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Wirtschaftlich Berechtigter nach dem GwG

Ein wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder bestimmte Rechtsgestaltung letztlich steht. Wirtschaftlich Berechtigter kann außerdem die natürliche Person sein, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei Unternehmen zählen insbesondere natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 GwG?


Die gesetzliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten findet sich in § 3 GwG.

Entscheidend ist nicht nur, wer formal als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vertreter eines Unternehmens auftritt. Das Geldwäschegesetz richtet den Blick auf die natürliche Person, die letztlich Eigentum oder Kontrolle ausübt oder auf deren Veranlassung letztlich gehandelt wird.

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 GwG:

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder bestimmte Rechtsgestaltung letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Der wirtschaftlich Berechtigte muss daher grundsätzlich eine natürliche Person sein.

Wann ist eine Person wirtschaftlich Berechtigter?


Bei juristischen Personen – mit Ausnahme rechtsfähiger Stiftungen – und bestimmten sonstigen Gesellschaften zählt nach § 3 Abs. 2 GwG insbesondere jede natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar:

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Diese Kriterien sind nicht auf die unmittelbare Beteiligung an einem Unternehmen beschränkt. Auch mehrstufige Beteiligungs- und Kontrollstrukturen können zu einer wirtschaftlichen Berechtigung führen.

Wichtig: Mehr als 25 Prozent – nicht 25 Prozent oder mehr


Die gesetzliche Schwelle wird häufig ungenau wiedergegeben.

§ 3 Abs. 2 GwG spricht ausdrücklich von mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile beziehungsweise mehr als 25 Prozent der Stimmrechte.

Wer beispielsweise genau 25 Prozent der Kapitalanteile einer GmbH hält, ist daher nicht allein aufgrund dieses Kapitalanteils nach diesem Kriterium wirtschaftlich Berechtigter.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die betreffende Person niemals wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Sie kann beispielsweise aufgrund ihrer Stimmrechte oder einer Kontrolle auf vergleichbare Weise dennoch die Voraussetzungen des § 3 GwG erfüllen.

Was bedeutet unmittelbare und mittelbare Kontrolle?


Eine wirtschaftliche Berechtigung kann unmittelbar oder mittelbar bestehen.

Unmittelbare Beteiligung

Eine unmittelbare Beteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine natürliche Person selbst mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer Gesellschaft hält.

Beispiel:

Eine GmbH gehört:

  • Person A zu 60 Prozent,
  • Person B zu 25 Prozent,
  • Person C zu 15 Prozent.

Person A erfüllt aufgrund ihres Kapitalanteils das Kriterium des § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG.

Person B hält dagegen genau 25 Prozent. Allein aufgrund dieses Kapitalanteils wird die gesetzliche Schwelle von mehr als 25 Prozent nicht überschritten.

Mittelbare Kontrolle

Komplexer wird die Einordnung, wenn zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen Person weitere Gesellschaften liegen.

§ 3 Abs. 2 GwG sieht ausdrücklich auch eine mittelbare Kontrolle vor. Sie liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Deshalb reicht es bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen nicht aus, lediglich die unmittelbar beteiligte Gesellschaft zu betrachten. Entscheidend ist, ob sich dahinter letztlich eine natürliche Person befindet, die nach den gesetzlichen Kriterien Kontrolle ausübt.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH?


Bei einer GmbH muss geprüft werden, welche natürlichen Personen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GwG erfüllen.

Wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH kann insbesondere eine natürliche Person sein, die unmittelbar oder mittelbar:

  • mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf andere vergleichbare Weise Kontrolle über die GmbH ausübt.

Dabei darf die Prüfung nicht zwingend auf der ersten Beteiligungsebene enden.

Beispiel:

An einer Immobilien-GmbH ist zu 100 Prozent eine Holding-GmbH beteiligt.

Die Holding-GmbH ist als juristische Person nicht selbst der letztlich wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Definition des § 3 Abs. 1 GwG. Entscheidend ist vielmehr, welche natürlichen Personen hinter der Holding stehen und ob diese die Voraussetzungen einer unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Berechtigung erfüllen.

Gerade bei Holding-, Beteiligungs- und Konzernstrukturen muss deshalb die Eigentums- und Kontrollstruktur betrachtet werden.

Können mehrere Personen wirtschaftlich Berechtigte sein?

 


Ja. Ein Unternehmen kann mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben.

Halten beispielsweise zwei natürliche Personen jeweils 50 Prozent der Kapitalanteile einer GmbH, überschreiten beide die gesetzliche Schwelle von 25 Prozent und sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung wirtschaftlich Berechtigte.

Auch unterschiedliche Kontrollmöglichkeiten können dazu führen, dass mehrere natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte einzuordnen sind.

Es geht daher nicht darum, für jedes Unternehmen zwingend eine einzige Person als wirtschaftlich Berechtigten zu bestimmen.

Kann eine GmbH wirtschaftlich Berechtigter sein?

 


Nein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG ist eine natürliche Person.

Eine GmbH, Holdinggesellschaft oder andere juristische Person kann Teil einer Eigentums- oder Beteiligungskette sein. Die Prüfung der wirtschaftlichen Berechtigung endet jedoch grundsätzlich nicht bei dieser Gesellschaft.

Vielmehr muss geprüft werden, welche natürliche Person letztlich Eigentum oder Kontrolle ausübt.

Ist der Geschäftsführer automatisch wirtschaftlich Berechtigter?

 


Nein. Ein Geschäftsführer ist nicht allein aufgrund seiner Organstellung automatisch der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft.

Zunächst ist zu prüfen, ob eine natürliche Person nach den allgemeinen Kriterien des § 3 GwG als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann.

§ 3 Abs. 2 GwG enthält allerdings eine gesetzliche Auffangregelung für den Fall, dass auch nach Durchführung umfassender Prüfungen kein wirtschaftlich Berechtigter nach den gesetzlichen Kriterien ermittelt werden kann und keine Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen.

Dann kann insbesondere der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter gelten.

Diese Konstellation wird häufig als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet.


Wirtschaftlich Berechtigte bei Stiftungen, Trusts und Treuhandgestaltungen

 


Für rechtsfähige Stiftungen und bestimmte Rechtsgestaltungen gelten besondere Regelungen.

§ 3 Abs. 3 GwG zählt verschiedene natürliche Personen auf, die in diesen Fällen wirtschaftlich Berechtigte sein können. Dazu gehören je nach Rechtsgestaltung insbesondere:

  • Treugeber (Settlor),
  • Verwalter von Trusts (Trustee),
  • Protektoren, soweit vorhanden,
  • Mitglieder des Stiftungsvorstands,
  • bestimmte Begünstigte,
  • gegebenenfalls eine Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll,
  • Personen mit sonstigem unmittelbarem oder mittelbarem beherrschenden Einfluss.

Auch Personen, die beherrschenden Einfluss auf bestimmte zwischengeschaltete Vereinigungen ausüben können, können nach den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst sein.

Welche Personen im konkreten Fall wirtschaftlich Berechtigte sind, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgestaltung und § 3 Abs. 3 GwG.

Was gilt bei Treuhandverhältnissen?

 


Das GwG erfasst nicht ausschließlich Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse.

Nach § 3 Abs. 4 GwG zählt bei einem Handeln auf Veranlassung auch diejenige Person zu den wirtschaftlich Berechtigten, auf deren Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird.

Handelt der Vertragspartner als Treuhänder, handelt er nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf Veranlassung.

Damit soll verhindert werden, dass die tatsächlich hinter einer Transaktion stehende Person allein aufgrund einer vorgeschalteten Treuhandgestaltung unberücksichtigt bleibt.

Wie wird der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt?  

 


Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Ist dies der Fall, muss der wirtschaftlich Berechtigte nach Maßgabe des GwG identifiziert werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gehört hierzu auch, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.

Bei komplexeren Gesellschaftsstrukturen kann dies insbesondere bedeuten, Beteiligungs- und Kontrollketten nachzuvollziehen, bis die maßgeblichen natürlichen Personen festgestellt werden können.

Wie Immobilienmakler dabei praktisch vorgehen, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie mehrstufige Beteiligungsstrukturen geprüft werden können, behandeln wir ausführlich in unserem Praxisleitfaden Wirtschaftlich Berechtigter nach GwG: Definition, Ermittlung & Praxistipps für Immobilienmakler.  

Welche Angaben werden zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben?   

 


Für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten sieht § 11 GwG besondere Vorgaben vor.

Bei der Erhebung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind grundsätzlich zumindest Vorname und Nachname zu erheben.

Darüber hinaus dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko insbesondere auch weitere Identifizierungsmerkmale wie Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erhoben werden.

Die bloße Feststellung eines Namens beantwortet bei Unternehmen allerdings noch nicht die Frage, warum die betreffende Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Dafür ist die zugrunde liegende Eigentums- oder Kontrollstruktur entscheidend.

Welche Rolle spielt das Transparenzregister?    

 


Das Transparenzregister enthält Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen.

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen nach Maßgabe des § 20 GwG Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, aktuell halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

Für Verpflichtete ist das Transparenzregister ein wichtiges Instrument im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung.

Ein Registereintrag sollte jedoch nicht mit der gesetzlichen Definition des wirtschaftlich Berechtigten verwechselt werden. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, bestimmt sich nach § 3 GwG.

Stellen Verpflichtete im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben im Transparenzregister und ihren eigenen Angaben und Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten fest, kann zudem die Pflicht zu einer Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG bestehen.

Was bedeutet der wirtschaftlich Berechtigte für Immobilienmakler?     

 


Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes und müssen im Rahmen der für sie geltenden Sorgfaltspflichten auch den wirtschaftlich Berechtigten berücksichtigen.

Besonders relevant wird dies, wenn Vertragspartner keine natürlichen Personen sind – beispielsweise bei:

  • GmbHs,
  • Projektgesellschaften,
  • Holdingstrukturen,
  • ausländischen Gesellschaften oder
  • mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.

In diesen Fällen genügt es nicht, automatisch den Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigten einzutragen oder die Prüfung bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft zu beenden.

Entscheidend ist die gesetzliche Einordnung nach § 3 GwG und die Erfüllung der jeweiligen Sorgfaltspflichten.

Die praktische Ermittlung, Überprüfung und Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten behandeln wir deshalb getrennt im ausführlichen Praxisartikel wirtschaftlich Berechtigter nach GwG: Definition, Ermittlung & Praxistipps für Immobilienmakler.  

Wirtschaftlich Berechtigte sicher prüfen

Mitarbeiter sollten wissen, wann ein wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln ist, wie Beteiligungsstrukturen einzuordnen sind und welche geldwäscherechtlichen Pflichten daraus folgen.

Häufig gestellte Fragen

zum wirtschaftlich Berechtigten

Ein wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 GwG grundsätzlich die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder bestimmte Rechtsgestaltung letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt beziehungsweise eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei vielen Unternehmen zählt insbesondere jede natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Das GwG nennt bei Kapitalanteilen und Stimmrechten eine Schwelle von mehr als 25 Prozent. Entscheidend können daneben auch andere Formen der Kontrolle sein.

Nicht allein aufgrund dieses Kapitalanteils. § 3 Abs. 2 GwG verlangt bei diesem Kriterium mehr als 25 Prozent. Eine wirtschaftliche Berechtigung kann jedoch aus anderen Gründen bestehen, beispielsweise aufgrund von Stimmrechten oder Kontrolle auf vergleichbare Weise.  

Nein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG ist eine natürliche Person. Eine GmbH kann allerdings Teil einer Beteiligungskette sein, über die eine natürliche Person mittelbar Kontrolle ausübt.  

Ja. Erfüllen mehrere natürliche Personen die gesetzlichen Voraussetzungen, können mehrere wirtschaftlich Berechtigte bestehen.

Nein. Die Stellung als Geschäftsführer allein macht eine Person nicht automatisch zum tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten. Kann nach umfassenden Prüfungen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden und liegen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vor, greift jedoch die Auffangregelung des § 3 Abs. 2 GwG.  

Als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter wird die gesetzliche Auffanglösung bezeichnet, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GwG greift, wenn nach umfassenden Prüfungen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann.  

Von mittelbarer Kontrolle spricht man insbesondere dann, wenn maßgebliche Anteile nicht unmittelbar von einer natürlichen Person, sondern über eine oder mehrere Vereinigungen gehalten werden, die von dieser natürlichen Person kontrolliert werden.  

Die Ermittlung richtet sich nach den Sorgfaltspflichten des GwG. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss insbesondere die Eigentums- und Kontrollstruktur nachvollzogen werden, um die maßgeblichen natürlichen Personen festzustellen.  

Das Transparenzregister enthält Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen. Wer rechtlich als wirtschaftlich Berechtigter gilt, bestimmt sich jedoch nach den Kriterien des § 3 GwG.  

Über den Autor

Christian Groschopp

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.  



Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.