Handeln auf Veranlassung
Handeln auf Veranlassung liegt vor, wenn eine Person eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern für eine andere Person initiiert oder durchführt (§ 3 Abs. 1 GwG).
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Für Immobilienmakler ist dieser Umstand besonders relevant, wenn der Vertragspartner formal auftritt, tatsächlich jedoch im Auftrag einer anderen Person handelt. In solchen Fällen sind die tatsächlichen Hintergründe der Transaktion zu klären und die wirtschaftlichen Zusammenhänge nachvollziehbar zu dokumentieren. Nach den AuA der Länder ist dieser Sachverhalt aktiv zu hinterfragen und anhand plausibler Informationen zu prüfen. Auffälligkeiten können sich etwa aus ungewöhnlichen Zahlungsstrukturen oder widersprüchlichen Angaben ergeben.
Hilfreiche Links:
[Auftretende Person] [wirtschaftlich Berechtigter] [Tansparenzregister]