Verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem GwG
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzliche Maßnahmen zur Geldwäscheprävention, die Verpflichtete nach § 15 Geldwäschegesetz (GwG) erfüllen müssen, wenn ein höheres Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Sie treten zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten hinzu. Welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Risikokonstellation und den gesetzlichen Vorgaben des § 15 GwG.
Kurz erklärt: Allgemeine Sorgfaltspflichten gelten als Grundstandard. Wird ein höheres Risiko festgestellt oder liegt eine vom Gesetz besonders erfasste Risikokonstellation vor, müssen zusätzliche beziehungsweise verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
Wann gelten verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG?
Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn ein Verpflichteter im Rahmen seiner Risikoanalyse oder bei der Bewertung eines konkreten Einzelfalls feststellt, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.
Dabei sind insbesondere die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG zu berücksichtigen. § 15 Abs. 3 GwG nennt darüber hinaus bestimmte Konstellationen, in denen insbesondere ein höheres Risiko vorliegt.
Entscheidend ist daher eine Unterscheidung:
Nicht jede Auffälligkeit löst automatisch einen feststehenden Katalog identischer Maßnahmen aus. Vielmehr bestimmt sich der konkrete Umfang der verstärkten Maßnahmen grundsätzlich nach dem jeweiligen höheren Risiko. Für bestimmte Risikofälle schreibt § 15 GwG jedoch konkrete Mindestmaßnahmen vor.
Welche Fälle lösen verstärkte Sorgfaltspflichten aus?
§ 15 GwG kombiniert einen risikobasierten Grundtatbestand mit ausdrücklich geregelten Risikokonstellationen.
1. Im Einzelfall festgestelltes höheres Risiko
Ein höheres Risiko kann sich aus der Risikoanalyse des Unternehmens oder aus den Umständen einer konkreten Geschäftsbeziehung oder Transaktion ergeben.
Anlage 2 zum GwG enthält hierfür eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Risikofaktoren. Dazu zählen beispielsweise außergewöhnliche Umstände einer Geschäftsbeziehung oder eine angesichts der Geschäftstätigkeit ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur eines Unternehmens. Solche Risikofaktoren müssen bewertet werden. Sie dürfen jedoch nicht pauschal mit einem festgestellten Geldwäscheverdacht gleichgesetzt werden.
2. Politisch exponierte Personen (PEP)
Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich beim Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um
- eine politisch exponierte Person (PEP),
- ein Familienmitglied einer PEP oder
- eine bekanntermaßen nahestehende Person
handelt. Für diese Konstellation enthält § 15 GwG konkrete verstärkte Sorgfaltspflichten.
3. Drittstaaten mit hohem Risiko
Besondere Anforderungen gelten außerdem bei bestimmten Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen ein von der Europäischen Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine dort ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.
§ 15 Abs. 5 GwG schreibt für diese Fälle einen umfangreichen Katalog zusätzlicher Maßnahmen vor.
4. Besonders ungewöhnliche Transaktionen
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind außerdem vorgesehen, wenn eine Transaktion im Vergleich zu ähnlichen Fällen
- besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist,
- einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder
- keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat.
In diesen Fällen müssen insbesondere die Transaktion sowie ihr Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln untersucht werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung zugrunde liegt, ist diese verstärkt kontinuierlich zu überwachen. Die Untersuchung soll auch ermöglichen zu prüfen, ob eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht.
5. Bestimmte Korrespondenzbeziehungen
§ 15 GwG enthält außerdem besondere Regelungen für bestimmte grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen.
Diese Vorschriften betreffen bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors und sind für die typische Tätigkeit eines Immobilienmaklers grundsätzlich nicht der zentrale Anwendungsfall.
Welche Maßnahmen müssen bei verstärkten Sorgfaltspflichten ergriffen werden?
Es gibt nicht für jede Risikokonstellation denselben Maßnahmenkatalog. Welche verstärkten Sorgfaltspflichten erforderlich sind, hängt davon ab, warum ein höheres Risiko besteht.
| Risikokonstellation | Zentrale zusätzliche Anforderungen |
| Individuell festgestelltes höheres Risiko | Umfang der Maßnahmen entsprechend dem konkreten höheren Risiko |
| PEP / Familienmitglied / nahestehende Person | Zustimmung Führungsebene, Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte bestimmen, verstärkte Überwachung |
| Drittstaat mit hohem Risiko | zusätzliche Informationen, Informationen zur Vermögensherkunft, Gründe der Transaktion, Zustimmung Führungsebene, verstärkte Überwachung u. a. |
| Besonders ungewöhnliche Transaktion | Hintergrund und Zweck untersuchen sowie ggf. zugrunde liegende Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen |
Bei Drittstaaten mit hohem Risiko verlangt § 15 Abs. 5 GwG beispielsweise zusätzliche Informationen über Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten, die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die Herkunft von Vermögenswerten und Vermögen sowie die Gründe für die geplante oder bereits durchgeführte Transaktion.
Deshalb sollte die Aussage „Bei erhöhtem Risiko muss immer Maßnahme X durchgeführt werden“ vermieden werden. Zunächst muss festgestellt werden, welcher Risikofall vorliegt und welche gesetzlichen beziehungsweise risikoangemessenen Maßnahmen daraus folgen.
Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten – was ist der Unterschied?
Das Geldwäschegesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen verschiedenen Intensitätsstufen der Sorgfaltspflichten:
| Risikoeinstufung | Sorgfaltspflichten |
| Normales Risiko | Allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG |
| Geringeres Risiko | Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG möglich |
| Höheres Risiko | Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG |
Bei vereinfachten Sorgfaltspflichten entfallen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht vollständig. § 14 GwG erlaubt vielmehr unter den gesetzlichen Voraussetzungen, den Umfang bestimmter Maßnahmen angemessen zu reduzieren. Auch dann muss eine Überwachung gewährleistet bleiben, die ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen erkennen lässt.
Verstärkte Sorgfaltspflichten funktionieren in die andere Richtung: Sie sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Der teilweise verwendete Begriff „erweiterte Sorgfaltspflichten“ meint häufig diese zusätzlichen Maßnahmen. Der gesetzliche Begriff in § 15 GwG lautet jedoch „verstärkte Sorgfaltspflichten“.
Ausführlicher Praxisleitfaden: -> Sorgfaltspflichten nach dem GwG: Was Immobilienmakler wirklich beachten müssen
Welche Rolle spielt die Risikoanalyse?
Die Risikoanalyse und die verstärkten Sorgfaltspflichten sind unmittelbar miteinander verbunden.
Nach § 15 Abs. 2 GwG müssen Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko bestehen kann.
Für Immobilienmakler bedeutet das: Die Risikoanalyse sollte die für das eigene Unternehmen relevanten Risiken erfassen und bewerten. Sie bildet damit die Grundlage für die Frage, welche Risikokonstellationen im Unternehmen auftreten können und wie mit ihnen umzugehen ist.
Gleichzeitig ersetzt die unternehmensbezogene Risikoanalyse nicht die Bewertung des konkreten Einzelfalls.
Ein Kunde, eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion kann aufgrund ihrer individuellen Merkmale eine andere Risikobewertung erfordern.
Was bedeuten verstärkte Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler?
Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen greifen diese nach § 10 Abs. 6 GwG ab einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht von mindestens 10.000 Euro.
Stellt ein Immobilienmakler in einem relevanten Fall ein höheres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko fest oder liegt eine der besonderen Konstellationen des § 15 GwG vor, müssen zusätzlich die jeweils erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden.
Für die Immobilienpraxis können beispielsweise PEP-Konstellationen, Beteiligte mit Bezug zu einem Drittstaat mit hohem Risiko oder besonders komplexe beziehungsweise ungewöhnliche Transaktionen relevant werden.
Entscheidend ist jedoch immer die konkrete rechtliche und risikoorientierte Einordnung. Eine ungewöhnliche Struktur bedeutet nicht automatisch Geldwäsche und auch nicht jeder einzelne Risikofaktor führt isoliert zu demselben Maßnahmenpaket.
Wie Immobilienmakler die allgemeinen Sorgfaltspflichten praktisch erfüllen, Kunden identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte feststellen und ihre Prozesse dokumentieren, behandeln wir ausführlich in unserem Praxisleitfaden.
GwG-Risikofälle sicher erkennen
In unserer GwG-Schulung für Immobilienmakler lernen Sie, relevante Risikokonstellationen zu erkennen und die geldwäscherechtlichen Pflichten in der Praxis richtig einzuordnen.
Großartige Geschichten haben eine Persönlichkeit. Erwägen Sie, eine großartige Geschichte zu erzählen, die Persönlichkeit hat. Das Schreiben einer Geschichte mit Persönlichkeit für potenzielle Kunden hilft dabei, eine Beziehungsverbindung herzustellen. Dies zeigt sich in kleinen Macken wie Wortwahl oder Phrasen. Schreiben Sie aus Ihrer Sicht, nicht aus der Erfahrung eines anderen.
Großartige Geschichten sind für jeden, auch wenn sie nur für eine Person geschrieben werden. Wenn Sie versuchen, mit Blick auf ein breites, allgemeines Publikum zu schreiben, wird Ihre Geschichte unecht klingen und es wird ihr an Emotionen fehlen. Niemand wird interessiert sein. Schreiben Sie für eine Person. Wenn es für die eine Person echt ist, ist es auch für den Rest echt.
Quellen: Geldwäschegesetz
Häufig gestellte Fragen
zu verstärkten Sorgfaltspflichten
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzliche geldwäscherechtliche Maßnahmen, die bei einem höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten hinzukommen. Ihre gesetzliche Grundlage ist § 15 GwG.
Sie gelten, wenn im Rahmen der Risikoanalyse oder im konkreten Einzelfall ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wird. § 15 Abs. 3 GwG nennt darüber hinaus bestimmte Fälle, in denen insbesondere ein höheres Risiko vorliegt.
Die Pflicht richtet sich an die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, soweit die Voraussetzungen des § 15 GwG erfüllt sind. Dazu gehören auch Immobilienmakler im Rahmen der für sie geltenden GwG-Pflichten.
Bei einer relevanten PEP-Konstellation sind mindestens die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene, angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte und eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung erforderlich.
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG vorliegen. § 15 Abs. 5 GwG sieht hierfür einen besonderen Katalog zusätzlicher Informations-, Zustimmungs- und Überwachungspflichten vor.
Allgemeine Sorgfaltspflichten bilden den gesetzlichen Grundstandard. Bei einem nach Maßgabe des § 14 GwG festgestellten geringeren Risiko kann der Umfang bestimmter Maßnahmen angemessen reduziert werden. Bei höherem Risiko treten nach § 15 GwG dagegen zusätzliche verstärkte Maßnahmen zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten hinzu.
Mit „erweiterten Sorgfaltspflichten“ werden häufig umgangssprachlich zusätzliche Maßnahmen bei erhöhtem Risiko bezeichnet. Der gesetzlich verwendete Begriff des Geldwäschegesetzes lautet jedoch „verstärkte Sorgfaltspflichten“.
Nein. Risikofaktoren und Auffälligkeiten müssen im jeweiligen Zusammenhang bewertet werden. § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG erfasst allerdings ausdrücklich bestimmte besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen, ungewöhnliche Transaktionsmuster sowie Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Sie müssen zunächst die konkrete Risikokonstellation einordnen und anschließend die dafür erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllen. Welche Maßnahmen notwendig sind, richtet sich nach § 15 GwG und dem jeweiligen Risiko.
Über den Autor
Christian Groschopp
ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich
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