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Risikomanagement GwG Immobilienmakler

Stand: September 2026

Immobilienmakler müssen Geldwäscheprävention nicht erst dann betreiben, wenn bei einem einzelnen Käufer oder Verkäufer etwas auffällig erscheint. Das Geldwäschegesetz verlangt bereits auf Unternehmensebene ein wirksames und angemessenes Risikomanagement.


Für Immobilienmakler besteht dieses Risikomanagement aus zwei eng miteinander verbundenen Bereichen:


  • der Risikoanalyse nach § 5 GwG und den darauf aufbauenden 
  • internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.


Die Risikoanalyse beantwortet vereinfacht die Frage: Welche Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen in unserem Maklerunternehmen?


Die internen Sicherungsmaßnahmen beantworten anschließend: Was tun wir konkret, um mit diesen Risiken angemessen umzugehen?


§ 4 GwG verbindet beide Bereiche ausdrücklich miteinander. Verantwortlich ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene, das sowohl die Risikoanalyse als auch die internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen muss.

Das Wichtigste zum GwG-Risikomanagement im Überblick


  • Risikomanagement umfasst Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG).
  • Bei Immobilienmaklern besteht die Pflicht bei der Vermittlung von Kaufverträgen sowie bei Miet- oder Pachtverträgen ab 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht.
  • Ein Mitglied der Leitungsebene muss für das Risikomanagement benannt werden.
  • Die Risikoanalyse muss die tatsächliche Situation des eigenen Maklerunternehmens widerspiegeln.
  • Zu berücksichtigen sind insbesondere die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG sowie Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse.
  • Die Risikoanalyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
  • Das Gesetz schreibt dafür keinen starren jährlichen Turnus vor.
  • Interne Sicherungsmaßnahmen müssen aus der konkreten Risikosituation des Unternehmens abgeleitet werden.
  • Beschäftigte müssen erstmalig und laufend zu relevanten Geldwäscherisiken, Methoden und GwG-Pflichten unterrichtet werden.
  • Immobilienmakler müssen nicht automatisch einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann dies jedoch anordnen.
  • Die Verantwortung bleibt auch dann beim Unternehmen, wenn externe Dienstleister unterstützen.

Inhalt dieser Seite:

Was bedeutet Risikomanagement nach dem GwG?

Risikomanagement bedeutet, dass ein Immobilienmakler die für sein Unternehmen bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung systematisch erkennt,  bewertet und durch geeignete organisatorische Maßnahmen begrenzt. Grundlage dafür ist der risikobasierte Ansatz des Geldwäschegesetzes.

Die gesetzliche Grundstruktur:

BereichRechtsgrundlageAufgabe
Risikomanagement§ 4 GwGorganisatorischer Gesamtrahmen
Risikoanalyse§ 5 GwGRisiken ermitteln und bewerten
Interne Sicherungsmaßnahmen§ 6 GwGRisiken durch Regeln, Verfahren und Kontrollen steuern und mindern

§ 4 Abs. 2 GwG legt ausdrücklich fest, dass das Risikomanagement aus der Risikoanalyse nach § 5 und den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 besteht.

Die Bereiche dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Eine Risikoanalyse ohne daraus abgeleitete Maßnahmen bleibt unvollständig. Umgekehrt lassen sich interne Regeln und Kontrollen kaum sinnvoll festlegen, wenn das Unternehmen seine eigenen Risiken zuvor nicht bewertet hat. Einen Überblick darüber, wie das Risikomanagement mit den weiteren GwG-Pflichten für Immobilienmakler zusammenhängt, finden Sie in unserer zentralen GwG-Übersicht.

Für welche Immobilienmakler ist ein Risikomanagement Pflicht?

Immobilienmakler gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Für das Risikomanagement enthält § 4 Abs. 4 GwG jedoch eine spezielle Regelung. Ein wirksames Risikomanagement ist für Immobilienmakler erforderlich bei:

1. der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien

und

2. der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht von mindestens 10.000 Euro.

Damit gilt die Pflicht zum Risikomanagement bei der klassischen Kaufvermittlung unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Bei Miet- und Pachtvermittlungen greift diese besondere Risikomanagementpflicht ab der gesetzlichen Schwelle von 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete beziehungsweise Nettokaltpacht.

Das gemeinsame Merkblatt der Länder bestätigt diese besondere Regelung ausdrücklich für Immobilienmakler.

Wichtig: Auch bei Geschäften außerhalb dieser Schwelle sind nicht sämtliche andere GwG-Pflichten bedeutungslos. Insbesondere Verdachtsfälle und gesetzlich vorgesehene besondere Auslöser sind gesondert zu beurteilen.

Wer ist für das Risikomanagement verantwortlich?

Nach § 4 Abs. 3 GwG muss ein Mitglied der Leitungsebene benannt werden, das für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

Dieses Mitglied muss 

  • die Risikoanalyse und
  • die internen Sicherungsmaßnahmen

genehmigen.

Bei einer GmbH liegt diese Verantwortung regelmäßig bei einem entsprechend benannten Mitglied der Geschäftsführung. Bei einem Einzelunternehmen wird sie typischerweise vom Inhaber selbst wahrgenommen.

Das gemeinsame Ländermerkblatt erläutert hierzu, dass die Verantwortung beim höchsten operativen Leitungsorgan liegt.


Was sollte dokumentiert werden?

Aus der GwG-Organisation sollte nachvollziehbar hervorgehen

  • wer für das Risikomanagement verantwortlich ist,
  • wer die Risikoanalyse erstellt beziehungsweise bearbeitet,
  • wer Änderungen prüft,
  • wer die internen Maßnahmen umsetzt
  • und wer die Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen genehmigt hat.

Aktuelle Prüfungshinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt nennen bei mehreren Mitgliedern der Unternehmensleitung ausdrücklich die Unterschrift der für das Risikomanagement verantwortlichen Person als möglichen Genehmigungsnachweis.


Was ist die Risikoanalyse nach § 5 GwG?

Die Risikoanalyse ist die unternehmensbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken eines Maklerunternehmens.

§ 5 GwG verlangt, dass Verpflichtete die Risiken ermitteln und bewerten, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen.

Dabei sind insbesondere die Risikofaktoren aus den Anlagen 1 und 2 des GwG sowie Informationen aus der nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Wie umfangreich die Risikoanalyse sein muss, hängt von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit ab. 

Ein Einzelmakler mit regionalem Wohnimmobiliengeschäft benötigt deshalb nicht zwangsläufig denselben Umfang wie ein Unternehmen mit zahlreichen Niederlassungen, internationalen Kunden, hochpreisigen Gewerbeimmobilien und komplexen Unternehmensstrukturen.

Die Risikoanalyse muss aber in beiden Fällen zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen.

Welche Risiken müssen Immobilienmakler analysieren?

Eine Risikoanalyse sollte nicht lediglich aus allgemeinen Aussagen zum Immobilienmarkt bestehen. Wichtig ist die eigene betriebliche Situation.

Die behördliche Verfahrensbeschreibung zur Risikoanalyse am Beispiel Immobilienmakler unterscheidet insbesondere folgende Bereiche: Unternehmensdaten, Produktrisiken, kundenbezogene Risiken, transaktionsbezogene Risiken, Vertriebskanalrisiken, geografische Risiken und die abschließende Gesamtbewertung.

Unternehmens- und Organisationsstruktur

Zu betrachten sind beispielsweise:

Rechtsform, Unternehmensgröße, Zahl der Mitarbeiter, Standorte, Niederlassungen, Gruppenstrukturen sowie Besonderheiten des Geschäftsmodells.

Auch die Frage, ob das Unternehmen ausschließlich regional tätig ist oder über mehrere Standorte beziehungsweise internationale Strukturen verfügt, kann relevant sein.


Produktrisiken

Hier geht es darum, welche Immobiliengeschäfte das Maklerbüro tatsächlich vermittelt.

Beispiele sind:

  • Wohnimmobilien,
  • Mehrfamilienhäuser,
  • Gewerbeimmobilien,
  • Grundstücke,
  • Anlageimmobilien,
  • Miet- und Pachtgeschäfte
  • sowie unterschiedliche Preis- und Marktsegmente.

Die behördliche Verfahrensbeschreibung nennt ausdrücklich Immobilienart, Nutzungszweck, Preisspannen und Lage als mögliche Faktoren.


Kundenbezogene Risiken

Zu untersuchen ist die tatsächliche Kundenstruktur.

Relevant können beispielsweise sein:

  • natürliche oder juristische Personen,
  • Stamm- oder Neukunden,
  • einfache oder komplexe Gesellschaftsstrukturen,
  • Kunden mit Bezug zu verschiedenen Staaten,
  • politisch exponierte Personen

oder Fälle, in denen wirtschaftlich Berechtigte nur schwer nachvollziehbar sind.


Transaktionsbezogene Risiken

Hier steht das konkrete wirtschaftliche Geschäftsmuster im Mittelpunkt.

Zu betrachten sind beispielsweise:

  • Art der Finanzierung,
  • Zahlungswege,
  • Zahlungen durch Dritte,
  • ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten,

Eigen- und Fremdfinanzierung oder sonstige Auffälligkeiten rund um die Kaufpreiszahlung.


Vertriebskanalbezogene Risiken

Auch die Art der Vermittlung kann das Risiko beeinflussen.

Die behördliche Verfahrensbeschreibung nennt beispielsweise:

  • ausschließlich digitale Geschäftsabwicklung,
  • fehlenden persönlichen Kontakt,
  • Gemeinschaftsgeschäfte,
  • freie Mitarbeiter oder Vermittler

sowie die Nutzung von Online- und Anzeigenplattformen.


Geografische Risiken

Zu berücksichtigen können unter anderem geografische Bezüge der Kunden, Transaktionen, Geschäftspartner und eigenen Standorte sein.

Eine ausländische Staatsangehörigkeit allein bedeutet allerdings nicht automatisch ein erhöhtes Geldwäscherisiko. 

Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der jeweils relevanten Risikofaktoren zur Geldwäsche.

Wie werden die Risiken bewertet?

Das GwG schreibt keine bestimmte Punkteskala oder Tabellenform vor.

Wichtig ist, dass die gewählte Methode geeignet ist, die tatsächlichen Risiken des Unternehmens nachvollziehbar zu identifizieren, zu gewichten und zu einer begründeten Gesamtbewertung zusammenzuführen.

Die behördliche Verfahrensbeschreibung zeigt beispielhaft numerische Bewertungen und Risikomatrizen. Diese Beispiele sind jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsmethode. 

Ein praktikabler Prozess besteht aus:

Risiken feststellen → einzelne Risiken bewerten → Wechselwirkungen berücksichtigen → Gesamtrisiko bestimmen → angemessene Sicherungsmaßnahmen ableiten.

Wichtig ist dabei nicht, dass am Ende zwingend eine bestimmte Zahl herauskommt, sondern dass ein Dritter später nachvollziehen kann:

Warum hat das Maklerunternehmen sein Risiko so eingeschätzt und welche Maßnahmen hat es daraus abgeleitet?

Unternehmensbezogene Risikoanalyse und Einzelfallbewertung unterscheiden

Dieser Unterschied ist für Immobilienmakler besonders wichtig.

Die Risikoanalyse nach § 5 GwG betrachtet das Unternehmen wie oben beschrieben als Ganzes:

  • Wie sieht unser typisches Geschäft aus?
  • Welche Kundengruppen haben wir?
  • Welche Immobilien vermitteln wir?
  • Welche Zahlungs- und Vertriebswege kommen vor?
  • Welche geografischen Bezüge bestehen?

Daneben muss bei konkreten Kunden und Geschäften das individuelle Risiko des jeweiligen Falls berücksichtigt werden.

Ein einzelner Käufer mit einem bestimmten Merkmal verändert deshalb nicht automatisch die gesamte Unternehmensrisikoanalyse.

Wenn sich jedoch die Kundenstruktur, das Geschäftsmodell oder andere Risikofaktoren des Unternehmens dauerhaft oder wesentlich verändern, kann dies Anlass sein, auch die Risikoanalyse anzupassen.

Dass Aufsichtsbehörden beide Ebenen unterscheiden, zeigt beispielsweise das Regierungspräsidium Darmstadt: In seinen Prüfungshinweisen werden sowohl die aktuelle unternehmensbezogene Risikoanalyse als auch Aufzeichnungen zur Einzelfallbewertung des konkreten Geschäftsrisikos genannt.

Was sind interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG?

Die Risikoanalyse beschreibt das Problem.

Die internen Sicherungsmaßnahmen beschreiben die organisatorische Antwort darauf.

§ 6 GwG verlangt angemessene geschäfts- und kundenbezogene Maßnahmen, mit denen Risiken durch Grundsätze, Verfahren und Kontrollen gesteuert und gemindert werden. Ihre Ausgestaltung muss zur konkreten Risikosituation passen. Außerdem müssen Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit überwacht und die Maßnahmen bei Bedarf aktualisiert werden.

Zu den gesetzlich genannten Sicherungsmaßnahmen gehören insbesondere:

Maßnahme Bedeutung für das Maklerbüro
Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen Festlegen, wie die GwG-Pflichten umgesetzt werden
Umgang mit Kundensorgfaltspflichten Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, PeP-Prüfung und Risikobewertung organisieren
Umgang mit Verdachtsfällen Zuständigkeit und Ablauf bei Auffälligkeiten festlegen
Dokumentation und Aufbewahrung Festlegen, was, wo und wie dokumentiert wird
Neue Technologien Risiken digitaler Prozesse berücksichtigen
Zuverlässigkeitsprüfung Mitarbeiter angemessen überprüfen
Unterrichtung der Mitarbeiter Mitarbeiter erstmalig und laufend unterrichten
Unabhängige Überprüfung Soweit dies nach Art und Umfang des Geschäfts angemessen ist
Gruppenweite Verfahren Bei entsprechenden Unternehmensgruppen gruppenweite Vorgaben und Verfahren festlegen

Welche internen Regeln und Arbeitsanweisungen braucht ein Maklerbüro?

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein bestimmtes Dokument exakt den Titel „Arbeits- und Verfahrensanweisung“ tragen muss.

Es verlangt aber die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen für die relevanten GwG-Pflichten. Dazu gehören insbesondere Kundensorgfaltspflichten, Meldungen, Dokumentation und die Einhaltung sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.

Für ein Maklerbüro sollte praktisch nachvollziehbar sein:

  • Wann beginnt die interne GwG-Prüfung?
  • Wer identifiziert Käufer und Verkäufer?
  • Wie werden auftretende Personen und Vollmachten behandelt?
  • Wie wird der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt?
  • Wie erfolgt die PeP-Prüfung?
  • Wann gelten vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten?
  • Wie wird das individuelle Geschäftsrisiko bewertet?
  • Was passiert bei Auffälligkeiten?
  • Wer entscheidet über eine Verdachtsmeldung?
  • Wo werden Unterlagen gespeichert und wie lange aufbewahrt?
  • Wer kontrolliert, ob diese Abläufe eingehalten werden?

Die gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise nennen beispielsweise betriebsinterne Richtlinien, Organisations- und Handlungsanweisungen, Merkblätter, Checklisten und schriftlich definierte Arbeitsschritte als mögliche praktische Umsetzung.

Mitarbeiterschulung und Zuverlässigkeit

Beschäftigt ein Maklerunternehmen Mitarbeiter, kommen zwei wichtige interne Sicherungsmaßnahmen hinzu:


Unterrichtung der Beschäftigten

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über

  • Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Pflichten
  • sowie die relevanten Datenschutzbestimmungen.

Wichtig ist auch hier die Wortwahl:

Das GwG schreibt für diese Unterrichtung keinen pauschalen gesetzlichen „Einmal-im-Jahr“-Turnus vor. Gesetzlich gefordert sind eine erstmalige und eine laufende Unterrichtung.

Wie oft eine Aktualisierung erforderlich ist, sollte sich unter anderem nach Tätigkeit, Risiko, Änderungen der Rechtslage und neuen Erkenntnissen richten.


Zuverlässigkeit der Mitarbeiter

§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG nennt außerdem die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen.

Wie umfangreich diese Prüfung sein muss, richtet sich risikoorientiert nach Tätigkeit, Position und Unternehmen.

Ein kleines Maklerbüro benötigt dafür keine unnötig komplexe Personalorganisation. Die Zuverlässigkeitsprüfung darf aber auch nicht vollständig ignoriert werden, wenn Beschäftigte geldwäscherechtlich relevante Aufgaben wahrnehmen.

Die Länder-AuA stellen für Unternehmen mit Mitarbeitern insbesondere interne Grundsätze und Verfahren, die Zuverlässigkeitsprüfung sowie die laufende Unterrichtung als wesentliche Sicherungsmaßnahmen heraus.

Muss ein Immobilienmakler einen Geldwäschebeauftragten haben?

Nein, nicht automatisch.

Immobilienmakler gehören nicht zu den Berufsgruppen, für die § 7 Abs. 1 GwG unmittelbar und generell die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten vorschreibt.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 7 Abs. 3 GwG jedoch anordnen, dass ein Immobilienmakler einen Geldwäschebeauftragten und die entsprechenden organisatorischen Strukturen einrichten muss.

Deshalb sind pauschale Aussagen wie „Jeder Immobilienmakler braucht einen Geldwäschebeauftragten“ falsch.

Umgekehrt sollte ein Maklerunternehmen eine konkrete behördliche Allgemeinverfügung oder Einzelanordnung für seinen Zuständigkeitsbereich nicht ignorieren.

Was gilt bei Unternehmensgruppen?

Für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, gelten zusätzliche Anforderungen.

§ 9 GwG verlangt unter anderem eine gruppenweite Risikoanalyse und darauf aufbauend einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen.

Hinzu kommen je nach Konstellation unter anderem Verfahren zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe und besondere Vorgaben für den gruppenweiten Geldwäschebeauftragten.

Für ein einzelnes Maklerbüro ohne entsprechende Gruppenstruktur spielt diese Regelung regelmäßig keine Rolle.

Bei Unternehmensgruppen mit mehreren Gesellschaften darf das GwG-Risikomanagement dagegen nicht ausschließlich gesellschaftsweise isoliert betrachtet werden.

Können Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden?

Externe Unterstützung ist möglich. Ein Dienstleister kann beispielsweise bei der Erstellung oder Aktualisierung der Risikoanalyse, der Entwicklung von Arbeitsabläufen oder der Schulung unterstützen. Die Verantwortung der Leitungsebene verschwindet dadurch jedoch nicht. Die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen müssen weiterhin von dem nach § 4 Abs. 3 GwG verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene genehmigt werden.

Bei einer vertraglichen Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten ist außerdem § 6 Abs. 7 GwG zu beachten. Danach muss die Auslagerung der Aufsichtsbehörde grundsätzlich vorher angezeigt werden. Die Behörde kann die Übertragung unter den gesetzlichen Voraussetzungen untersagen.

Die Verantwortung bleibt ausdrücklich beim Verpflichteten.

Das bedeutet: Unterstützung kann ausgelagert werden – Verantwortung nicht.

Kann man sich von der Risikoanalyse befreien lassen?

§ 5 Abs. 4 GwG ermöglicht der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse.

Das ist keine pauschale Befreiung von der Pflicht, die eigenen Risiken zu kennen und zu bewerten.

Die Befreiung erfolgt außerdem nicht automatisch, sondern setzt einen Antrag und die Darlegung voraus, dass die konkreten Risiken in dem jeweiligen Bereich klar erkennbar sind und verstanden werden.

Ohne entsprechende behördliche Befreiung besteht die gesetzliche Dokumentationspflicht fort.

Was prüft die Aufsichtsbehörde beim Risikomanagement?

Die konkrete Prüfung hängt von der zuständigen Behörde und dem Einzelfall ab.

Aktuelle Hinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt aus Februar 2026 zeigen jedoch sehr anschaulich, welche Unterlagen in einer Immobilienmaklerprüfung eine Rolle spielen können.

Genannt werden unter anderem:

  • eine aktuelle schriftliche Risikoanalyse mit Genehmigungsvermerk,
  • bei vorhandenen Mitarbeitern Nachweise über deren Unterrichtung,
  • Organisationsanweisungen zur Umsetzung des GwG,
  • Übersichten über relevante Maklergeschäfte,
  • Identifizierungsunterlagen,
  • Unterlagen zum wirtschaftlich Berechtigten,
  • PeP-Prüfungen,
  • Einzelfall-Risikobewertungen

und gegebenenfalls Unterlagen zu Verdachtsmomenten.

Das zeigt, warum eine Risikoanalyse nicht nur „für die Schublade“ erstellt werden sollte. Die Behörde kann prüfen, ob sich die tatsächliche Geschäftspraxis in den dokumentierten Risiken und Maßnahmen wiederfindet.

Ein praktikabler Risikomanagement-Prozess für Immobilienmakler

Die Logik lautet also: Risiko erkennen → Risiko bewerten → Maßnahme ableiten → Umsetzung kontrollieren → bei Veränderungen anpassen.

Schritt Was ist zu tun?
Schritt 1 Verantwortliches Mitglied der Leitungsebene bestimmen
Schritt 2 Geschäftsmodell und Unternehmensstruktur erfassen
Schritt 3 Relevante Risikoquellen und Risikofaktoren ermitteln
Schritt 4 Produkt-, Kunden-, Transaktions-, Vertriebs- und geografische Risiken bewerten
Schritt 5 Gesamtrisiko des Unternehmens nachvollziehbar bestimmen
Schritt 6 Angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ableiten
Schritt 7 Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe festlegen
Schritt 8 Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen genehmigen
Schritt 9 Mitarbeiter unterrichten und erforderliche Zuverlässigkeitsmaßnahmen umsetzen
Schritt 10 Einhaltung und Wirksamkeit der Maßnahmen überwachen
Schritt 11 Risikoanalyse und Maßnahmen regelmäßig sowie anlassbezogen überprüfen
Schritt 12 Änderungen und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren


Die häufigsten Fehler beim GwG-Risikomanagement

Fehler Warum ist das problematisch?
Muster-Risikoanalyse unverändert übernehmen Sie bildet das tatsächliche Maklerunternehmen nicht ab.
Risikoanalyse und Risikomanagement gleichsetzen Zum Risikomanagement gehören auch die internen Sicherungsmaßnahmen.
Risiken nennen, aber nicht bewerten § 5 GwG verlangt die Ermittlung und Bewertung der Risiken.
Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Risikoanalyse erstellen Die Maßnahmen sollen zur festgestellten Risikosituation passen.
Kein verantwortliches Mitglied der Leitungsebene benennen § 4 Abs. 3 GwG verlangt eine klare Verantwortlichkeit.
Genehmigung nicht nachvollziehbar dokumentieren Die Genehmigung von Risikoanalyse und Maßnahmen muss sich organisatorisch nachweisen lassen.
Risikoanalyse jahrelang unverändert lassen Sie muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Unternehmensrisiko und Einzelfallrisiko vermischen Beide Ebenen erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Schulung als einmaliges Ereignis ansehen § 6 GwG verlangt eine erstmalige und laufende Unterrichtung.
Automatisch einen Geldwäschebeauftragten voraussetzen Für Immobilienmakler besteht keine generelle gesetzliche Bestellungspflicht.
Ausgelagerte Maßnahmen als vollständige Verantwortungsübertragung ansehen Die Verantwortung verbleibt beim Verpflichteten.

Häufig gestellte Fragen zum Risikomanagement bei Immobilienmaklern


Bei der Vermittlung von Kaufverträgen verlangt § 4 Abs. 4 GwG ein wirksames Risikomanagement. Dieses umfasst nach § 4 Abs. 2 ausdrücklich die Risikoanalyse nach § 5.

Bei Miet- und Pachtvermittlung gilt die besondere Risikomanagementpflicht ab einer monatlichen Nettokaltmiete beziehungsweise Nettokaltpacht von mindestens 10.000 Euro.

Ja, wenn seine Tätigkeit unter die entsprechende Risikomanagementpflicht fällt.

Die Tatsache, dass keine Mitarbeiter beschäftigt werden, beseitigt die Risikoanalysepflicht nicht.

Der Umfang darf sich jedoch nach Art und Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit richten.

Nein, das GwG schreibt keinen exakt jährlichen Neuerstellungsrhythmus vor.

Es verlangt eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung. Zusätzlich sollte bei wesentlichen Veränderungen geprüft werden, ob Anpassungen erforderlich sind.

Das GwG verwendet nicht zwingend diesen konkreten Dokumententitel.

§ 6 verlangt jedoch interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten.

Eine schriftliche Arbeits- oder Verfahrensanweisung ist deshalb eine praktikable Möglichkeit, diese Abläufe für Mitarbeiter und Aufsicht nachvollziehbar festzuhalten.

Nein.

Die generelle Pflicht des § 7 Abs. 1 betrifft andere Verpflichtetengruppen. Bei Immobilienmaklern kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Bestellung jedoch nach § 7 Abs. 3 anordnen.

Das GwG schreibt keinen für alle Unternehmen identischen jährlichen Rhythmus vor.

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 verlangt eine erstmalige und laufende Unterrichtung. Der konkrete Turnus sollte risikoorientiert und so gestaltet sein, dass Mitarbeiter aktuell und ausreichend unterrichtet bleiben.

Externe Unterstützung ist möglich.

Die Verantwortung und Genehmigung auf Leitungsebene bleiben jedoch beim Verpflichteten. Werden interne Sicherungsmaßnahmen vertraglich durch einen Dritten durchgeführt, ist zusätzlich die vorherige Anzeige nach § 6 Abs. 7 GwG zu beachten.

Risikomanagement im Maklerunternehmen praktisch umsetzen

Ein gutes Risikomanagement soll nicht möglichst kompliziert sein.

Es soll zum Unternehmen passen und dafür sorgen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten im Tagesgeschäft nachvollziehbar und wiederholbar umgesetzt werden.

Gerade bei Maklerunternehmen mit mehreren Mitarbeitern sollte beispielsweise nicht vom Zufall abhängen,

  • wer eine Identifizierung durchführt,
  • wann ein Vorgang als erhöhtes Risiko eingestuft wird,
  • wer zusätzliche Prüfungen veranlasst,
  • wie bei einer Auffälligkeit eskaliert wird
  • oder wo die Entscheidung dokumentiert wird.

Die Risikoanalyse schafft dafür die Grundlage. Die Arbeits- und Verfahrensanweisungen übersetzen das Ergebnis in den täglichen Ablauf.

GwGIMMO unterstützt Immobilienmakler bei der Erstellung einer individuellen Risikoanalyse und der dazu passenden Arbeits- und Verfahrensanweisungen.

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Rechtsstand 2026 und Ausblick auf die EU-Geldwäscheverordnung

Dieser Leitfaden beschreibt die im September 2026 geltende deutsche Rechtslage nach dem Geldwäschegesetz.

Die europäische Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 ist bereits beschlossen, wird jedoch grundsätzlich erst ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar. Bis dahin dürfen die zukünftigen Vorgaben nicht mit den heute geltenden Pflichten nach §§ 4 bis 6 GwG vermischt werden.

GwGIMMO aktualisiert diesen Leitfaden, sobald für Immobilienmakler relevante neue europäische Vorgaben anwendbar werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag basiert insbesondere auf:

  • § 4 GwG – Risikomanagement
  • § 5 GwG – Risikoanalyse
  • § 6 GwG – interne Sicherungsmaßnahmen
  • § 7 GwG – Geldwäschebeauftragter
  • § 9 GwG – gruppenweite Pflichten
  • Anlagen 1 und 2 zum GwG – Risikofaktoren
  • gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz für den Nichtfinanzsektor, Stand 2025
  • gemeinsamem Merkblatt der Länder „Geldwäscheprävention – Ein Thema für mich?!“, Stand Mai 2025
  • behördlicher Verfahrensbeschreibung „Erstellen einer Risikoanalyse – am Beispiel Immobilienmakler“
  • Regierungspräsidium Darmstadt, „Gut vorbereitet: Prüfung nach dem Geldwäschegesetz für Immobilienmakler“, Stand 6. Februar 2026
  • Verordnung (EU) 2024/1624 – anwendbar grundsätzlich ab 10. Juli 2027

Rechtsstand: September 2026

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information zur Geldwäscheprävention bei Immobilienmaklern und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Besonderheiten eines konkreten Sachverhalts sind die aktuelle Rechtslage und gegebenenfalls die Verwaltungspraxis der zuständigen Aufsichtsbehörde zu prüfen.


Über den Autor

Christian Groschopp

Gründer von GwGIMMO

ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA-Personenzertifizierung). Er war sieben Jahre in der Unternehmensberatung als Geschäftsführer tätig und hat sich seit rund zwei Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmakler zu Risikoanalyse, Schulung und Aufsichtsprüfungen nach GwG zu unterstützen. Bei GwGIMMO verantwortet er die fachliche Umsetzung des Geldwäschegesetzes für Immobilienmakler.

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