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Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum GwG ​

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz erläutern, wie geldwäscherechtliche Pflichten in der Aufsichtspraxis verstanden und umgesetzt werden. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 51 Abs. 8 GwG. Für Immobilienmakler sind insbesondere die gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder für Immobilienmakler und andere Unternehmen des Nichtfinanzsektors relevant.

Kurz erklärt: Das Geldwäschegesetz enthält die gesetzlichen Pflichten. Die AuA konkretisieren zahlreiche Anforderungen für die praktische Umsetzung – beispielsweise bei Risikoanalyse, internen Sicherungsmaßnahmen, Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigten, PEP-Prüfung und verstärkten Sorgfaltspflichten.


Was sind Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA)?

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise, abgekürzt AuA, sind Hinweise der zuständigen Geldwäscheaufsichtsbehörden zur Anwendung des Geldwäschegesetzes.

§ 51 Abs. 8 GwG verpflichtet die Aufsichtsbehörden dazu, den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe auch erfüllen, indem sie von Verbänden erstellte Hinweise genehmigt.

Die AuA sollen damit eine Brücke zwischen den gesetzlichen Vorschriften des GwG und deren praktischer Umsetzung bilden.

Gerade bei risikoorientierten Anforderungen lässt sich aus dem Gesetz allein nicht für jede denkbare Geschäftssituation ein vollständiger Arbeitsablauf ableiten. Die AuA erläutern deshalb zahlreiche Einzelheiten und geben Aufschluss darüber, wie die zuständigen Aufsichtsbehörden die gesetzlichen Anforderungen auslegen.


Welche gesetzliche Grundlage haben die AuA?

Die Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 8 GwG. Dort wird ausdrücklich der Begriff „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ verwendet. Die AuA stehen damit nicht losgelöst neben dem Geldwäschegesetz. Ihre Veröffentlichung ist vielmehr ausdrücklich im GwG vorgesehen. Das erklärt auch ihre hohe praktische Bedeutung: Sie zeigen Verpflichteten, wie die zuständige Aufsicht zentrale gesetzliche Vorgaben versteht und deren Umsetzung erwartet.


Sind die AuA ein Gesetz?

Nein. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise ersetzen das Geldwäschegesetz nicht.

Die gesetzlichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem GwG und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die AuA erläutern und konkretisieren deren Anwendung aus Sicht der jeweiligen Aufsicht. Deshalb sollte zwischen zwei Ebenen unterschieden werden:

EbeneFunktion
Geldwäschegesetz (GwG)gesetzliche Pflichten und Rechtsgrundlage
Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA)Konkretisierung und Darstellung der Aufsichtspraxis

Für die praktische Compliance sind die AuA dennoch von erheblicher Bedeutung. Wer Prozesse zur Geldwäscheprävention entwickelt, sollte nicht nur den Gesetzeswortlaut, sondern auch die einschlägigen aktuellen Hinweise der zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen. § 51 GwG gibt den Aufsichtsbehörden zudem umfangreiche Prüfungs- und Anordnungsbefugnisse zur Überwachung der gesetzlichen Anforderungen.


Welche AuA gelten für Immobilienmakler?

Für Immobilienmakler sind vor allem die gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen relevant:

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Die derzeit veröffentlichte gemeinsame Fassung trägt den Stand 18. Juni 2025 und nennt Immobilienmakler ausdrücklich als Adressaten. Sie enthält zudem eigene Abschnitte zu Immobilienmaklern und zu den Besonderheiten dieser Verpflichtetengruppe.

Damit gibt es für Immobilienmakler eine wesentlich passendere Grundlage als die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin für den von ihr beaufsichtigten Finanzsektor. Die gemeinsamen Länder-AuA sollen eine möglichst einheitliche Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften fördern. Gleichzeitig können länderspezifische Besonderheiten in den jeweiligen Anlagen der Bundesländer geregelt sein. Für ein Maklerunternehmen bedeutet das: Neben den gemeinsamen Länder-AuA sollten auch Veröffentlichungen der konkret zuständigen Landesaufsichtsbehörde berücksichtigt werden.


Gelten die BaFin-AuA für Immobilienmakler?

Für die typische Tätigkeit eines Immobilienmaklers gelten die BaFin-AuA nicht unmittelbar als die für ihn zuständigen sektorspezifischen Auslegungs- und Anwendungshinweise.

Die aktuellen BaFin-AuA richten sich an Verpflichtete, die gemäß § 50 Nr. 1 und Nr. 2 GwG unter der Aufsicht der BaFin stehen. Das geht auch ausdrücklich aus den BaFin-AuA selbst hervor. Dazu gehören insbesondere verschiedene Unternehmen des Finanzsektors. § 50 GwG ordnet Immobilienmakler dagegen nicht der BaFin-Aufsicht zu; für sie ist grundsätzlich die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Abgrenzung ist wichtig, weil bei Recherchen nach „AuA GwG“ besonders häufig die BaFin-Dokumente erscheinen. 

Für Immobilienmakler sollte deshalb primär geprüft werden: Welche gemeinsamen Länder-AuA gelten und welche ergänzenden Hinweise veröffentlicht meine zuständige Landesaufsichtsbehörde?


Welche Themen behandeln die AuA für Immobilienmakler?

Die gemeinsamen Länder-AuA decken einen großen Teil der praktischen GwG-Compliance ab.

Behandelt werden unter anderem das Risikomanagement und die Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, die Unterrichtung und Zuverlässigkeit von Beschäftigten, die allgemeinen Sorgfaltspflichten, Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte und Eigentums- und Kontrollstrukturen, PEP-Konstellationen, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Verdachtsmeldungen und die Mitwirkung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Damit sind die AuA ein Verbindungspunkt zwischen zahlreichen Einzelpflichten des GwG. Wenn Sie als Immobilienmakler nicht alles einzeln machen wollen, sondern zentral erledigt haben möchten, können Sie dies über einen GwG Komplettservice machen.


Warum sind die AuA bei einer GwG-Prüfung wichtig?

Die gesetzliche Grundlage einer behördlichen Prüfung bleibt das Geldwäschegesetz.

Die AuA sind dennoch wichtig, weil sie detailliert darstellen, wie die Aufsichtsbehörden zahlreiche gesetzliche Anforderungen praktisch auslegen.

§ 51 Abs. 3 GwG erlaubt den zuständigen Aufsichtsbehörden Prüfungen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes. Die gemeinsamen Länder-AuA erläutern außerdem die Mitwirkungspflichten nach § 52 GwG. Verpflichtete müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen insbesondere Auskünfte erteilen und relevante Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Aufsicht kann Geschäftsräume im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse unter den gesetzlichen Voraussetzungen betreten und besichtigen.

Für Immobilienmakler ist es deshalb sinnvoll, interne GwG-Prozesse nicht erst dann mit den aktuellen AuA abzugleichen, wenn bereits ein Prüfungsanschreiben eingegangen ist. Auch aktuelle Behördeninformationen zur Prüfung von Immobilienmaklern zeigen, dass die Aufsicht die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Pflichten und die dazugehörigen Unterlagen kontrolliert.


Praxisbeispiel: AuA und Identifizierung beim Immobilienmakler

Ein Immobilienmakler darf den Zeitpunkt seiner Identifizierungspflichten nicht allein danach bestimmen, wann der Notartermin stattfindet.

Die gemeinsamen Länder-AuA enthalten eigene Erläuterungen dazu, wann Immobilienmakler die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Das zeigt den praktischen Nutzen solcher Hinweise: Der Gesetzestext gibt die Rechtsgrundlage vor, während die AuA typische Konstellationen für die jeweilige Verpflichtetengruppe näher einordnen.

Für Makler bedeutet das grundsätzlich: Es reicht nicht, eine interne Vorgehensweise allein deshalb beizubehalten, weil sie „schon immer so gemacht wurde“. Prozesse sollten mit der aktuellen Gesetzeslage und den einschlägigen Hinweisen der zuständigen Aufsicht abgeglichen werden.


Müssen Auslegungs- und Anwendungshinweise aktuell gehalten werden?

Die Pflicht zur Aktualisierung richtet sich zunächst an die Aufsichtsbehörden: § 51 Abs. 8 GwG spricht ausdrücklich von regelmäßig aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen. Für Verpflichtete folgt daraus praktisch, dass bei der Gestaltung ihrer Prozesse auf die jeweils aktuelle einschlägige Fassung geachtet werden sollte. Das ist besonders wichtig, wenn sich beispielsweise gesetzliche Anforderungen, Verwaltungspraxis, Risikobewertungen oder europäische Vorgaben verändern. Eine Jahre alte Version der AuA sollte deshalb nicht ungeprüft als dauerhafte Arbeitsgrundlage verwendet werden.


Können sich die AuA zwischen den Bundesländern unterscheiden?

Die Länder haben gemeinsame AuA veröffentlicht, um eine möglichst einheitliche Anwendung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zu unterstützen. Gleichzeitig weisen die gemeinsamen AuA ausdrücklich darauf hin, dass länderspezifische Besonderheiten den jeweiligen Anlagen der Bundesländer entnommen werden können. In Bayern existiert beispielsweise eine eigene Anlage zu den gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen. Immobilienmakler sollten deshalb sowohl die gemeinsamen Länder-AuA als auch mögliche Ergänzungen ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde kennen.


Was ändert sich ab 2027 durch das europäische Geldwäscherecht?

Die aktuellen Länder-AuA weisen bereits auf die bevorstehende Umstellung des europäischen Geldwäscherechts hin.

Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 wird für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors grundsätzlich ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar. Die Länder-AuA weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich dadurch auch für ihre Adressaten Veränderungen ergeben werden. Bis dahin bleibt für die aktuelle Compliance insbesondere das bestehende deutsche GwG mit der dazugehörigen Aufsichtspraxis maßgeblich. 

Für Immobilienmakler bedeutet dies: Bestehende Prozesse müssen heute nach der geltenden Rechtslage funktionieren, sollten aber in den kommenden Monaten auf den Übergang zum neuen europäischen Rahmen vorbereitet werden.


Was bedeuten die AuA für Immobilienmakler in der Praxis?

Für Immobilienmakler sind die Auslegungs- und Anwendungshinweise eine wichtige fachliche Arbeitsgrundlage.

Sie helfen insbesondere dabei, gesetzliche Vorgaben in konkrete Prozesse zu übersetzen und typische Fragen zu beantworten: Wie ist eine Risikoanalyse aufzubauen? Welche internen Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich? Wann sind Kunden zu identifizieren? Wie wird ein wirtschaftlich Berechtigter festgestellt? Wie sind PEP-Konstellationen einzuordnen? Wann sind verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich?

Die gemeinsamen Länder-AuA behandeln genau diese Themen ausdrücklich für Immobilienmakler und andere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors. Sie ersetzen dabei weder eine korrekte Prüfung des Gesetzes noch die Bewertung des konkreten Einzelfalls.

Auf eine GwG-Prüfung vorbereitet?

Bei einer Prüfung zählt nicht nur, ob Unterlagen vorhanden sind, sondern ob Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten und interne Prozesse nachvollziehbar und aktuell umgesetzt werden.

Häufig gestellte Fragen

zu den AuA

AuA steht für Auslegungs- und Anwendungshinweise. Sie werden von den zuständigen Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 8 GwG zur Konkretisierung der Umsetzung von Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

AuA steht im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz für Auslegungs- und Anwendungshinweise.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden stellen nach § 51 Abs. 8 GwG regelmäßig aktualisierte AuA zur Verfügung. Das Gesetz erlaubt auch, dass eine Aufsichtsbehörde Hinweise genehmigt, die von Verbänden der Verpflichteten erstellt wurden.

Für Immobilienmakler sind insbesondere die gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen relevant. Die derzeit veröffentlichte gemeinsame Fassung trägt den Stand 18. Juni 2025. Ergänzend können länderspezifische Anlagen und Veröffentlichungen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde relevant sein.  

Nicht als die unmittelbar für die typische Maklertätigkeit zuständigen AuA. Die BaFin-AuA gelten für Verpflichtete, die gemäß § 50 Nr. 1 und Nr. 2 GwG unter BaFin-Aufsicht stehen. Die BaFin-AuA selbst grenzen ihren Adressatenkreis entsprechend ab.  

Nein. Die gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz und den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften. Die AuA konkretisieren deren Anwendung aus Sicht der zuständigen Aufsicht und besitzen deshalb erhebliche praktische Bedeutung.  

  Ja. Sie erläutern die Aufsichtspraxis und die praktische Umsetzung zahlreicher Pflichten, deren Einhaltung die zuständigen Behörden nach § 51 GwG prüfen können.

Für Immobilienmakler bestehen gemeinsame Länder-AuA. Länderspezifische Besonderheiten können jedoch in ergänzenden Anlagen des jeweiligen Bundeslandes geregelt werden.  

Die gemeinsamen Länder-AuA werden von den zuständigen Landesbehörden veröffentlicht. Zusätzlich sollten Immobilienmakler prüfen, ob ihre zuständige Aufsichtsbehörde länderspezifische Anlagen oder weitere aktuelle Informationen bereitstellt.

Durch die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Geldwäscheverordnung ab 10. Juli 2027 wird sich der regulatorische Rahmen für den Nichtfinanzsektor verändern. Die aktuellen Länder-AuA weisen bereits ausdrücklich auf diesen Übergang hin.  

Über den Autor

Christian Groschopp

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.



Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.