Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten beschreiben die Pflicht des Verpflichteten, seiner Organmitglieder und Beschäftigten, der zuständigen Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Für Immobilienmakler ist das vor allem dann relevant, wenn die Aufsicht im Rahmen einer Prüfung Einsicht in Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Identifizierungsunterlagen, Dokumentation oder Verfahrensabläufe verlangt. Der Begriff betrifft also nicht die Kundensorgfalt gegenüber dem Vertragspartner, sondern die Zusammenarbeit mit der Aufsicht. In der Maklerpraxis ist entscheidend, dass Unterlagen vollständig, geordnet und nachvollziehbar vorgehalten werden, damit Anfragen oder Prüfungen ohne Brüche beantwortet werden können. Wer Dokumentation lückenhaft führt, erschwert regelmäßig nicht nur die eigene Verteidigung, sondern riskiert zugleich einen eigenen Aufsichtsverstoß. Der praktische Wert des Begriffs liegt deshalb in der Verknüpfung von Aufsicht, Dokumentation und Organisationspflichten. Rechtsanker ist § 52 GwG.
Hilfreiche Links: [Dokumenationspflicht]
Ausführlicher Blogbeitrag: [Was Aufsichtsbehörden wirklich prüfen]