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Risikobasierter Ansatz nach dem GwG

Der risikobasierte Ansatz nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bedeutet, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am jeweiligen Risiko ausgerichtet werden. Unternehmen sollen Risiken erkennen und bewerten und ihre Maßnahmen angemessen darauf abstimmen. Der Grundsatz ist ausdrücklich in § 3a GwG verankert. Speziellere gesetzliche Vorgaben bleiben dabei uneingeschränkt bestehen.


Kurz erklärt: Je höher das festgestellte Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, desto intensiver können die erforderlichen Prüf- und Sicherungsmaßnahmen sein. Ein geringeres Risiko kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Erleichterungen ermöglichen. Der risikobasierte Ansatz bedeutet jedoch nicht, dass gesetzliche Pflichten nach freiem Ermessen entfallen dürfen.

Was ist der risikobasierte Ansatz nach § 3a GwG?


§ 3a Abs. 1 GwG bestimmt ausdrücklich, dass die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz einem risikobasierten Ansatz folgt.

Das Grundprinzip lautet: Nicht jede Geschäftsbeziehung, jeder Kunde, jede Transaktion und jedes Unternehmen weist dasselbe Geldwäscherisiko auf. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen deshalb unter Beachtung der jeweiligen Vorgaben risikoorientiert angewendet werden. Gleichzeitig stellt § 3a ausdrücklich klar, dass die spezielleren Bestimmungen des GwG durch dieses Grundprinzip nicht verdrängt werden.

Der risikobasierte Ansatz ist damit kein einzelner Prüfschritt. Er ist vielmehr ein übergeordnetes Prinzip des Geldwäschegesetzes, das sich unter anderem im Risikomanagement, in der Risikoanalyse und beim Umfang verschiedener Sorgfaltspflichten wiederfindet.

Was bedeutet „risikobasiert“ in der Geldwäscheprävention?


Risikobasiert bedeutet, dass Verpflichtete ihre Maßnahmen nicht losgelöst vom konkreten Risiko anwenden.

Das GwG verlangt beispielsweise bei bestimmten Sorgfaltspflichten ausdrücklich, dass deren konkreter Umfang dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entspricht. Dabei sind insbesondere Risikofaktoren in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion zu berücksichtigen. 

Das Prinzip lässt sich vereinfacht so darstellen:

 

1

Risiko erkennen


2

Risiko bewerten


3

angemessene Maßnahmen festlegen


4

Entwicklung überwachen und Maßnahmen gegebenenfalls anpassen



Wichtig ist dabei: Risikobasiert bedeutet nicht beliebig.

Wo das Geldwäschegesetz eine konkrete Pflicht oder einen bestimmten Risikofall ausdrücklich regelt, muss diese gesetzliche Vorgabe eingehalten werden. Der risikobasierte Ansatz gibt also keinen allgemeinen Freibrief, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen wegzulassen.


Wie funktioniert der risikobasierte Ansatz?


In der praktischen Geldwäscheprävention lässt sich das Grundprinzip in vier Schritte unterteilen.

1. Risiken identifizieren

Zunächst müssen die für das jeweilige Unternehmen beziehungsweise die konkrete Geschäftsbeziehung relevanten Risiken erkannt werden.

§ 5 GwG verpflichtet zur Ermittlung und Bewertung derjenigen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für die vom Unternehmen betriebenen Geschäfte bestehen.


2. Risiken bewerten

Die festgestellten Risiken müssen anschließend eingeordnet und bewertet werden.

Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der Unternehmens-Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit.


3. Angemessene Maßnahmen ableiten

Aus der Risikobewertung müssen angemessene Maßnahmen folgen.

Das zeigt sich beispielsweise beim Risikomanagement: Dieses besteht nach § 4 GwG aus der Risikoanalyse nach § 5 GwG und den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.

Auch die Intensität bestimmter kundenbezogener Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko.


4. Risiken regelmäßig überprüfen

Eine Risikobewertung ist kein einmaliger Vorgang.

§ 5 GwG verlangt, dass die Risikoanalyse dokumentiert, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird. Außerdem ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung zu stellen.

Welche Risikofaktoren werden berücksichtigt?


Welche Risiken für ein Unternehmen relevant sind, hängt von dessen Geschäftstätigkeit und den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Im Rahmen einer Risikoanalyse können beispielsweise berücksichtigt werden:

  • kundenbezogene Risiken,
  • geografische Risiken,
  • produkt- und dienstleistungsbezogene Risiken,
  • Risiken aufgrund bestimmter Transaktionen oder Geschäftsstrukturen,
  • Risiken aufgrund von Vertriebskanälen oder fehlendem persönlichem Kontakt.

Das GwG verweist hierbei insbesondere auf die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 sowie auf Informationen aus der nationalen Risikoanalyse.

Für die detaillierte Ermittlung und Bewertung dieser Faktoren ist jedoch die Risikoanalyse nach § 5 GwG zuständig.

Was ist der Unterschied zwischen risikobasiertem Ansatz und Risikoanalyse?


Die Begriffe gehören eng zusammen, bedeuten aber nicht dasselbe.

BegriffBedeutung
Risikobasierter AnsatzÜbergeordnetes Grundprinzip der Geldwäscheprävention nach § 3a GwG
RisikomanagementOrganisatorisches System aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
RisikoanalyseSystematische Ermittlung und Bewertung der für das Unternehmen bestehenden Risiken
Interne SicherungsmaßnahmenMaßnahmen, mit denen den festgestellten Risiken im Unternehmen begegnet wird

Der risikobasierte Ansatz steht also über den einzelnen Instrumenten.

Das Risikomanagement setzt dieses Prinzip auf Unternehmensebene organisatorisch um. § 4 GwG bestimmt ausdrücklich, dass es aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen besteht. Die Risikoanalyse wiederum konkretisiert, welche Risiken für die vom Verpflichteten betriebenen Geschäfte bestehen.

Diese Unterscheidung ist wichtig: Eine Risikoanalyse zu besitzen bedeutet nicht automatisch, dass der risikobasierte Ansatz vollständig umgesetzt wird. Aus den ermittelten Risiken müssen auch angemessene Maßnahmen folgen.

Wie beeinflusst der risikobasierte Ansatz die Sorgfaltspflichten?


Besonders sichtbar wird das Prinzip bei den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG umfassen unter anderem die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, Informationen zu Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung, die PEP-Feststellung sowie die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung. Bei mehreren dieser Maßnahmen muss der konkrete Umfang dem jeweiligen Risiko entsprechen.

Vereinfacht lässt sich die Systematik so einordnen:

RisikosituationSorgfaltspflichten
reguläre Risikosituationallgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG
unter den Voraussetzungen des § 14 festgestelltes geringeres Risikovereinfachte Sorgfaltspflichten möglich
höheres Risikoverstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG

§ 14 GwG erlaubt vereinfachte Sorgfaltspflichten nur unter den dort geregelten Voraussetzungen. Umgekehrt verpflichtet § 15 GwG bei einem festgestellten höheren Risiko sowie in bestimmten gesetzlich erfassten Risikokonstellationen zu verstärkten Sorgfaltspflichten.

Wie hängen Risikomanagement und risikobasierter Ansatz zusammen?

Der Zusammenhang lässt sich besonders einfach anhand der gesetzlichen Struktur darstellen:

§ 3a GwG – Risikobasierter Ansatz

§ 4 GwG – Risikomanagement

§ 6 GwG – Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 4 GwG verpflichtet die betroffenen Verpflichteten zu einem wirksamen Risikomanagement, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen sein muss. Dieses Risikomanagement besteht ausdrücklich aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen.

Für das Risikomanagement muss zudem ein Mitglied der Leitungsebene verantwortlich benannt werden. Dieses Mitglied genehmigt Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen.

Welche Rolle spielt die Nationale Risikoanalyse?


§ 3a GwG verbindet den risikobasierten Ansatz ausdrücklich mit der Nationalen Risikoanalyse. Die zuständigen Behörden von Bund und Ländern wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Verpflichtete werden bei ihrer Erstellung eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. Die Analyse wird regelmäßig aktualisiert; bei Bedarf können zusätzlich sektorspezifische Risikoanalysen erstellt werden. Auf Unternehmensebene stellt § 5 GwG wiederum die Verbindung her: Verpflichtete müssen bei ihrer eigenen Risikoanalyse auch Informationen berücksichtigen, die aufgrund der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden. Die nationale und die betriebliche Risikoanalyse sind damit nicht dasselbe. Die nationale Risikoanalyse betrachtet Risiken auf staatlicher beziehungsweise sektorübergreifender Ebene, während die Risikoanalyse eines Verpflichteten die Risiken seiner eigenen Geschäftstätigkeit bewertet.

Was bedeutet der risikobasierte Ansatz für Immobilienmakler?


Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten des GwG. Für sie sieht § 4 Abs. 4 insbesondere bei der Vermittlung von Kaufverträgen sowie bei der Vermittlung bestimmter Miet- oder Pachtverträge ein wirksames Risikomanagement vor. Bei Miet- und Pachtvermittlungen nennt das Gesetz eine monatliche Nettokaltmiete beziehungsweise Nettokaltpacht von mindestens 10.000 Euro.

Für Immobilienmakler bedeutet der risikobasierte Ansatz insbesondere, dass relevante Risiken nicht nur abstrakt im Unternehmen erfasst, sondern auch bei der Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Pflichten angemessen berücksichtigt werden müssen.

Eine einfache, transparente Beteiligtenstruktur kann beispielsweise eine andere Risikobewertung erfordern als eine Transaktion mit einer komplexen grenzüberschreitenden Eigentumsstruktur. Liegt allerdings ein gesetzlich besonders geregelter höherer Risikofall vor – etwa eine einschlägige PEP-Konstellation –, gelten die dafür vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten.

Der risikobasierte Ansatz ersetzt deshalb weder die Identifizierung noch die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, die PEP-Prüfung oder andere gesetzliche Pflichten. Er beeinflusst vielmehr, wie Risiken innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewertet und Maßnahmen risikoangemessen ausgestaltet werden.

Wie Immobilienmakler diese Anforderungen praktisch in ihrer Risikoanalyse abbilden, behandeln wir ausführlich hier:

→ Risikoanalyse nach dem GwG für Immobilienmakler

→ Sorgfaltspflichten nach dem GwG: Was Immobilienmakler beachten müssen

→ Übersicht über alle GwG Pflichten für Immobilienmakler

GwG-Risiken richtig erkennen

Mitarbeiter sollten verstehen, welche Risikokonstellationen im Immobiliengeschäft auftreten können und welche geldwäscherechtlichen Pflichten daraus folgen.

Bedeutet ein höheres Risiko automatisch Geldwäsche?


Nein.

Eine erhöhte Risikoeinstufung bedeutet zunächst, dass ein höheres Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde und deshalb die gesetzlichen beziehungsweise risikoangemessenen zusätzlichen Maßnahmen zu beachten sind. § 15 GwG knüpft verstärkte Sorgfaltspflichten gerade an ein höheres Risiko an; daraus folgt nicht automatisch die Feststellung einer Straftat.

Ebenso darf ein geringeres Risiko nicht mit „kein Risiko“ verwechselt werden.

Der risikobasierte Ansatz dient dazu, vorhandene Risiken angemessen zu erkennen, zu bewerten und zu steuern – nicht dazu, Kunden allein aufgrund einzelner Merkmale pauschal als verdächtig oder unbedenklich einzustufen.


Häufig gestellte Fragen

zum risikobasierten Ansatz

Der risikobasierte Ansatz ist das in § 3a GwG verankerte Grundprinzip, nach dem die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung risikoorientiert erfolgt. Speziellere Regelungen des GwG bleiben hiervon unberührt.

§ 3a GwG verankert den risikobasierten Ansatz und regelt außerdem die Nationale Risikoanalyse. Diese wird vom Bundesministerium der Finanzen koordiniert und unter Beteiligung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden erstellt.

Risikobasiert bedeutet, dass Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert und bewertet und die Maßnahmen innerhalb des gesetzlichen Rahmens daran ausgerichtet werden.

Der risikobasierte Ansatz ist das übergeordnete Prinzip. Die Risikoanalyse nach § 5 GwG ist ein Instrument zur Umsetzung dieses Prinzips und dient der systematischen Ermittlung und Bewertung der für die eigenen Geschäfte bestehenden Risiken.  

Das Risikomanagement ist umfassender. Nach § 4 GwG besteht es aus der Risikoanalyse nach § 5 und den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.  

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten bilden den gesetzlichen Grundrahmen. Bei einem höheren Risiko können nach § 15 GwG zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich sein. Unter den Voraussetzungen des § 14 GwG können bei geringerem Risiko vereinfachte Sorgfaltspflichten zulässig sein.  

Ja. Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten des GwG. Das Gesetz sieht für die relevanten Maklertätigkeiten insbesondere auch Vorgaben zum Risikomanagement und zu den Sorgfaltspflichten vor.

Nein. Ein geringeres Risiko führt nicht automatisch zum Wegfall gesetzlicher Pflichten. Vereinfachungen sind nur innerhalb der Voraussetzungen und Grenzen des GwG möglich.

„Risk-Based Approach“ ist die englische Bezeichnung für den risikobasierten Ansatz. Im deutschen Geldwäschegesetz wird der Begriff „risikobasierter Ansatz“ verwendet.  

Über den Autor

Christian Groschopp

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.  



Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Auslegung im konkreten Fall ist die für Sie zuständige Landesaufsichtsbehörde maßgeblich.