Transaktion
Eine Transaktion im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jedes Handeln, das auf den Transfer von Vermögenswerten abzielt oder diesen bewirkt, unabhängig davon, ob es sich um eine einzelne Handlung oder mehrere zusammenhängende Vorgänge handelt. Der Begriff ist in § 1 Abs. 5 GwG definiert und wird in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Länder (AuA) im Kontext der Auslösetatbestände für Sorgfaltspflichten konkretisiert.
Für Immobilienmakler ist der Transaktionsbegriff besonders relevant, da nicht nur die tatsächliche Kaufpreiszahlung, sondern bereits vorbereitende Handlungen – etwa Reservierungen, Finanzierungsabsprachen oder strukturierte Vertragsgestaltungen – als Teil einer Transaktion zu bewerten sein können. Dadurch können Sorgfaltspflichten auch außerhalb klassischer Zahlungsflüsse ausgelöst werden. In der Praxis ist entscheidend, Transaktionen nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu betrachten, insbesondere wenn mehrere Schritte erkennbar auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind. Dies ist auch relevant für die Bewertung von Umgehungsversuchen und atypischen Gestaltungen. Maßgeblich sind hier § 1 Abs. 5 GwG sowie die Konkretisierungen in den AuA.
Hilfreiche Links:
[Sorgfaltspflichten] [Transparenzregister] [Risikoanalyse] [Strohmann]