Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 GwG?
Die gesetzliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten findet sich in § 3 GwG.
Entscheidend ist nicht nur, wer formal als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vertreter eines Unternehmens auftritt. Das Geldwäschegesetz richtet den Blick auf die natürliche Person, die letztlich Eigentum oder Kontrolle ausübt oder auf deren Veranlassung letztlich gehandelt wird.
Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 GwG:
- die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder bestimmte Rechtsgestaltung letztlich steht, oder
- die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Der wirtschaftlich Berechtigte muss daher grundsätzlich eine natürliche Person sein.