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Pflichtenwahrnehmung durch Dritte


Die Pflichtenwahrnehmung durch Dritte beschreibt die gesetzlich geregelte Möglichkeit, bestimmte Kundensorgfaltspflichten durch einen anderen Verpflichteten durchführen zu lassen. 

Dabei bleibt die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten grundsätzlich beim ursprünglich verpflichteten Unternehmen. Für Immobilienmakler ist dieser Mechanismus vor allem in Konstellationen relevant, in denen Identifizierungsmaßnahmen oder Teile der Kundenprüfung durch andere Verpflichtete – etwa Kreditinstitute, Notare oder andere Maklerunternehmen – vorgenommen werden. 

In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass ein Makler die Identifizierung eines Kunden auf Grundlage von Unterlagen übernimmt, die zuvor von einem anderen Verpflichteten erhoben wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und die relevanten Identifizierungsdaten sowie Kopien der Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Makler müssen außerdem prüfen, ob der herangezogene Dritte selbst den geldwäscherechtlichen Vorschriften unterliegt und zuverlässig arbeitet. 

Die Pflichtenwahrnehmung durch Dritte dient damit der praktischen Arbeitsteilung im Geschäftsverkehr, ohne die Verantwortung des Verpflichteten aufzuheben. Rechtsanker ist § 17 GwG.

Hilfreiche Links: [Identifizierung]