Durchführungsverbot
Durchführungsverbot nach § 10 Abs. 9 GwG Immobilienmakler
Das Durchführungsverbot beschreibt die Pflicht, eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung nicht fortzuführen oder nicht durchzuführen, wenn die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 9 GwG. Danach darf eine Geschäftsbeziehung weder begründet noch fortgesetzt und eine Transaktion nicht durchgeführt werden, wenn der Verpflichtete die Identifizierung des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten nicht vornehmen kann oder Zweifel an den Angaben nicht ausgeräumt werden.
Für Immobilienmakler bedeutet dies konkret: Verweigert ein Kaufinteressent die Vorlage eines geeigneten Identitätsdokuments oder können Angaben zur Eigentums- und Kontrollstruktur nicht plausibel überprüft werden, darf der Makler den Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags nicht weiter vermitteln. Gleiches gilt bei Nichtdurchführung verstärkter Sorgfaltspflichten trotz gesetzlicher Pflicht. Das Durchführungsverbot ist Ausdruck des risikobasierten Ansatzes und schützt Makler vor einer unbewussten Einbindung in Geldwäschehandlungen.