Transparenzregister 2026: Aktuelle Zahlen und Entwicklungen für Immobilienmakler
Im April 2026 hat die Bundesregierung aktuelle Informationen zum Transparenzregister, zu ausländischen Vereinigungen mit Immobilienbezug sowie zu Maßnahmen der Geldwäscheprävention im Immobiliensektor veröffentlicht. Die Angaben erfolgten im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag (Drucksache 21/5109).
Für Immobilienmakler sind die veröffentlichten Zahlen und Entwicklungen besonders relevant, da Transparenzregister, wirtschaftlich Berechtigte und die Bekämpfung von Geldwäsche weiterhin zentrale Themen im Immobilienbereich bleiben. Einen grundlegenden Überblick zum Thema bietet unser Beitrag Transparenzregister: Alles, was Immobilienmakler darüber wissen müssen.
Die wichtigsten Kennzahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Stand 2026 |
| Ausländische Vereinigungen im Transparenzregister | 5.120 |
| Gemeldete Trusts | 445 |
| Zugeordnete Immobiliendatensätze | 5.466.748 |
| Zugeordnete Rechtseinheiten | 298.025 |
| Einsichtnahmen durch Verpflichtete im Jahr 2025 | 77.940 |
| Einsichtnahmen durch Behörden im Jahr 2025 | 1.715 |
Ausländische Vereinigungen im Transparenzregister
Nach Angaben der Bundesregierung waren zum 31. Dezember 2025 insgesamt 5.120 ausländische Vereinigungen nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften im Transparenzregister erfasst.
Die Bundesregierung veröffentlichte hierzu folgende Herkunftsländer mit den höchsten Fallzahlen:
| Herkunftsland | Anzahl eingetragener Vereinigungen |
| Schweiz | 865 |
| Niederlande | 667 |
| USA | 469 |
| Vereinigtes Königreich | 409 |
| Luxemburg | 336 |
| Österreich | 238 |
| Dänemark | 158 |
| Liechtenstein | 154 |
| Spanien | 110 |
| Israel | 95 |
Darüber hinaus waren zahlreiche weitere Staaten mit geringeren Fallzahlen vertreten.
Trusts im Transparenzregister
Neben den ausländischen Vereinigungen wurden nach Angaben der Bundesregierung zum 30. März 2026 insgesamt 445 Trusts im Transparenzregister geführt.
Trusts und vergleichbare Treuhandkonstruktionen gehören zu den Rechtsgestaltungen, für die besondere Transparenzpflichten nach dem Geldwäschegesetz gelten.
Verknüpfung von Immobilien- und Transparenzregisterdaten
Die Bundesregierung berichtete außerdem über den Stand der Verknüpfung von Grundbuchdaten und Transparenzregisterdaten.
Zum 23. März 2026 waren:
- 5.466.748 Immobiliendatensätze
- 298.025 Rechtseinheiten
einander zugeordnet.
Bearbeitungsstand der Daten
| Bearbeitungsstatus | Anteil |
| Bearbeitung abgeschlossen | 86,8 % |
| Bearbeitung derzeit nicht möglich | 13,2 % |
| Laufende Bearbeitung | 0,005 % |
Nach Angaben der Bundesregierung können bestimmte Datensätze derzeit nicht abschließend verarbeitet werden, da für eine eindeutige Zuordnung zusätzliche Grundbuchinformationen erforderlich sind. Wie wirtschaftlich Berechtigte korrekt im Register eingetragen werden, zeigt unser Beitrag Transparenzregister und GmbH: wirtschaftlich Berechtigten korrekt eintragen.
Nutzung des Transparenzregisters
Die Bundesregierung veröffentlichte außerdem Zahlen zur Nutzung des Transparenzregisters.
Einsichtnahmen im Jahr 2025
| Nutzergruppe | Anzahl |
| Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz | 77.940 |
| Behörden | 1.715 |
Zum Vergleich wurden im Jahr 2024 insgesamt 39.003 Einsichtnahmen durch Verpflichtete registriert – die Nutzung durch Verpflichtete hat sich damit innerhalb eines Jahres nahezu verdoppelt.
Bundesregierung: Immobiliensektor weist weiterhin hohes Geldwäscherisiko auf
In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung auf die Nationale Risikoanalyse und die sektorspezifische Risikoanalyse für den Immobiliensektor.
Danach weist der Immobiliensektor weiterhin ein hohes Geldwäscherisiko auf. Als Risikofaktoren werden insbesondere genannt:
- Share Deals,
- verschachtelte Gesellschaftsstrukturen,
- komplexe Beteiligungsketten.
Die Bundesregierung teilte außerdem mit, dass die Nationale Risikoanalyse derzeit aktualisiert wird.
Aktuelle gesetzliche Entwicklungen
GwGMeldV-Immobilien
Die Bundesregierung verweist auf die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien).
Die Verordnung regelt bestimmte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, bei denen Verpflichtete unabhängig von einem konkreten Verdacht eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben müssen. Wann eine Verdachtsmeldung an die FIU erforderlich ist, erläutern wir im Detail in einem eigenen Beitrag.
Hierzu zählen unter anderem bestimmte Konstellationen mit Risikostaaten, wirtschaftlich Berechtigten, Stellvertretungen oder besonderen Zahlungsmodalitäten.
Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen
Seit dem 1. April 2023 gilt das gesetzliche Barzahlungsverbot für Immobilientransaktionen. Danach dürfen Gegenleistungen bei Immobiliengeschäften grundsätzlich nicht mehr durch:
- Bargeld,
- Gold,
- Platin,
- Edelsteine oder
- Kryptowerte
erbracht werden. Was seit 2023 konkret gilt und worauf Makler achten müssen, lesen Sie im Beitrag Bargeldverbot beim Immobilienkauf.
Neue EU-Vorgaben bis 2029
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1640.
Die Richtlinie sieht unter anderem vor:
- weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Transparenzregister,
- zusätzliche Regelungen zum Registerzugang,
- die Einrichtung einer zentralen Zugangsstelle für Immobilieninformationen bis spätestens Juli 2029.
Was bedeutet das für Immobilienmakler?
Für Immobilienmakler bleiben insbesondere folgende geldwäscherechtliche Pflichten relevant:
- Identifizierung der Vertragsparteien,
- Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten,
- risikoorientierte Bewertung von Geschäftsbeziehungen,
- Dokumentation der Sorgfaltspflichten,
- Beachtung der Vorgaben der GwGMeldV-Immobilien,
- Abgabe von Verdachtsmeldungen bei meldepflichtigen Sachverhalten.
Eine strukturierte Risikoanalyse nach §5 GwG hilft Maklern, diese Pflichten risikoorientiert umzusetzen und prüfungssicher zu dokumentieren. Die veröffentlichten Zahlen zeigen, dass Transparenzregister- und Immobiliendaten zunehmend miteinander verknüpft werden und weiterhin ein Schwerpunkt der Geldwäscheprävention im Immobiliensektor sind.
Fazit
Die von der Bundesregierung veröffentlichten Zahlen geben einen aktuellen Überblick über die Entwicklung des Transparenzregisters und die Umsetzung geldwäscherechtlicher Maßnahmen im Immobilienbereich.
Zum Stand Frühjahr 2026 sind mehr als 5.000 ausländische Vereinigungen und 445 Trusts im Transparenzregister erfasst. Gleichzeitig wurden bereits mehr als 5,4 Millionen Immobiliendatensätze mit Rechtseinheiten verknüpft.
Für Immobilienmakler bleiben die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und die ordnungsgemäße Dokumentation wichtige Pflichtbestandteile einer rechtskonformen Umsetzung des Geldwäschegesetzes.
Unterstützung bei der GwG-Umsetzung
Die wachsende Verknüpfung von Immobilien- und Transparenzregisterdaten erhöht den Druck auf eine saubere Umsetzung des Geldwäschegesetzes. GwGIMMO unterstützt Immobilienmakler dabei mit:
- Risikoanalyse nach §5 GwG – individuell für Ihr Maklerunternehmen,
- externer Geldwäschebeauftragter – Auslagerung der Verantwortung an Experten,
- jährliche GwG-Schulung – Pflichtschulung für Sie und Ihr Team.
Häufige Fragen zum Transparenzregister 2026
Wie viele ausländische Vereinigungen sind im Transparenzregister erfasst?
Zum 31. Dezember 2025 waren nach Angaben der Bundesregierung 5.120 ausländische Vereinigungen im Transparenzregister eingetragen. Die meisten stammen aus der Schweiz (865), den Niederlanden (667) und den USA (469).
Müssen Immobilienmakler ins Transparenzregister Einsicht nehmen?
Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz nehmen Immobilienmakler im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht, um wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und zu überprüfen. 2025 wurden 77.940 Einsichtnahmen durch Verpflichtete registriert – nahezu doppelt so viele wie 2024 (39.003).
Was ändert sich durch die EU-Richtlinie 2024/1640?
Die Richtlinie sieht unter anderem eine bessere Datenqualität im Transparenzregister, zusätzliche Regelungen zum Registerzugang und die Einrichtung einer zentralen Zugangsstelle für Immobilieninformationen bis spätestens Juli 2029 vor.
Gilt weiterhin ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften?
Ja. Seit dem 1. April 2023 dürfen Gegenleistungen bei Immobilientransaktionen grundsätzlich nicht mehr in bar oder mit Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowerten erbracht werden.
Über den Autor: Christian Groschopp ist externer Geldwäschebeauftragter und unterstützt Immobilienmakler bei der rechtskonformen Umsetzung des Geldwäschegesetzes – von der Risikoanalyse über die laufende Betreuung als externer Geldwäschebeauftragter bis zur jährlichen GwG-Schulung.
Quelle:
Drucksache 21/5109 Frage
Drucksache 21/5109 Antwort
Mit besten Empfehlungen von
Christian Groschopp
Geldwäschebeauftragter