Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ist die Pflicht, bestehende Kundenbeziehungen fortlaufend zu beobachten und die erhobenen Informationen aktuell zu halten. Sie ist in § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG geregelt und wird in den AuA der Länder näher erläutert.
Für Immobilienmakler bedeutet dies, dass die einmal erhobenen Kundendaten und Risikoeinschätzungen nicht statisch bleiben dürfen. Insbesondere bei längeren Vermarktungsprozessen oder sich ändernden Umständen – etwa bei Wechsel der Finanzierung, neuen Beteiligten oder veränderten Nutzungsabsichten – müssen die Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Überwachung umfasst auch die Analyse von Transaktionen im Verlauf der Geschäftsbeziehung, um Auffälligkeiten oder Abweichungen vom ursprünglichen Profil zu erkennen. In der Praxis ist daher ein strukturiertes Vorgehen erforderlich, das sowohl regelmäßige Überprüfungen als auch anlassbezogene Aktualisierungen vorsieht. Maßgeblich sind § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG.
Siehe auch:
[Risikoanalyse] [Geschäftsbeziehung] [Verdachtsmeldung] [Dokumentationsbögen GwG]
[Art und Zweck der Geschäftsbeziehung]