Geschäftsbeziehung
Eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede auf gewisse Dauer angelegte geschäftliche oder berufliche Beziehung zwischen Verpflichtetem und Vertragspartner, die bei ihrer Begründung auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist (§ 1 Abs. 4 GwG).
Für Immobilienmakler entsteht eine Geschäftsbeziehung regelmäßig bereits mit dem ernsthaften Interesse eines Kunden am Abschluss eines Immobilienkaufvertrages oder – bei Miet- und Pachtverträgen – ab einer monatlichen Nettokaltmiete/-pacht von mindestens 10.000 Euro; dies wird in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zu § 10 GwG, Abschnitt „Anlässe und Zeitpunkt“, für Immobilienmakler konkretisiert .
Mit Begründung der Geschäftsbeziehung werden die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG ausgelöst, insbesondere Identifizierung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und Abklärung des PeP-Status. Für die Maklerpraxis bedeutet dies, dass die Identifizierung nicht erst beim Notartermin, sondern bereits bei Vorliegen des maßgeblichen Auslösetatbestandes zu erfolgen hat und entsprechend zu dokumentieren ist (§ 8 GwG).