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Politisch Exponierte Person (PEP)

Eine politisch exponierte Person (PEP) ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eine natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst werden außerdem öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene, wenn deren politische Bedeutung vergleichbar ist. Aufgrund des mit solchen Funktionen verbundenen erhöhten Risikos gelten bei PEP-Konstellationen besondere geldwäscherechtliche Anforderungen.


Was ist eine politisch exponierte Person (PEP) nach dem GwG?

Die gesetzliche Definition der politisch exponierten Person findet sich in § 1 Abs. 12 GwG.

Entscheidend ist nicht allein, ob eine Person allgemein als prominent, politisch aktiv oder einflussreich angesehen wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt im Sinne des Geldwäschegesetzes ausübt oder ausgeübt hat.

Das GwG erfasst Ämter auf:

  • internationaler Ebene,
  • europäischer Ebene,
  • nationaler Ebene sowie
  • unterhalb der nationalen Ebene, sofern deren politische Bedeutung vergleichbar ist.

Der PEP-Begriff knüpft damit an die öffentliche Funktion einer natürlichen Person an. Nicht jede Person, die für den Staat, eine Behörde oder eine politische Organisation tätig ist, ist deshalb automatisch eine politisch exponierte Person.

Wichtig: Das Geldwäschegesetz unterscheidet zwischen der politisch exponierten Person selbst, ihren Familienmitgliedern und ihr bekanntermaßen nahestehenden Personen. Diese Begriffe sind rechtlich nicht identisch. 


Wer gilt als politisch exponierte Person?

§ 1 Abs. 12 GwG nennt eine Reihe wichtiger öffentlicher Funktionen, deren Inhaber insbesondere als politisch exponierte Personen gelten.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Staats- und Regierungschefs,
  • Minister und stellvertretende Minister,
  • Staatssekretäre,
  • Mitglieder der Europäischen Kommission,
  • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
  • Mitglieder oberster Gerichtshöfe und Verfassungsgerichtshöfe sowie bestimmter anderer hoher Gerichte,
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
  • Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen sowie
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren und vergleichbare Führungspersonen zwischenstaatlicher internationaler oder europäischer Organisationen.

Darüber hinaus erfasst das Gesetz Personen, die Ämter innehaben, die in der hierfür vorgesehenen Liste der Europäischen Kommission enthalten sind. Die gesetzliche Aufzählung ist deshalb für die Einordnung einer konkreten Person besonders wichtig.


Ist jeder Politiker automatisch eine PEP?

Nein. Entscheidend ist die konkrete öffentliche Funktion und deren Bedeutung.

Der PEP-Begriff soll gerade hochrangige wichtige öffentliche Ämter erfassen. Eine politische Tätigkeit allein reicht daher nicht automatisch aus, um eine Person als PEP im Sinne des GwG einzuordnen.


Gelten Familienmitglieder einer PEP ebenfalls als PEP?

Nein. Familienmitglieder einer politisch exponierten Person sind nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung selbst PEP.

Das Geldwäschegesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen einer „politisch exponierten Person“ nach § 1 Abs. 12 GwG und einem „Familienmitglied“ nach § 1 Abs. 13 GwG.

Als Familienmitglieder gelten insbesondere:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder einer PEP und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie
  • Eltern einer PEP.

Diese Unterscheidung ist wichtig: Ein Familienmitglied wird dadurch nicht zur eigentlichen politisch exponierten Person. Geldwäscherechtlich werden Familienmitglieder jedoch ausdrücklich in die besonderen Risikoregelungen für PEP-Konstellationen einbezogen. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG behandelt das Vorliegen einer PEP, eines Familienmitglieds oder einer bekanntermaßen nahestehenden Person als Fall eines höheren Risikos.

Was sind bekanntermaßen nahestehende Personen einer PEP?

Neben Familienmitgliedern berücksichtigt das Geldwäschegesetz auch bekanntermaßen nahestehende Personen.

Nach § 1 Abs. 14 GwG kann hierzu eine natürliche Person gehören, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass sie beispielsweise:

  • gemeinsam mit einer PEP wirtschaftlich Berechtigter einer bestimmten Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist,
  • sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer PEP unterhält oder
  • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, bei der Grund zu der Annahme besteht, dass sie faktisch zugunsten einer PEP errichtet wurde.

Auch hier gilt: Eine bekanntermaßen nahestehende Person wird dadurch nicht selbst zur PEP. Das GwG behandelt sie jedoch hinsichtlich des erhöhten Geldwäscherisikos entsprechend besonders.

Wie lange gilt eine Person als PEP?

§ 1 Abs. 12 GwG definiert eine politisch exponierte Person als eine Person, die ein entsprechendes wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat. Das Gesetz begrenzt die Definition an dieser Stelle nicht auf zwölf Monate.

Für ehemalige politisch exponierte Personen enthält § 15 Abs. 4 GwG eine besondere Regelung: Nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt muss das PEP-spezifische Risiko für mindestens zwölf Monate berücksichtigt werden. Nach Ablauf dieser zwölf Monate endet die Risikobetrachtung jedoch nicht zwingend automatisch. Die Verpflichteten müssen weiterhin angemessene und risikoorientierte Maßnahmen treffen, bis anzunehmen ist, dass das spezifische PEP-Risiko nicht mehr besteht. Eine pauschale Aussage wie „Nach zwölf Monaten ist jemand keine relevante PEP mehr“ wäre daher geldwäscherechtlich zu stark vereinfacht.


Warum sind politisch exponierte Personen nach dem GwG besonders relevant?

Mit hochrangigen öffentlichen Ämtern können besondere Risiken verbunden sein, insbesondere im Hinblick auf Korruption, Bestechlichkeit oder den Missbrauch öffentlicher Funktionen. Deshalb ordnet das Geldwäschegesetz PEP-Konstellationen einem höheren Geldwäsche- beziehungsweise Terrorismusfinanzierungsrisiko zu.

Betrifft die Geschäftsbeziehung einen Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten, bei dem es sich um eine PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, sind nach § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung,
  • angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte und
  • eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Wichtig ist dabei eine weitere Unterscheidung: Bereits die Feststellung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigter eine PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist, gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten. Erst eine entsprechende Feststellung löst die besonderen Rechtsfolgen der verstärkten Sorgfaltspflichten aus.


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Was bedeutet PEP für Immobilienmakler?

Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch, mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren festzustellen, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP, Familienmitglieder einer PEP oder bekanntermaßen nahestehende Personen sind.

Wird eine solche Konstellation festgestellt, sind die gesetzlichen Vorgaben zu den verstärkten Sorgfaltspflichten zu beachten. Wie Immobilienmakler den PEP-Status praktisch prüfen, dokumentieren und mit einem Treffer umgehen sollten, gehört jedoch nicht in diese Begriffsdefinition.

Der komplette Praxisleitleifaden PEP für Immobilienmakler erklärt wie Sie als Immobilienmakler richtig handeln. Eine Übersicht aller GwG Plichten für Immobilienmakler können Sie in unserem Blog nachlesen.

Häufig gestellte Fragen

zur politisch exponierten Person

Eine PEP ist eine natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Auch bestimmte politisch vergleichbar bedeutsame Ämter unterhalb der nationalen Ebene können erfasst sein. Die Definition findet sich in § 1 Abs. 12 GwG

PEP steht für Politically Exposed Person, auf Deutsch „politisch exponierte Person“. Im deutschen Geldwäschegesetz wird der Begriff „politisch exponierte Person“ verwendet.

Dazu gehören insbesondere Staats- und Regierungschefs, Minister, Staatssekretäre, Parlamentsabgeordnete, bestimmte hochrangige Richter, Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken, Botschafter sowie weitere Personen in den von § 1 Abs. 12 GwG erfassten wichtigen öffentlichen Ämtern.

Ja, geldwäscherechtlich sind sie besonders relevant. Sie werden jedoch nicht allein aufgrund der Familienbeziehung selbst zur PEP. § 1 Abs. 13 GwG definiert Familienmitglieder gesondert; § 15 GwG bezieht sie in die Regelungen für ein höheres Risiko ein.  

Für ehemalige PEPs muss das spezifische Risiko nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt für mindestens zwölf Monate berücksichtigt werden. Danach sind angemessene risikoorientierte Maßnahmen so lange fortzuführen, bis anzunehmen ist, dass das spezifische PEP-Risiko nicht mehr besteht. Es gibt daher kein pauschales automatisches Ende exakt nach zwölf Monaten.   

Das GwG ordnet PEP-Konstellationen einem höheren Risiko zu. Deshalb gelten bei einem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten, der PEP, Familienmitglied oder bekanntermaßen nahestehende Person ist, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG.

Nein. Der PEP-Status bedeutet nicht, dass eine Person Geldwäsche betreibt oder einer Straftat verdächtig ist. Er ist ein gesetzlich definierter Risikofaktor, an den das GwG besondere Sorgfaltspflichten knüpft.  

Quellen


  • § 1 GwG – Definition von PEP, Familienmitgliedern und nahestehenden Personen
  • § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten und Feststellung des PEP-Status
  • § 15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEP-Konstellationen
  • BaFin – Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Stand Juli 2025

Über den Autor


Christian Groschopp

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.  


Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.