Zweifel an der Identität
Zweifel an der Identität liegen vor, wenn die erhobenen Angaben zur Identität eines Vertragspartners oder einer auftretenden Person widersprüchlich, unvollständig oder anderweitig nicht plausibel erscheinen. Dieser Tatbestand ist in § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG geregelt und stellt einen eigenständigen Auslöser für die Durchführung von Sorgfaltspflichten dar. Die AuA der Länder konkretisieren, dass bereits begründete Zweifel ausreichen, um eine erneute oder vertiefte Identifizierung erforderlich zu machen.
Für Immobilienmakler bedeutet dies, dass sie nicht allein auf vorgelegte Dokumente vertrauen dürfen, sondern deren Plausibilität im Gesamtzusammenhang prüfen müssen. Auffälligkeiten können sich etwa aus widersprüchlichen Angaben, ungewöhnlichen Verhaltensweisen oder unklaren wirtschaftlichen Hintergründen ergeben. In solchen Fällen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, bis die Zweifel ausgeräumt sind. In der Praxis ist eine sorgfältige Dokumentation der Zweifel und der ergriffenen Maßnahmen entscheidend.
Siehe auch:
[Identifizierung] [Verdachtsmeldung] [Hochrisiko-Transaktion] [Dokumentationspflicht]