Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
Der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung beschreiben das vom Kunden verfolgte wirtschaftliche Ziel sowie die geplante Struktur der Zusammenarbeit mit dem Verpflichteten. Diese Pflicht ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG geregelt und wird in den AuA der Länder eigenständig konkretisiert.
Für Immobilienmakler bedeutet dies, dass sie nachvollziehen müssen, warum ein Kunde eine Immobilie erwerben oder veräußern möchte und wie die Transaktion wirtschaftlich eingeordnet werden kann. Typische Aspekte sind Eigennutzung, Kapitalanlage, kurzfristiger Weiterverkauf oder komplexe Beteiligungsmodelle. Diese Informationen sind nicht nur formaler Bestandteil der Kundensorgfaltspflichten, sondern bilden eine wesentliche Grundlage für die Risikobewertung.
Unklare, widersprüchliche oder ungewöhnliche Angaben zum Zweck der Geschäftsbeziehung können ein erhöhtes Risiko indizieren und weitere Prüfungen erforderlich machen. In der Praxis sollte der Zweck daher aktiv erfragt und dokumentiert werden. Maßgeblich sind § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG sowie die entsprechenden Konkretisierungen in den AuA.
Siehe auch:
[Risikoanalyse] [Dokumentationsbögen GwG] [Geschäftsbeziehung] [Hochrisiko-Transaktion] [Verdachtsmeldung]
[Transparenzregister]