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Geldwäschebeauftragter

Der Geldwäschebeauftragte ist die im Unternehmen benannte Person, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten verantwortlich ist (§ 7 GwG). Seine Bestellung ist Teil der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG und kann – abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit – verpflichtend oder durch Anordnung der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Die AuA zu § 6 und § 7 GwG konkretisieren Aufgaben, Stellung und Rechte des Geldwäschebeauftragten, insbesondere seine unmittelbare Berichtslinie zur Leitungsebene und die sachliche sowie personelle Ausstattung .

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Für Immobilienmakler kann eine Bestellung insbesondere bei erhöhtem Risikoprofil oder auf behördliche Anordnung relevant sein. Der Geldwäschebeauftragte überwacht die Risikoanalyse (§ 5 GwG), koordiniert interne Grundsätze und Verfahren, prüft Verdachtsfälle (§ 43 GwG) und stellt Schulungen sicher. Auch bei freiwilliger Bestellung bleiben Verantwortung und Haftung der Leitungsebene unberührt (§ 4 Abs. 3 GwG). In der Praxis empfiehlt sich eine klare schriftliche Aufgabenbeschreibung sowie die dokumentierte Anzeige gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern erforderlich.

Siehe auch:

[Risikoanalyse], [Verdachtsmeldung]