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Einstufige Beteiligungsstruktur

Eine einstufige Beteiligungsstruktur liegt vor, wenn eine natürliche Person unmittelbar an einer juristischen Person oder Personengesellschaft beteiligt ist und dadurch die Schwelle des § 3 Abs. 2 GwG erreicht oder überschreitet. Maßgeblich ist insbesondere die sogenannte 25-%-Regel: Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG). 

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Für Immobilienmakler ist die einstufige Beteiligungsstruktur der häufigste Praxisfall bei GmbHs, KGs oder vergleichbaren Gesellschaften als Vertragspartner. Die Beteiligungsverhältnisse sind anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Registerauszüge, Gesellschafterlisten) zu erheben und zu überprüfen (§ 11 Abs. 5, § 12 Abs. 3 GwG). Ergibt die Prüfung eine natürliche Person mit mehr als 25 % Beteiligung, ist diese als wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren und zu dokumentieren (§ 8 GwG). Erst wenn keine solche Person festgestellt werden kann, kommt die Prüfung mehrstufiger Strukturen oder – subsidiär – ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter in Betracht. Die Strukturermittlung ist Bestandteil der Pflicht zur Analyse der Eigentums- und Kontrollstruktur (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Hilfreiche Links:
[Eigentums- und Kontrollstruktur] [Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter]