Erneute Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Die erneute Erfüllung der Sorgfaltspflichten bezeichnet die Pflicht des Verpflichteten, bereits erhobene Kunden- und Identifizierungsdaten erneut zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu erheben, wenn sich relevante Umstände ändern oder Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der Angaben bestehen. Eine ausdrückliche erneute Identifizierung ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG erforderlich, wenn Zweifel an den Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten bestehen. Darüber hinaus ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Aktualisierung von Kundendaten.
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Für Immobilienmakler ist dies insbesondere bei länger andauernden Vermittlungsprozessen oder wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen relevant. Änderungen in der Eigentums- und Kontrollstruktur, ein Wechsel der auftretenden Person oder neue Erkenntnisse aus dem Transparenzregister können eine erneute Prüfung auslösen. Auch eine veränderte Risikoeinstufung im Rahmen der Risikoanalyse (§ 5 GwG) kann Anlass für zusätzliche Maßnahmen geben. Sämtliche Aktualisierungen und erneuten Maßnahmen sind nach § 8 GwG ordnungsgemäß zu dokumentieren.
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[Geschäftsbeziehung] [Eigentums- und Kontrollstruktur] [Risikoanalyse] [Transparenzregister] [Sorgfaltspflichten]