Eigentums- und Kontrollstruktur für Immobilienmakler
Die Eigentums- und Kontrollstruktur bezeichnet die Gesamtheit der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse sowie sonstigen Kontrollmechanismen eines Vertragspartners. Verpflichtete haben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG die Pflicht, nicht nur das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten abzuklären, sondern auch die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners zu verstehen.
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Für Immobilienmakler ist das bei juristischen Personen oder komplexen Beteiligungsketten praxisrelevant. Vor Anwendung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist die Struktur zu analysieren. Die Erkenntnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren (§ 8 GwG) und in die Risikoanalyse einzubeziehen (§ 5 GwG). Unklare oder verschleierte Beteiligungsverhältnisse können ein erhöhtes Risiko begründen und verstärkte Maßnahmen auslösen (§ 15 GwG).
Hilfreiche Links:
[Risikoanalyse] [Identifizierung]