselt werden.


Sind Teilzahlungen in bar erlaubt?

Nein. Auch eine teilweise Barzahlung des Immobilienkaufpreises umgeht das Bargeldverbot nicht.

Wird beispielsweise ein Teil des Kaufpreises überwiesen und ein weiterer Teil in bar übergeben, kann die Barzahlung die entsprechende Kaufpreisforderung nicht erfüllen.

Das gilt ebenso für die anderen in § 16a Abs. 1 GwG genannten Gegenleistungen. Auch die teilweise Leistung mittels Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen ist nicht geeignet, die entsprechende Verpflichtung wirksam zu erfüllen.


Welche Zahlungsmittel und Gegenleistungen erfasst § 16a GwG?

Für die richtige Einordnung ist es wichtig, genau auf den Gesetzeswortlaut zu achten.

GegenleistungBehandlung nach § 16a Abs. 1 GwG
Bargeldausgeschlossen
Kryptowerteausgeschlossen
Goldausgeschlossen
Platinausgeschlossen
Edelsteineausgeschlossen
Banküberweisungnicht durch § 16a Abs. 1 ausgeschlossen

Der häufig verwendete Satz „Immobilien dürfen nur per Banküberweisung bezahlt werden“ ist daher rechtlich zu pauschal.

Ebenso falsch wäre die Annahme, Kryptowährungen seien zulässig, wenn ihre Übertragung technisch nachvollziehbar dokumentiert werden kann. Kryptowerte werden von § 16a Abs. 1 GwG ausdrücklich erfasst.

Auch bei Edelmetallen sollte präzise formuliert werden: Das Gesetz nennt ausdrücklich Gold und Platin. Eine pauschale Gleichsetzung mit sämtlichen Edelmetallen geht über den Gesetzeswortlaut hinaus.


Gilt das Bargeldverbot auch bei Share Deals?

Ja. § 16a Abs. 1 GwG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört.

Damit kann das gesetzliche Verbot nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass statt der Immobilie selbst Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft erworben werden. Allerdings unterscheidet sich die weitere Nachweis- und Kontrollsystematik bei solchen Anteilsgeschäften von einem klassischen Immobilienkauf. Für die praktische Behandlung von Asset Deals, Share Deals und weiteren Sonderfällen sollte deshalb differenziert geprüft werden.

Im ausführlichen Praxisleitfaden Bargeldverbot beim Immobilienkauf: Was Immobilienmakler wissen müssen, können Sie als Makler die richtigen Handlungsschritte nachvollziehen. Alle GwG Pflichten für Immobilienmakler können Sie in unserem Blog nachlesen.


Wie wird die Zahlung beim Immobilienkauf nachgewiesen?

Bei den vom Gesetz erfassten Immobiliengeschäften müssen die Beteiligten gegenüber dem Notar grundsätzlich nachweisen, dass die Gegenleistung mit anderen als den nach § 16a Abs. 1 GwG ausgeschlossenen Mitteln erbracht wurde.

Als Nachweise kommen insbesondere Zahlungsbestätigungen der beteiligten Kreditinstitute in Betracht. Der Notar hat die vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Immobilientransaktion zwingend nach demselben Schema nachgewiesen werden muss. § 16a GwG enthält besondere Regelungen und Ausnahmen für die Nachweis- und Kontrollpflichten. So gelten diese Pflichten beispielsweise nicht, wenn die geschuldete Gegenleistung einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt. Das Bargeldverbot nach § 16a Abs. 1 GwG bleibt davon unberührt.

Sicher im Umgang mit GwG-Pflichten

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Welche Rolle spielt der Notar beim Bargeldverbot?

Bei den erfassten Immobiliengeschäften überprüfen Notare grundsätzlich die vorgelegten Nachweise über die Erbringung der Gegenleistung. Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt eingereicht.

Stellt der Notar fest, dass die Gegenleistung entgegen § 16a Abs. 1 GwG mit Bargeld oder einer anderen ausgeschlossenen Gegenleistung erbracht wurde oder die Nachweissituation nicht schlüssig ist, greifen die im Gesetz vorgesehenen weiteren Regelungen. Dazu kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gehören.


Was bedeutet das Bargeldverbot für Immobilienmakler?

Immobilienmakler sind zwar nicht für die notarielle Kontrolle der Kaufpreiszahlung verantwortlich. Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sollten sie das Bargeldverbot jedoch kennen und ungewöhnliche Zahlungswünsche im Rahmen ihrer eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten berücksichtigen.

Äußert ein Beteiligter beispielsweise den Wunsch, einen Teil des Immobilienkaufpreises bar oder mit Kryptowerten zu begleichen, sollte dies nicht einfach als alternative Zahlungsweise behandelt werden.

Davon zu unterscheiden sind die weitergehenden Fragen, wie Immobilienmakler mit auffälligen Zahlungsstrukturen umgehen, wann die Mittelherkunft relevant wird und unter welchen Voraussetzungen eine Verdachtsmeldung zu prüfen ist.

Genau diese Praxisfragen behandeln wir ausführlich in unserem Leitfaden: Bargeldverbot beim Immobilienkauf: Was Immobilienmakler wissen müssen

Häufig gestellte Fragen

zum Bargeldverbot bei Immobilien

Nein. Seit dem 1. April 2023 kann die geschuldete Gegenleistung bei Kauf- und Tauschverträgen über inländische Immobilien nach § 16a GwG nicht mit Bargeld erbracht werden. Das Verbot erfasst außerdem Kryptowerte, Gold, Platin und Edelsteine.

Nein. Das Bargeldverbot gilt auch beim Hauskauf. Entscheidend ist, dass es sich um einen vom Anwendungsbereich des § 16a GwG erfassten Erwerb einer inländischen Immobilie handelt.

Das Bargeldverbot des § 16a GwG ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung.

Ja. § 16a Abs. 1 GwG enthält für das Verbot keine Mindesthöhe des Kaufpreises. Die Wertgrenze von 10.000 Euro betrifft bestimmte Nachweis- und Kontrollpflichten und stellt keine Ausnahme vom Bargeldverbot dar.  

Nein. Das Bargeldverbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass nur ein Teil des Kaufpreises bar gezahlt wird. Die verbotswidrige Leistung entfaltet insoweit keine Erfüllungswirkung.

§ 16a GwG verbietet bei bestimmten Immobiliengeschäften die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung mittels Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Außerdem enthält die Vorschrift Regelungen zu Nachweisen und Kontrollpflichten rund um die Erbringung der Gegenleistung.  

Die Beteiligten müssen dem Notar grundsätzlich geeignete Nachweise vorlegen. Das Gesetz nennt insbesondere Zahlungsbestätigungen der beteiligten Kreditinstitute. Der Notar überprüft die Nachweise auf Schlüssigkeit. Dabei gelten die gesetzlichen Ausnahmen und Sonderregelungen des § 16a GwG.  

Eine entgegen § 16a Abs. 1 GwG erbrachte Barzahlung hat grundsätzlich keine Erfüllungswirkung. Das bedeutet vereinfacht: Die Kaufpreisforderung ist durch die verbotswidrige Barzahlung insoweit nicht erfüllt. Allein der Verstoß gegen § 16a Abs. 1 führt nach den Erläuterungen der Bundesnotarkammer jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Immobilienkaufvertrags.

Das gesetzliche Verbot betrifft die Art, wie die Gegenleistung bei den erfassten Immobiliengeschäften erbracht werden kann. Immobilienmakler sind daneben selbst Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und müssen ihre eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Die notarielle Kontrolle der Kaufpreiszahlung ist davon zu unterscheiden.  

Über den Autor

Christian Groschopp

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. 

Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.  


Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.