Was ist der risikobasierte Ansatz nach § 3a GwG?
§ 3a Abs. 1 GwG bestimmt ausdrücklich, dass die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz einem risikobasierten Ansatz folgt.
Das Grundprinzip lautet: Nicht jede Geschäftsbeziehung, jeder Kunde, jede Transaktion und jedes Unternehmen weist dasselbe Geldwäscherisiko auf. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen deshalb unter Beachtung der jeweiligen Vorgaben risikoorientiert angewendet werden. Gleichzeitig stellt § 3a ausdrücklich klar, dass die spezielleren Bestimmungen des GwG durch dieses Grundprinzip nicht verdrängt werden.
Der risikobasierte Ansatz ist damit kein einzelner Prüfschritt. Er ist vielmehr ein übergeordnetes Prinzip des Geldwäschegesetzes, das sich unter anderem im Risikomanagement, in der Risikoanalyse und beim Umfang verschiedener Sorgfaltspflichten wiederfindet.