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Notaranderkonto

Notaranderkonto


Ein Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, das von einem Notar zur vorübergehenden Verwahrung von Geldbeträgen genutzt wird, meist im Rahmen eines Immobilienkaufs. Der Kaufpreis wird dabei nicht direkt zwischen Käufer und Verkäufer gezahlt, sondern zunächst über den Notar abgewickelt. Aus geldwäscherechtlicher Sicht stellt das Notaranderkonto keinen Ersatz für eigene Prüfpflichten des Immobilienmaklers dar.


Erklärung und Bedeutung für Immobilienmakler


Das Notaranderkonto wird im Immobiliengeschäft häufig eingesetzt, um Kaufpreiszahlungen sicher und geordnet abzuwickeln. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf das Anderkonto des Notars ein, und der Notar leitet das Geld erst weiter, wenn alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder die Löschung von Belastungen. Für die Vertragsabwicklung bietet dieses Modell ein hohes Maß an Sicherheit.

Im Kontext des Geldwäschegesetzes ist jedoch wichtig zu verstehen, dass das Notaranderkonto keine geldwäscherechtliche „Schutzwirkung“ für Immobilienmakler entfaltet. Ein weit verbreiteter Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass die Einschaltung eines Notars oder die Zahlung über ein Anderkonto die eigenen Pflichten nach dem GwG ersetzt oder reduziert. Das ist nicht der Fall.

Immobilienmakler bleiben auch bei Nutzung eines Notaranderkontos voll verpflichtet, ihre Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten sowie – bei erhöhtem Risiko – die Prüfung der Mittelherkunft. Der Umstand, dass Gelder über ein Notaranderkonto fließen, kann zwar ein stabilisierender Faktor im Zahlungsprozess sein, ändert aber nichts daran, dass der Makler die wirtschaftliche Plausibilität des Geschäfts eigenständig bewerten muss.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden ist das Notaranderkonto daher neutral zu betrachten. Es kann Auffälligkeiten nicht „heilen“. Bestehen Anhaltspunkte für Geldwäsche, etwa unklare Mittelherkunft, Strohmannkonstruktionen oder komplexe Firmenstrukturen, kann trotz Anderkonto eine Geldwäscheverdachtsmeldung erforderlich sein.

Für Immobilienmakler gilt deshalb: Das Notaranderkonto ist ein zivilrechtliches Sicherungsinstrument – kein Ersatz für GwG-Compliance.


GwG-relevante Einordnung


Im Zusammenhang mit dem Notaranderkonto ist für Makler besonders wichtig:

  • eigene Prüfpflichten bleiben vollständig bestehen
  • Mittelherkunft kann weiterhin prüfpflichtig sein
  • Zahlungsweg allein beseitigt keinen Verdacht
  • Verdachtsmeldungen sind auch bei Anderkonten möglich und erforderlich