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Nichtbegründung bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehung

Die Nichtbegründung bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehung beschreibt die Pflicht, eine Geschäftsbeziehung nicht einzugehen oder zu beenden, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können. Diese Regelung ist in § 10 Abs. 9 GwG verankert und wird in den AuA der Länder unter Abschnitt 4.10 konkretisiert. 

Für Immobilienmakler ist dies besonders relevant, wenn ein Kunde die erforderlichen Angaben verweigert, unzureichende Informationen liefert oder Zweifel an der Identität oder den wirtschaftlichen Hintergründen bestehen. In solchen Fällen darf die Geschäftsbeziehung nicht fortgeführt oder neu begründet werden. Die Vorschrift stellt damit eine Schutzmaßnahme dar, um zu verhindern, dass Verpflichtete in potenziell risikobehaftete oder intransparente Geschäftsstrukturen eingebunden werden. 

In der Praxis erfordert dies klare interne Prozesse und Entscheidungswege, insbesondere für den Umgang mit problematischen Kundenkonstellationen. 

Siehe auch: 

[Verdachtsmeldung] [Identifizierung] [Geschäftsbeziehung] [Zweifel an der Identität]