Fernidentifizierung für Immobilienmakler
Die „Fernidentifizierung“ ist kein gesetzlich definierter Begriff des Geldwäschegesetzes (GwG), sondern ein praxisgebräuchlicher Sammelbegriff für Identifizierungsverfahren ohne physische Anwesenheit des Vertragspartners. Rechtsgrundlage für diese Verfahren sind § 12 Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 13 GwG. Zulässig sind insbesondere der elektronische Identitätsnachweis, eine qualifizierte elektronische Signatur, notifizierte elektronische Identifizierungssysteme sowie – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – Videoidentifizierungsverfahren.
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Für Immobilienmakler gewinnt die Fernidentifizierung an Bedeutung, wenn Kaufinteressenten oder Vertragspartner nicht persönlich erscheinen, etwa bei auswärtigen oder internationalen Kunden. Auch bei digital angebahnten Geschäftsbeziehungen ist vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. bei Vorliegen eines Auslösetatbestands nach § 10 Abs. 3 GwG eine ordnungsgemäße Identifizierung sicherzustellen. Makler müssen dabei dokumentieren, welches Verfahren angewendet wurde und auf welcher Grundlage die Identität verifiziert wurde (§ 8 GwG). Die Auswahl des Verfahrens ist risikoorientiert auszugestalten (§ 10 Abs. 2 GwG); bei erhöhtem Risiko können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein (§ 15 GwG).
Hilfreiche Links:
[Geschäftsbeziehung] [Dokumentationspflicht] [Verstärkte Sorgfaltspflichten]